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Rechtsprechung
   BGH, 02.05.1955 - I ARZ 213/54   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1955,80
BGH, 02.05.1955 - I ARZ 213/54 (https://dejure.org/1955,80)
BGH, Entscheidung vom 02.05.1955 - I ARZ 213/54 (https://dejure.org/1955,80)
BGH, Entscheidung vom 02. Mai 1955 - I ARZ 213/54 (https://dejure.org/1955,80)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 17, 168
  • NJW 1955, 948
 
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Wird zitiert von ... (87)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.02.1953 - I ARZ 395/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 02.05.1955 - I ARZ 213/54
    Zu bestimmen ist die Zuständigkeit desjenigen Gerichts, an das der Rechtsstreit infolge des Verweisungsbeschlusses gelangt war, ohne Prüfung, ob das Arbeitsgericht seine Zuständigkeit zu Recht verneint hatte (Bestätigung von BGH - I ARZ 395/52 - vom 24.2.53 LM Nr. 1 zu § 36 Ziff 6).
  • OLG Düsseldorf, 13.12.2010 - W (Kart) 8/10

    Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Klagen aus …

    Rn. 12 Sinn und Zweck des § 36 ZPO ist es in erster Linie, im Interesse der Parteien und der Rechtssicherheit den misslichen Streit darüber, welches Gericht für die Sachentscheidung zuständig ist, möglichst schnell zu beenden, damit das als zuständig bestimmte Gericht sich möglichst bald mit der Sache selbst befasst (BGHZ 71, 69, 74; vgl. auch BGHZ 17, 168, 170).

    Um dieser Gewährleistung eines lückenlosen Rechtsschutzes (…vgl. Vollkommer, a.a.O., § 36 Rn. 1) Rechnung zu tragen, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dahin ausgelegt, dass im Einzelfall auch die Ablehnung der Übernahme des Rechtsstreits gegenüber dem verweisenden Gericht durch (unzulässige) Zurückverweisung als rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung im Sinne der Vorschrift anzusehen ist, obwohl ihr keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO zukommt, (vgl. BGHZ 17, 168, 170 f.; BGHZ 102, 338, 340).

    Um einen Zustand der Rechtsverweigerung zu vermeiden, müsse im Fall, dass nach einem Verweisungsbeschluss nach § 281 ZPO das Empfangsgericht die (grundsätzliche) Bindungswirkung der Verweisung (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO) durch eine Rückverweisung missachte, der Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Befugnis des übergeordneten Gerichts entnommen werden, den durch die Rückverweisung entstandenen Zuständigkeitskonflikt zu entscheiden und die richtige Zuständigkeit zu bestimmen (BGHZ 17, 168, 170 f.).

    Rn. 33 Im Rahmen des Bestimmungsverfahrens gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nicht nur die allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften, sondern auch verfahrensrechtliche Bindungswirkungen, insbesondere die des Verweisungsbeschlusses gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, zu beachten (vgl. BGHZ 17, 168, 171; BGHZ 102, 338, 340;… Vollkommer in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 36 Rn. 25, 28 m.w.N.).

    Die Bindungswirkung wirkt im Bestimmungsverfahren fort (…Vollkommer a.a.O., § 36 Rn. 28 m.w.N.) und führt dazu, dass das Empfangsgericht selbst dann zuständig ist, wenn das verweisende Gericht verfahrensfehlerhaft und/oder sachlich unrichtig verwiesen hat (vgl. BGHZ 17, 168, 171; BGHZ 102, 338, 341;… Greger in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 281 Rn. 16 m.w.N.).

  • BGH, 26.07.2001 - X ARZ 69/01

    Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit …

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige entsprechend anwendbar (BGHZ 17, 168, 170; BAGE 23, 167, 169).

    Sinn des § 36 ZPO ist es, jedem langwierigen Streit der Gerichte untereinander über die Grenzen ihrer Zuständigkeit ein Ende zu machen (BGHZ 17, 168, 170) und eine Ausweitung von solchen Streitigkeiten tunlichst zu vermeiden (BGHZ 44, 14, 15).

  • BAG, 03.11.1993 - 5 AS 20/93

    Beachtung der bindenden Wirkung von Verweisungsbeschlüssen im …

    Das bedeutet: regelmäßig ist dasjenige Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache durch den ersten Verweisungsbeschluß gelangt ist (BGHZ 17, 168, 171; BayObLGZ 1991, 387, 389).
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