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| BGH, 09.02.1954 - II ZR 35/52 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Höhe der Gebühren bei einem Streitgenossen einer Gebührenfreiheit genießenden Partei
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 16.12.1953 - II ZR 35/52
- BGH, 09.02.1954 - II ZR 35/52
- BGH, 14.03.1955 - II ZR 35/52
Papierfundstellen
- BGHZ 12, 270
- NJW 1954, 513
Wird zitiert von ... (5)
- KG, 07.03.2007 - 1 W 43/05
Selbständiges Beweisverfahren: Kostenverteilung bei Betreiben des Verfahrens …
Er hat ausgesprochen, dass der Streitgenosse einer gebührenbefreiten Partei als Antragsteller der Instanz nur die Hälfte der Gebühren schuldet (BGHZ 12, 270 = Rechtspfleger 1954, 188; BGHZ 17, 9 = Rechtspfleger 1955, 274). - OLG Karlsruhe, 11.07.2002 - 3A W 56/02
Kostenfestsetzung: Kein Ansatz von Gerichtskosten bei interner …
Besitzt ein Streitgenosse Kostenfreiheit verringert sich der von den übrigen Streitgenossen zur zahlende Betrag um den Anteil, den die kostenbefreite Partei ihrem Streitgenossen nach § 426 BGB (ansonsten) im Innenverhältnis ersetzen müsste (BGHZ 12, 270; OLG Bamberg, JB 1992, 684; OLG Köln, MDR 1978, 578;… Markl/Meyer, Kommentar zum GKG, 4. Auflage, § 2 Randnummer 29; Oestrich/Winter/Hellstab, Kommentar zum GKG, 2000, § 2 Randnummer 23;… Hartmann Kostengesetze, 31. Auflage, § 2 GKG Randnummer 22). - OLG Bamberg, 08.07.1992 - 2 W 2/92
Einholung eines Blutgruppengutachtens ; Kostenschuld des Nebenintervenienten; …
Es entspricht ganz herrschender Meinung (vgl. BGHZ 12, 270 ff; BGHZ 17, 9 ff; Hartmann, Kostengesetze, Anm. 6 B zu § 2 GKG und Mümmler in JurBüro 78, 888 ff m.w.Nachw.), daß die von dem nichtbefreiten Streitgenossen zu tragende Gebühr sich um jenen Betrag vermindert, der von dem befreiten Streitgenossen an den nichtbefreiten Streitgenossen aufgrund gesetzlicher Vorschrift zu erstatten wäre. - AG Eschwege, 16.07.2008 - 2 C 46/08
Gerichtskostenfreiheit im Schadenersatzprozess nach Verkehrsunfall mit einem …
Grundsätzlich kann dann von der Regel des § 426 Abs. 1 BGB ausgegangen werden, dass die Gesamtschuldner, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet sind, so dass der Streitgenosse, der nicht von der Zahlung der Kosten befreit ist, entsprechend anteilig zur Kostenzahlung herangezogen werden kann ( BGH vom 9.2.54 - II ZR 35/52 -, BGHZ 12, 270 ; und vom 4.3.1955 - II ZR 35/52 -, BGHZ 17, 9 ; Mielke, Gerichtskostengesetz, § 2 Anm 10; Markl, Gerichtskostengesetz, § 2 Anm 11; Hartmann, Kostengesetze, § 2 GKG, Anm 6). - BGH, 14.03.1955 - II ZR 35/52
Gebührenfreiheit eines Streitgenossen
In dem in der vorliegenden Sache ergangenen Beschluß des Senats vom 9. Februar 1954 (BGHZ 12, 270) stand die Frage einer Anwendung des § 90 Abs. 3 GKG nicht zur Entscheidung, da eine Kostenentscheidung oder Kostenübernahme hinsichtlich der Kosten der Revisionsinstanz nicht vorlag.
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