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Rechtsprechung
   BGH, 15.02.1956 - IV ZR 294/55   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1956,209
BGH, 15.02.1956 - IV ZR 294/55 (https://dejure.org/1956,209)
BGH, Entscheidung vom 15.02.1956 - IV ZR 294/55 (https://dejure.org/1956,209)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 1956 - IV ZR 294/55 (https://dejure.org/1956,209)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 20, 71
  • NJW 1956, 865
  • DB 1956, 303
 
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Wird zitiert von ... (40)

  • OLG Celle, 07.01.2021 - 6 U 22/20

    Wirksamkeit eines zugunsten der gerichtlich eingesetzten Berufsbetreuerin und …

    Rn. 75 Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit ist auf den konkreten Einzelfall und insoweit auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts abzustellen (…vgl. nur BGH, XI ZR 380/16, Urteil vom 11. September 2018, Rn. 10 bei juris; BGH, IV ZR 294/55, Urteil vom 15. Februar 1956, zit. nach beck-online).
  • BGH, 02.07.2025 - IV ZR 93/24

    Zur Wirksamkeit einer Zuwendung von Todes wegen zugunsten des Hausarztes des …

    Das Berufen auf eine letztwillige Verfügung kann sich dann als unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn sie zwar nach den Verhältnissen zur Zeit ihrer Errichtung nicht gegen die guten Sitten verstößt, infolge später eingetretener Umstände aber nach dem Erbfall zu gegen die guten Sitten verstoßenden Auswirkungen führte (Senatsurteil vom 15. Februar 1956 - IV ZR 294/55, BGHZ 20, 71, 75 [juris Rn. 11]).
  • BGH, 02.12.1998 - IV ZB 19/97

    "Erbunfähigkeit" im Hause Preußen

    Ihre Anwendung führt auch nicht zu Auswirkungen, die möglicherweise den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB begründen könnten (vgl. BGHZ 20, 71, 75); ob für diesen Einwand im Erbscheinsverfahren überhaupt Raum ist, bleibt offen.

    Deshalb bedarf es hier keiner Entscheidung der Frage, ob für die Sittenwidrigkeit auf den Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung von Todes wegen (so BGHZ 20, 71, 73 f.), auf den Zeitpunkt des (Nach-)Erbfalls als den des Wirksamwerdens der Verfügung oder aber den der Beurteilung durch das Gericht abzustellen ist (…zum Streitstand vgl. Staudinger/Otte, BGB 13. Aufl. Vorbem. zu §§ 2064 ff. Rdn. 179 ff.; Schmoeckel, AcP 197 (1997) 1 ff.).

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