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Rechtsprechung
   BGH, 23.10.1990 - XI ZR 313/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,459
BGH, 23.10.1990 - XI ZR 313/89 (https://dejure.org/1990,459)
BGH, Entscheidung vom 23.10.1990 - XI ZR 313/89 (https://dejure.org/1990,459)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 1990 - XI ZR 313/89 (https://dejure.org/1990,459)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwendung zuviel berechneter Zinsen bei einem Annuitätendarlehen; Nichtigkeit einer Vertragsklausel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 112, 352
  • NJW 1991, 220
  • NJW-RR 1991, 365 (Ls.)
  • ZIP 1990, 1461
  • MDR 1991, 245
  • WM 1990, 1989
  • BB 1990, 2293
  • DB 1990, 2415
 
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Wird zitiert von ... (44)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.12.1989 - III ZR 270/88

    Ratenkredit - Sittenwidrigkeit - Bereicherungsanspruch - Verjährung

    Auszug aus BGH, 23.10.1990 - XI ZR 313/89
    Da die einzelnen Ratenzahlungen ihre gemeinsame Ursache in der Vorstellung des Kreditnehmers hatten, er sei zu regelmäßiger Leistung verpflichtet, ist auch der Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (BGHZ 98, 174, 181, 182 [BGH 10.07.1986 - III ZR 133/85]; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1989 - III ZR 270/88 = WM 1990, 134, 135 [BGH 07.12.1989 - III ZR 270/88] zu 2. m.w.Nachw.).

    Dabei bleibt die auf Ratenzahlung gerichtete Ursprungsvereinbarung maßgebend, auch wenn der Kreditnehmer eine nachträglich vereinbarte Schlußzahlung zur vorzeitigen Ablösung der Restschuld geleistet hat und deren Kostenanteil zurückverlangt (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1989 aaO zu 3.).

  • BGH, 10.07.1986 - III ZR 133/85

    Ratenkredit - §§ 138 Abs. 1, 812 BGB, § 197 BGB <Fassung bis 31.12.01>, …

    Auszug aus BGH, 23.10.1990 - XI ZR 313/89
    Da die einzelnen Ratenzahlungen ihre gemeinsame Ursache in der Vorstellung des Kreditnehmers hatten, er sei zu regelmäßiger Leistung verpflichtet, ist auch der Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (BGHZ 98, 174, 181, 182 [BGH 10.07.1986 - III ZR 133/85]; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1989 - III ZR 270/88 = WM 1990, 134, 135 [BGH 07.12.1989 - III ZR 270/88] zu 2. m.w.Nachw.).
  • BGH, 24.11.1988 - III ZR 188/87

    Gültigkeit einer formularmäßigen Anrechnungsvereinbarung der Zinsen bei einem …

    Auszug aus BGH, 23.10.1990 - XI ZR 313/89
    Über die Verjährung der dann dem Kreditnehmer zustehenden Ansprüche hat der Bundesgerichtshof bisher noch nicht entschieden, (vgl. BGHZ 106, 42, 53 [BGH 24.11.1988 - III ZR 188/87]; zum Streitstand im Schrifttum vgl. Hunecke WM 1989, 553, 557 m.Nachw. Fn. 39-44; Reifner NJW 1989, 952, 958).
  • BGH, 07.07.1988 - III ZR 111/87

    Wirksamkeit der Beschränkung eines Kündigungsrechtes bei Darlehen - Zulässigkeit …

    Auszug aus BGH, 23.10.1990 - XI ZR 313/89
    Das hat der Bundesgerichtshof bereits in einem früheren Verfahren gegen die Beklagte entschieden (Urteil vom 7. Juli 1988 - III ZR 111/87 = WM 1988, 1401, 1403 zu II 2 b).
  • RG, 10.07.1914 - II 233/14

    Verjährung; Vertragsstrafe

    Auszug aus BGH, 23.10.1990 - XI ZR 313/89
    a) Dabei ist die im Berufungsurteil angesprochene und von den Parteien auch in der Revisionsinstanz aufgegriffene Frage, ob es sich bei dem vereinbarten Zinszuschlag um eine Verzugsschadenspauschalierung oder um eine Vertragsstrafe handelt, für die Verjährung nicht entscheidend: Der Anspruch auf Verzugsschadensersatz nach § 288 Abs. 2 BGB unterliegt ebenso wie der auf Zahlung einer Vertragsstrafe grundsätzlich der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB (RGZ 109, 345, 348; 85, 242, 243); für beide kommt eine kürzere Verjährungsfrist in Betracht, wenn Schadensersatz oder Vertragsstrafe als Zuschlag zu einer in kürzerer Frist verjährenden Entgeltforderung ausgestaltet sind (vgl. RGZ 64, 284, 287;… MünchKomm/v. Feldmann 2. Aufl. § 195 BGB Rdn. 13 und § 196 BGB Rdn. 20).
  • RG, 14.11.1906 - I 165/06

    Eisenbahn. Frachtzuschläge. Verjährung.

    Auszug aus BGH, 23.10.1990 - XI ZR 313/89
    a) Dabei ist die im Berufungsurteil angesprochene und von den Parteien auch in der Revisionsinstanz aufgegriffene Frage, ob es sich bei dem vereinbarten Zinszuschlag um eine Verzugsschadenspauschalierung oder um eine Vertragsstrafe handelt, für die Verjährung nicht entscheidend: Der Anspruch auf Verzugsschadensersatz nach § 288 Abs. 2 BGB unterliegt ebenso wie der auf Zahlung einer Vertragsstrafe grundsätzlich der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB (RGZ 109, 345, 348; 85, 242, 243); für beide kommt eine kürzere Verjährungsfrist in Betracht, wenn Schadensersatz oder Vertragsstrafe als Zuschlag zu einer in kürzerer Frist verjährenden Entgeltforderung ausgestaltet sind (vgl. RGZ 64, 284, 287;… MünchKomm/v. Feldmann 2. Aufl. § 195 BGB Rdn. 13 und § 196 BGB Rdn. 20).
  • RG, 17.12.1924 - I 362/24

    Geldentwertung und Rechtskraft

    Auszug aus BGH, 23.10.1990 - XI ZR 313/89
    a) Dabei ist die im Berufungsurteil angesprochene und von den Parteien auch in der Revisionsinstanz aufgegriffene Frage, ob es sich bei dem vereinbarten Zinszuschlag um eine Verzugsschadenspauschalierung oder um eine Vertragsstrafe handelt, für die Verjährung nicht entscheidend: Der Anspruch auf Verzugsschadensersatz nach § 288 Abs. 2 BGB unterliegt ebenso wie der auf Zahlung einer Vertragsstrafe grundsätzlich der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB (RGZ 109, 345, 348; 85, 242, 243); für beide kommt eine kürzere Verjährungsfrist in Betracht, wenn Schadensersatz oder Vertragsstrafe als Zuschlag zu einer in kürzerer Frist verjährenden Entgeltforderung ausgestaltet sind (vgl. RGZ 64, 284, 287;… MünchKomm/v. Feldmann 2. Aufl. § 195 BGB Rdn. 13 und § 196 BGB Rdn. 20).
  • BGH, 15.06.2010 - XI ZR 309/09

    Verjährungsbeginn eines Bereicherungsanspruchs: Subjektive Voraussetzungen

    Danach ist von der in ihrer Gesamthöhe gleich bleibenden Jahresleistung ein der Höhe nach ständig abnehmender Teil auf die fälligen Zinsen zu verrechnen, der jeweilige Rest dient der Kapitaltilgung (Senat, BGHZ 112, 352, 355; 179, 260, Tz. 14).
  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 504/07

    Fehlende Gesamtbetragsangabe im Darlehensvertrag

    b) Ein Wahlrecht des Verbrauchers, statt dessen die den gesetzlichen Zinssatz übersteigenden, in den vereinbarten Ratenzahlungen enthaltenen Zinsen zur Tilgung des Darlehensrückzahlungsanspruchs zu verrechnen, besteht nicht (Abgrenzung zu BGHZ 112, 352).

    Beim Annuitätendarlehen, wie es die Parteien vereinbart haben, ist von der in ihrer Gesamthöhe gleich bleibenden Jahresleistung vereinbarungsgemäß stets ein der Höhe nach ständig abnehmender Teil auf die fälligen Zinsen zu verrechnen, der jeweilige Rest dient der Kapitaltilgung (Senat BGHZ 112, 352, 355) .

    Dieser Beurteilung steht auch das von der Revision angeführte Senatsurteil vom 23. Oktober 1990 (BGHZ 112, 352) nicht entgegen.

    Dort konnten die Ratenzahlungen des Darlehensnehmers - anders als hier - nicht zur Leistung der (nicht geschuldeten) Zinszuschläge bestimmt sein, da die Darlehensgeberin erst im Nachhinein von ihrem vermeintlichen Zinserhöhungsrecht Gebrauch gemacht und rückwirkend die vom Darlehensnehmer zur Tilgung der Hauptforderung gezahlten Beträge fälschlicherweise auf die tatsächlich nicht geschuldeten Zinsen verrechnet hat (BGHZ 112, 352, 355 f. , vgl. hinsichtlich des dort nicht abgedruckten Teils WM 1990, 1989, 1990) .

  • BGH, 23.09.2008 - XI ZR 262/07

    Zur Darlegungs- und Beweislast beim Berufen auf das Fehlen der Vertretungsmacht

    a) Der darauf gerichtete Bereicherungsanspruch ist, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, gemäß § 197 BGB a.F. verjährt (BGHZ 112, 352, 354 und Urteile vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06, WM 2007, 731, 732 Tz. 20 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 409/06, WM 2008, 1258, 1259 Tz. 12).
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