Rechtsprechung
| BGH, 04.12.1956 - VI ZR 161/55 |
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Besprechungen u.ä.
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Persönlicher Schutzbereich: Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB)
Papierfundstellen
- BGHZ 22, 293
- NJW 1957, 500
- DB 1957, 114
- DB 1957, 115
Wird zitiert von ... (18) Zitiert selbst (11)
- RG, 18.06.1942 - 2 D 112/42
Auch wer sich von einem anderen mit einem fremden Kraftwagen fahren läßt und zu …
Auszug aus BGH, 04.12.1956 - VI ZR 161/55
Das entspricht der Ansicht, die das Reichsgericht in RGSt 76, 176 bei der strafrechtlichen Beurteilung eines solchen Sachverhalts, also bei der Anwendung der schon erwähnten Verordnung gegen den unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen (jetz § 248 b StGB) vertreten hat.Der jetzt zu beurteilende Fall unterscheidet sich von den beiden Fällen, die das Reichsgericht in RGSt 76, 176 behandelt hat, dadurch, daß der Beklagte nicht zur Schwarzfahrt aufgefordert hat, andererseits aber Kurt S. auch nicht von vornherein schon entschlossen war, diese Fahrt zu unternehmen.
- BGH, 09.12.1953 - VI ZR 121/52
Auszug aus BGH, 04.12.1956 - VI ZR 161/55
Daß ein Benutzen des Kraftfahrzeugs nur bei Verwendung der motorischen Kraft in Betracht kommt, hat der Senat schon in seinem Urteil vom 9. Dezember 1953 - VI ZR 121/52 - (VRS 6, 109 Nr. 49 = VersR 1954, 84) entschieden. - BGH, 29.05.1954 - VI ZR 111/53
Begriff des Kraftfahrzeughalters
Auszug aus BGH, 04.12.1956 - VI ZR 161/55
Hiernach ist Halter, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung im Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (BGHZ 13, 351).
- BGH, 30.09.1954 - IV ZR 98/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 04.12.1956 - VI ZR 161/55
Unterblieb die Protokollierung, so war es aber, wie die Revision mit Recht geltend macht, nach § 313 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlich, die Aussage im Urteil wiederzugeben, und zwar derart, daß klar zwischen ihr und ihrer Würdigung unterschieden wurde und der gesamte Inhalt der Aussage, soweit er für die Entscheidung von Bedeutung sein konnte, ohne weiteres erkennbar war (Urteil BGH vom 30. September 1954 - IV ZR 98/54 - IM ZPO § 161 Nr. 3; RGZ 145, 390 [392, 393]; 151, 239 [250]; OGHZ 1, 168 [169]). - BGH, 11.12.1950 - III ZR 94/50
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 04.12.1956 - VI ZR 161/55
Das Ergebnis einer solchen Anhörung braucht nicht protokolliert zu werden (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 1950 - III ZR 94/50 - NJW 1951, 110 Nr. 3). - RG, 30.06.1930 - III 367/30
Unter welchen Umständen kann die widerrechtliche Benutzung eines fremden …
Auszug aus BGH, 04.12.1956 - VI ZR 161/55
Zwar bestrafte man wegen Diebstahls, wenn der Täter bei der Wegnahme des Fahrzeugs die Absicht hatte, es später an beliebiger Stelle zurückzulassen und dem Zugriff jedes Dritten preiszugeben (RGSt 64, 259). - RG, 22.11.1934 - VI 288/34
1. Ist der Inhalt der Aussage eines vor dem Berufungsgericht vernommenen Zeugen …
Auszug aus BGH, 04.12.1956 - VI ZR 161/55
Unterblieb die Protokollierung, so war es aber, wie die Revision mit Recht geltend macht, nach § 313 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlich, die Aussage im Urteil wiederzugeben, und zwar derart, daß klar zwischen ihr und ihrer Würdigung unterschieden wurde und der gesamte Inhalt der Aussage, soweit er für die Entscheidung von Bedeutung sein konnte, ohne weiteres erkennbar war (Urteil BGH vom 30. September 1954 - IV ZR 98/54 - IM ZPO § 161 Nr. 3; RGZ 145, 390 [392, 393]; 151, 239 [250]; OGHZ 1, 168 [169]). - RG, 20.03.1930 - VI 373/29
Ist die Verordnung vom 22. Oktober 1901 betr. den Verkehr mit Arzneimitteln …
Auszug aus BGH, 04.12.1956 - VI ZR 161/55
Daß dieser Schutz der vom Gesetzgeber gewollte Hauptzweck war, ist nicht erforderlich; es genügt vielmehr, daß neben dem schon erwähnten Hauptzweck auch der Schutz der Verkehrsteilnehmer beabsichtigt war (vgl. RGZ 128, 298 [300]). - OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 30.09.1948 - II ZS 11/48
Auszug aus BGH, 04.12.1956 - VI ZR 161/55
Unterblieb die Protokollierung, so war es aber, wie die Revision mit Recht geltend macht, nach § 313 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlich, die Aussage im Urteil wiederzugeben, und zwar derart, daß klar zwischen ihr und ihrer Würdigung unterschieden wurde und der gesamte Inhalt der Aussage, soweit er für die Entscheidung von Bedeutung sein konnte, ohne weiteres erkennbar war (Urteil BGH vom 30. September 1954 - IV ZR 98/54 - IM ZPO § 161 Nr. 3; RGZ 145, 390 [392, 393]; 151, 239 [250]; OGHZ 1, 168 [169]). - RG, 15.05.1936 - II 196/35
1. Über das Erfordernis der Lückenlosigkeit des Preisbindungssystems für …
Auszug aus BGH, 04.12.1956 - VI ZR 161/55
Unterblieb die Protokollierung, so war es aber, wie die Revision mit Recht geltend macht, nach § 313 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlich, die Aussage im Urteil wiederzugeben, und zwar derart, daß klar zwischen ihr und ihrer Würdigung unterschieden wurde und der gesamte Inhalt der Aussage, soweit er für die Entscheidung von Bedeutung sein konnte, ohne weiteres erkennbar war (Urteil BGH vom 30. September 1954 - IV ZR 98/54 - IM ZPO § 161 Nr. 3; RGZ 145, 390 [392, 393]; 151, 239 [250]; OGHZ 1, 168 [169]). - RG, 26.10.1932 - IX 249/32
Sind die sämtlichen Vorschriften der §§ 1487 bis 1494 RVO. Schutzgesetze im Sinne …
- BGH, 03.02.1987 - VI ZR 32/86
Urkundenfälschung als Schutzgesetz
a) Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist eine Norm, die nach Zweck und Inhalt wenigstens auch auf den Schutz von Individualinteressen vor einer näher bestimmten Art ihrer Verletzung ausgerichtet ist (BGHZ 22, 293, 297; 40, 306, 307 [BGH 27.11.1963 - V ZR 201/61]; 46, 17, 23; 64, 232, 237).Andererseits muß sich das Schutzgesetz auch nicht in der Gewährleistung von Individualschutz erschöpfen; es reicht aus, daß dieser eines der gesetzgeberischen Anliegen der Norm ist, selbst wenn auf die Allgemeinheit gerichtete Schutzzwecke ganz im Vordergrund stehen (BGHZ 12, 146, 148 [BGH 27.01.1954 - VI ZR 309/52]; 19, 114, 126 [BGH 23.11.1955 - VI ZR 193/54]; 22, 293, 297; 27, 137; 28, 359; 29, 100; 29, 344, 350 f.; 40, 305 [BGH 25.11.1963 - II ZR 54/61]; 46, 17, 23; 63, 176, 179; 66, 388, 390 [BGH 08.06.1976 - VI ZR 50/75]; 69, 1, 16; 84, 312, 314).
- BGH, 03.07.1962 - VI ZR 88/61
Haftung des Halters bei unbefugter Gebrauchüberlassung durch den Entleiher des …
- BGH, 16.12.1958 - VI ZR 245/57
§ 64 Abs. 1 GmbHG als Schutzgesetz
Denn hierfür kommt es nicht auf die Wirkung des Gesetzes, sondern auf seinen Inhalt und seinen Zweck, vor allem darauf an, ob der Gesetzgeber diesen weitgehenden Schutz gewollt oder wenigstens mitgewollt hat (BGHZ 12, 146 [148] und 22, 293 [297]).
- BGH, 25.10.1974 - V ZR 47/70
Schutzzweck des § 909 BGB
Auf Ersatz des eingetretenen Schadens haftet sie - vom Verschulden vorläufig abgesehen, vgl. dazu unter b - (nur) dann, wenn nach dem Inhalt und Zweck der Norm ein Rechtsschutz, und zwar hinsichtlich der Person des Geschädigten, des geschädigten Rechtsguts sowie der Art und Entstehungsweise der Schädigung, gewährt werden sollte, wie er wegen der behaupteten Schädigung in Anspruch genommen wird (BGHZ 12, 146 mit Nachw.; 22, 293). - OLG Hamm, 31.01.1984 - 4 REMiet 7/83
Schadensersatzpflicht des Vermieters für Kündigungsfolgeschäden des Mieters unter …
Der Schutz braucht jedoch keineswegs der vom Gesetzgeber gewollte Hauptzweck des Gesetzes zu sein; es genügt vielmehr, wenn die Absicht des Gesetzgebers darauf gerichtet war, neben dem Hauptzweck des Gesetzes auch diesen Schutz einer Person oder eines Personenkreises durch das Gesetz eintreten zu lassen (RGZ 128, 298, 300; RGZ 138, 219, 231; BGHZ 12, 146, 148; BGHZ 22, 293, 297; BGH, NJW 1967, 1279, 1280;… Soergel/Siebert, BGB , 10. Aufl., § 823 Rdn. 332;… Palandt/Thomas, aaO., § 823 Anm. 9;… Larenz, Schuldrecht, 12. Aufl., Band 2 Seite 618 ff.; Knöpfler, NJW 1967, 697). - BGH, 12.07.1966 - VI ZR 1/65
Verwendung einer Schätzurkunde für ein Grundstück gegenüber einem Dritten zur …
Daß sie die Wirkung hat, dem einzelnen zu nutzen, reicht nicht (BGHZ 22, 293, 297; 12, 146, 148). - BGH, 04.04.1975 - KZR 6/74
32.§ 1 GWB als Schutzgesetz i.S. des § 35 GWB
Ebenso wie bei der Deliktsnorm des § 823 Abs. 2 BGB kann § 35 Abs. 1 GWB nur dann als Grundlage eines Schadensersatz- oder Unterlassungsanspruch in Verbindung mit einer anderen Vorschrift in Betracht kommen, wenn die betreffende Vorschrift in Form eines bestimmten Gebots oder Verbots (GRUR 1962, 159, 162; NJW 1965, 2007) den Schutz eines bestimmten Personenkreises umfaßt und gegen eine näher bestimmte Art der Schädigung eines im Gesetz festgelegten Rechtsguts oder Individualinteresses gerichtet ist (vgl. zu § 823 Abs. 2 BGB: BGHZ 46, 17, 23 [BGH 29.07.1966 - V ZR 147/63] mit Nachweisen; 22, 293, 297; 40, 306, 307; Knöpfle NJW 1967, 697, 700; Hans Stoll, Kausalzusammenhang und Normzweck im Deliktsrecht, S. 15;… Palandt/Heinrichs BGB 34. Aufl., Vorbem. vor § 249, 5, c bb). - BGH, 23.11.1973 - V ZR 23/72
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung - Beseitigung der …
Dieser Grundsatz hat angesichts der allgemein lautenden Passung des § 193 Satz 2 KO auch hinsichtlich der in § 211 Abs. 2 begünstigten persönlich haftenden Gesellschafter zu gelten, die selber die Gemeinschuldner im Konkurs der offenen Handelsgesellschaft sind (vgl. BGHZ 22, 293, 297 (1) ;… Jaeger/Lent a.a.O. § 211 Anm. 3); die dingliche Haftung ihnen gehörender Gegenstände muß vom Zwangsvergleich ebenso unberührt bleiben wie die dingliche Haftung eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstandes. - BGH, 26.05.1961 - I ZR 177/60
Rechtsmittel
Die gesetzliche Regelung hat hiernach nicht nur die Wirkung, andere, nämlich die Angehörigen der privaten Wirtschaft, vor einer drohenden Beeinträchtigung ihrer Interessen zu schützen, sondern verfolgt, wie es für die Annahme eines Schutzgesetzes zu fordern ist (BGHZ 22, 293, 297) [BGH 04.12.1956 - VI ZR 161/55] , bewußt diesen Zweck ; daß sie daneben andere Ziele im Auge hat - besonders das, die Gemeinden vor der Übernahme wirtschaftlicher Risiken zu bewahren das bei der früheren Regelung der Deutschen Gemeindeordnung allein in Betracht gezogen worden war (…s. die amtliche Begründung zu § 67 der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935, Reichsanzeiger Nr. 25 bis 28, wiedergegeben bei Goetz, Deutsche Gemeindeordnung, 9. Aufl. S. 430 ff) -, ist für die Beurteilung nicht von Bedeutung. - BGH, 09.12.1964 - Ib ZR 181/62 Fachärzte dürfen sich in der Regel nur durch.Fachärzte des gleichen Faches vertreten lassen." Die mit der Klage erhobenen IJnterlassungs- und Schadensersatzansprüche wären nach diesen Vorschriften i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB dann begründet, wenn bei Vor liegen der weiter erforderlichen Voraussetzungen ("Yiederholungsgcfahr, Verschulden) auch ein Schutz der Fachärzte bezweckt worden wäre, und zwar gerade der Schutz, den der Kläger beansprucht (BGHZ 22, 293, 297; RGZ 138, 165, 168).
- BGH, 16.06.1964 - VI ZR 23/63
- BGH, 06.12.1960 - 1 StR 520/60
Verurteilung wegen Einschleichdiebstahls - Gebrauchen eines nicht …
- BGH, 24.01.1961 - VI ZR 80/60
- BGH, 24.09.1957 - VI ZR 300/56
- BGH, 09.01.1974 - V ZR 23/72
Berichtigung eines Urteils
- LG Landau/Pfalz, 19.12.1968 - 3 O 61/68
- BGH, 03.07.1962 - VI ZR 160/61
- BGH, 02.10.1958 - 4 StR 132/58
Rechtsmittel
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