Rechtsprechung
| BGH, 08.11.1976 - NotZ 9/76 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsfolgen der Neuordnung von Gerichtsbezirken - Änderung wesentlicher Arbeitsumstände des Notars - Erteilung von Sondergenehmigungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 67, 300
- NJW 1977, 634
- MDR 1977, 490
- DNotZ 1977, 182
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- BGH, 05.04.1976 - NotZ 10/75
Engerer räumlicher Amtsbereich des Notars
Auszug aus BGH, 08.11.1976 - NotZ 9/76
Bei einer Änderung von Amtsgerichtsbezirken besteht der "engere räumliche Amtsbereich" eines Notars in seiner bisherigen Gestalt solange fort, als die Landesjustizverwaltung keine andere Regelung trifft (Beschluß des Senats vom 5. April 1976 - NotZ 10/75 = NJW 1976, 1404).Dazu ist die Landesjustizverwaltung kraft der ihr zustehenden Organisationshoheit berufen (vgl. Senatsbeschluß in NJW 1976, 1404).
- BGH, 20.12.1965 - NotSt (Brfg) 2/65
Bestrafung leichterer Dienstvergehen - Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens …
Auszug aus BGH, 08.11.1976 - NotZ 9/76
In einem solchen Fall kann die Notarkammer im Rahmen der Standesaufsicht dem Notar zur Pflicht machen, jede Tätigkeit an dem fremden Ort der Kammer zu melden, was vielfach geschieht und seine Rechtsgrundlage in §§ 14, 67 Abs. 1 BNotO hat (BGH DNotZ 1966, 409, 413 ff; § 8 Abs. 3 RLNot;… Seybold/Hornig a.a.O. § 11 Rdn. 9).
- BGH, 21.02.1992 - V ZR 273/90
Hilfsweiser Klageantrag auf Zwischenfeststelung - Arglisteinwand bei …
Eine unter dieser Bedingung eingelegte Anschlußrevision ist statthaft (BGHZ 67, 300, 310;… BGH, Urt. v. 10. November 1983, VII ZR 72/83, NJW 1984, 1240, 1241). - BGH, 31.07.2000 - NotZ 7/00
Abweichende Festlegung des Amtsbereichs eines Notars
aa) Vor Einführung des § 10a BNotO durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) entsprach es herrschender Auffassung, daß der engere räumliche Amtsbereich eines Notars nur "regelmäßig" den Amtsgerichtsbezirk seines Amtssitzes umfaßte und daß bei einer Änderung der Gerichtsbezirke die engeren räumlichen Amtsbereiche der amtierenden Notare in ihrer bisherigen Gestalt grundsätzlich erhalten blieben, solange die Landesjustizverwaltung keine andere Regelung traf (vgl. die Senatsbeschlüsse in BGHZ 66, 261, 263 und BGHZ 67, 300, 301;… Arndt, BNotO 2. Aufl. § 11 Anm. II 4).Wenn aber die einzelnen Notarstellen lebensfähig und möglichst gleichbleibend leistungsfähig erhalten werden sollen, müssen im Rahmen der Ermessensabwägung bei der Entscheidung über eine eventuell abweichende Festlegung der Grenzen des Amtsbereichs des Notars neben den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspflege auch die wirtschaftlichen Belange des einzelnen Notars berücksichtigt werden (vgl. auch BGHZ 66, 261, 264 und BGHZ 67, 300, 302).
- BGH, 31.07.2000 - NotZ 6/00
Abweichende Festlegung des Amtsbereichs eines Notars
aa) Vor Einführung des § 10a BNotO durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) entsprach es herrschender Auffassung, daß der engere räumliche Amtsbereich eines Notars nur "regelmäßig" den Amtsgerichtsbezirk seines Amtssitzes umfaßte und daß bei einer Änderung der Gerichtsbezirke die engeren räumlichen Amtsbereiche der amtierenden Notare in ihrer bisherigen Gestalt grundsätzlich erhalten blieben, solange die Landesjustizverwaltung keine andere Regelung traf (vgl. die Senatsbeschlüsse in BGHZ 66, 261, 263 und BGHZ 67, 300, 301;… Arndt, BNotO 2. Aufl. § 11 Anm. II 4).Wenn aber die einzelnen Notarstellen lebensfähig und möglichst gleichbleibend leistungsfähig erhalten werden sollen, müssen im Rahmen der Ermessensabwägung bei der Entscheidung über eine eventuell abweichende Festlegung der Grenzen des Amtsbereichs des Notars neben den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspflege auch die wirtschaftlichen Belange des einzelnen Notars berücksichtigt werden (vgl. auch BGHZ 66, 261, 264 und BGHZ 67, 300, 302).
- BGH, 21.03.1977 - NotZ 11/76
Raumneuordnung und Notariatsverfassung
In beiden Fällen ist die Interessenlage gleich (zu dem anders gelagerten Fall der Umgliederung eines Ortsteils in einen anderen Oberlandesgerichtsbezirk innerhalb des dem Nurnotariat vorbehaltenen Gebiets vgl. BGHZ 67, 300). - BGH, 05.05.1980 - NotZ 5/80
Zulassung von Notaren - Nurnotarstellen
Dazu ist er kraft der ihm zustehenden Organisationshoheit befugt (BGHZ 66, 261, 263; 67, 300, 303).
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