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Rechtsprechung
   BGH, 14.07.1952 - III ZR 21/50   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1952,276
BGH, 14.07.1952 - III ZR 21/50 (https://dejure.org/1952,276)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1952 - III ZR 21/50 (https://dejure.org/1952,276)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1952 - III ZR 21/50 (https://dejure.org/1952,276)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auskunftspflicht des Dienstherrn bei Übertritt eines Beamten in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt über die hiermit für ihn verbundenen Rechtsfolgen - Zulässigkeit der Versetzung eines Beamten - Umfang der Darlegungspflicht des geschädigten Beamten bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 7, 69
  • NJW 1952, 1373
  • DVBl 1952, 602
 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (5)

  • RG, 13.11.1934 - III 112/34

    1. Kann die Berufung des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn auf den Ablauf der …

    Auszug aus BGH, 14.07.1952 - III ZR 21/50
    Der dem Beamten in seinen persönlichen Dienstangelegenheiten erteilte Rat muss richtig, vollständig und sachgemäss sein (vgl RGZ 146, 35 mit Anm von Brand in JW 1935, 1152; SächsOVG in JW 1936, 3504 Nr. 97; Nadler-Wittland-Ruppert DBG Teil I § 36 Anm 8 S 707; Fischbach DBG Bd I § 36 III 1b S 499;… Brand DBG 4. Aufl S 253).
  • RG, 07.12.1934 - III 178/34

    1. Über den Umfang der allgemeinen Fürsorgepflicht der öffentlich-rechtlichen …

    Auszug aus BGH, 14.07.1952 - III ZR 21/50
    Im Bereich des pflichtmässigen Ermessens einer Behörde findet eine Nachprüfung durch die Gerichte aber nur insofern statt, als der zuständige Beamte "gar nicht nach pflichtmässigem Ermessen, sondern willkürlich, etwa offensichtlich schikanös, feindselig oder unwahrhaftig verführt oder in so hohem Maße fehlsam vorgeht, dass sein Verhalten mit dem an eine ordnungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar ist" (RGZ 146/369 [375]).
  • BGH, 25.01.1951 - III ZR 20/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.07.1952 - III ZR 21/50
    Sein Bescheid vom 30. März 1948 ist ein einseitiger staatlicher Hoheitsakt (vgl Urteil des Senats vom 25. Januar 1951 - III ZR 20/50 - in Lindenmaier-Möhring Nr. 1 zu § 78 DBG).
  • RG, 03.05.1918 - III 49/18

    Versetzung eines Beamten als Maßnahme der Fürsorgepflicht des Dienstherrn; Ersatz …

    Auszug aus BGH, 14.07.1952 - III ZR 21/50
    Wie das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 92, 430 [431] ausgeführt hat, ist die Frage, ob die Versetzung eines Beamten zulässig oder angemessen ist, "nur aus der Gestaltung und Stellung des einzelnen Amtes innerhalb des Gesamtorganismus des betreffenden Amtszweiges, aus dem Gesamtinteresse der beteiligten Beamtenschaft und aus der obersten Richtschnur der Wahrung und Förderung des allgemeinen, öffentlichen Amtszwecks" zu beantworten und daher "dem völlig selbständigen pflichtmässigen Ermessen der zur Ausfüllung, Leitung und Inganghaltung des einzelnen Ämterorganismus berufenen Verwaltungsbehörde überlassen." Danach hatte der Regierungspräsident im vorliegenden Fall nach seinem pflichtmässigen Ermessen zu entscheiden, ob die Versetzung des Klägers in eine Rektorenstelle durch ein dienstliches Bedürfnis erforderlich war.
  • RG, 07.10.1932 - III 139/32

    Wie ist im Fall des § 618 BGB. die Beweislast zu verteilen?

    Auszug aus BGH, 14.07.1952 - III ZR 21/50
    Demgegenüber muss es dem Dienstherrn überlassen bleiben, den Gegenbeweis zu führen, dass ihn und diejenigen, für die er haftet, kein Verschulden trifft oder dass besondere Umstände vorliegen, die eine andere Schadensursache erkennen lassen (vgl RGZ 138, 37 f;… Nadler-Wittland-Ruppert a.a.O. Anm 22 S 712;… Palandt BGB 10. Aufl § 618 Anm 3d).
  • BVerwG, 24.08.1961 - II C 165.59

    Rechtsmittel

    Der Rechtsprechung des Reichsgerichts hat der Bundesgerichtshof sich zunächst angeschlossen (vgl. BGHZ 7, 69, 14, 122), allerdings mit der nicht näher begründeten Abweichung, daß er als Rechtsgrundlage für die unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis gegen den Dienstherrn hergeleiteten Schadensersatzansprüche wegen Fürsorgepflichtverletzung § 36 DBG angesehen hat, nicht also - wie das Reichsgericht - die in §§ 276, 278, 618 Abs. 3 BGB zum Ausdruck gelangten allgemeinen Rechtsgrundsätze.

    Bei einer unmittelbar auf das Beamtenverhältnis gestützten Klage gegen den Dienstherrn hat er dagegen lediglich die Verletzung der Fürsorgepflicht und den Eintritt eines Schadens darzutun, während dem Dienstherrn der Beweis dafür zufällt, daß ihn und diejenigen, für die er haftet (§ 278 BGB), kein Verschulden trifft (vgl. RGZ 138, 37, BGH, Urteil vom 14. Juli 1952 - III ZR 21.50 - [NJW 1952, 1373]).

  • OVG Saarland, 30.09.2003 - 1 R 17/03

    Vermeidung der Dienstunfähigkeit als dienstliches Interesse an einer …

    Insoweit gebietet es insbesondere die dem Dienstherrn gegenüber seinem Beamten obliegende Fürsorgepflicht, diesem bei der Anordnung des Übertritts in das neue Amt mitzuteilen, dass der Antrag als nicht lediglich im Eigeninteresse (des Beamten) gestellt angesehen wird Schütz/Maiwald, a.a.O., § 5 BeamtVG RNr. 75, auch unter Hinweis auf die Zweckmäßigkeit einer solchen Verfahrensweise sowie auf das Urteil des BGH vom 14.7.1952, NJW 1952, 1373, wonach dem Beamten, der einen Übertritt in ein geringer besoldetes Amt in Erwägung zieht, "auf Antrag" eine richtige und vollständige Belehrung über die Rechtsfolgen zu erteilen ist.
  • BGH, 08.12.1977 - III ZR 46/75

    Amtshaftungsklage wegen Verstoßes eines Landes gegen die beamtenrechtliche …

    Diese Vorschrift mag zwar Anwendung finden, wenn der aus einer verwaltungsrechtlichen Sonderverbindung, dem Beamtenverhältnis, abgeleitete unmittelbare Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht geltend gemacht wird (BGH NJW 1952, 1373/1374).
  • BGH, 21.09.1953 - III ZR 347/52

    Belehrung über Klagerecht nach § 143 DBG

    Besondere Umstände können allerdings den Dienstherrn verpflichten, solche Belehrung zu erteilen, so wenn sie vom Beamten erbeten wird (RGZ 146, 35 [40]; vgl. BGHZ 7, 69 [74]).

    Im Verhältnis des Dienstherrn zum Beamten entspringt diese Verpflichtung überdies der Fürsorgepflicht des § 36 DBG (vgl. BGHZ 7, 69 [74] und die dortigen Zitate).

  • OLG Saarbrücken, 27.05.2021 - 4 U 35/20

    Amtspflichten einer Behörde vor Erstattung einer Strafanzeige gegen einen …

    Da es sich bei dem Beamtenverhältnis um ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis handelt, kommen daher einerseits öffentlich-rechtliche Schadensersatzansprüche entsprechend §§ 280, 276, 278 BGB in Betracht (vgl. BGHZ 7, 69 (72); BGHZ 43, 178 (186); BVerwGE 52, 247 (254);… Stein/Itzel/Schwall, Praxis-Handbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, 2. Auflage, Rdn. 437 m. w. N.;… MünchKomm( BGB )-Papier/Schirvani, 8. Auflage, § 839 BGB , Rdn. 127 m. w. N.).
  • BGH, 16.02.1959 - III ZR 199/57

    Verhältnis des § 36 DBG zu § 839 BGB

    Zwar hat der Senat gelegentlich die Rechtsgrundlage solcher Ansprüche nicht ausschließlich, in § 839 BGB, sondern auch in § 36 DBG gesehen (vgl. BGHZ 7, 69; 14, 122; LM Nr. 5 zu § 36 DBG; Urteil des Senats vom 9. Januar 1956 III ZB 195/54 S. 5, vom 16. Februar 1956 III ZB 202/54 S. 4 u.a.).
  • BGH, 12.07.1956 - III ZR 39/55

    Beförderung von Beamten

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  • BGH, 05.07.1954 - III ZR 29/53

    Vorbescheid bei Ansprüchen aus § 36 DBG

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  • BVerwG, 24.11.1966 - II C 23.64

    Schadensersatzanspruch eines Beamten wegen Verletzung der Fürsorgepflicht - …

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die normale beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn die Pflicht einschließen kann, den Beamten über die Rechtsfolge ihm anheimgestellter Anträge und Entschließungen aufzuklären (vgl. BGHZ 7, 69; Fischbach, Deutsches Beamtengesetz, 1951, Bd. I, Anm. III zu § 36; Fischbach, Bundesbeamtengesetz, 2. Auflage, zu § 79 S. 641-643; Schütz, Die Fürsorge- und Schutzpflicht des beamtenrechtlichen Dienstherrn, DÖD 1958, 201 [203] mit Hinweis auf RG Urteil vom 2. Oktober 1934, RVBl.
  • BGH, 27.06.1957 - III ZR 27/56

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung des Senats braucht der Beamte vielmehr lediglich darzutun, daß der Dienstherr objektiv die ihm obliegende Fürsorgepflicht verletzt hat und diese Pflichtverletzung zur Herbeiführung des eingetretenen Schadens geeignet war, während der Dienstherr den Gegenbeweis zu führen hat, daß kein Verschulden vorliegt oder besondere Umstände gegeben sind, die eine andere Schadensursache erkennen lassen (NJW 1952, 1373 und Urteil vom 30. September 1954 - III ZR 335/52 - S 13).
  • BGH, 30.09.1954 - III ZR 335/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 28.02.1952 - III ZR 214/51

    Rechtsmittel

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