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Rechtsprechung
   BPatG, 01.12.1971 - 4 W (pat) 30/71   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,9844
BPatG, 01.12.1971 - 4 W (pat) 30/71 (https://dejure.org/1971,9844)
BPatG, Entscheidung vom 01.12.1971 - 4 W (pat) 30/71 (https://dejure.org/1971,9844)
BPatG, Entscheidung vom 01. Dezember 1971 - 4 W (pat) 30/71 (https://dejure.org/1971,9844)
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Wird zitiert von ... (14)

  • BPatG, 22.02.2007 - 10 W (pat) 47/05
    Diese Fallkonstellation sei vergleichbar mit der in der Entscheidung des Bundespatentgerichts in BPatGE 13, 87.

    Dass sich der Beschluss nur unzureichend damit auseinander gesetzt hat, warum er von BPatGE 13, 87 abweicht, stellt keinen Verstoß gegen die Begründungspflicht dar (…vgl. Schulte, a. a. O., § 47 Rdn. 22).

    Die Patentinhaber haben zu Recht auf die Entscheidung des Bundespatentgerichts in BPatGE 13, 87, 91/92 hingewiesen, wonach nur auf die Kenntnis des mit der Überwachung und Zahlung von Jahresgebühren befassten Vertreters abzustellen ist, nicht auf die Inlandsvertreter, wenn sie hiermit nicht beauftragt sind (…so auch Benkard, a. a. O., § 123 Rdn. 54).

    Auch die vom Patentamt zitierte Entscheidung des 10. Senats vom 20. September 1999, 10 W (pat) 16/99, in der es wie hier darum ging, ob bei der Einhaltung der Antragsfrist auf die nicht mit der Überwachung und Zahlung der Jahresgebühren beauftragten Inlandsvertreter abzustellen ist oder nicht, hat sich grundsätzlich auf BPatGE 13, 87 bezogen und nur wegen besonderer Umstände des Einzelfalls gleichwohl auf die Kenntnis der Inlandsvertreter abgestellt; diese hatten kurz vor Kenntniserlangung von der Fristversäumung eine Lizenzbereitschaftserklärung abgegeben, aufgrund derer für die Inlandsvertreter kein Anlass für die Annahme bestehen konnte, dass kein Interesse an der Aufrechterhaltung des Patents besteht.

    In Fällen, in denen ein Vertreter nicht mit der Einzahlung der Jahresgebühren beauftragt ist, genügt er nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt 10 W (pat) 36/04 vom 2. Februar 2006; 4 W(pat) 78/97 vom 19. August 1998, jeweils vollständig veröffentlicht in juris; BPatGE 13, 87, 93/94) seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht dadurch, dass er den Anmelder/Patentinhaber über die Notwendigkeit und die Frist der Gebührenzahlung sowie auf die Rechtsfolgen einer unterbliebenen Zahlung hinweist; er muss nicht selbst die Zahlung bewirken oder die Frist hierfür überwachen.

    Es besteht beim Ausbleiben einer Antwort grundsätzlich auch keine Nachfragepflicht des Vertreters (vgl BPatGE 13, 87, 94).

  • BPatG, 27.10.2011 - 10 W (pat) 28/07

    Patentbeschwerdeverfahren - "Feuerlöschdüse (europäisches Patent)" - …

    Gemäß der Rechtsprechung bestehe keine Verpflichtung eines Vertreters für wiederholtes Nachfragen (vgl. BPatGE 13, 87, 94).

    Die Patentinhaberin hat in ihrer Beschwerdebegründung zu Recht auf die Entscheidung des Bundespatentgerichts in BPatGE 13, 87, 91/92 hingewiesen, wonach nur auf die Kenntnis des mit der Überwachung und Zahlung von Jahresgebühren befassten Vertreters abzustellen ist, nicht auf die Inlandsvertreter, wenn sie hiermit nicht beauftragt sind (…so auch Benkard, a. a. O., § 123 Rdn. 54).

    In Fällen, in denen ein Vertreter nicht mit der Einzahlung der Jahresgebühren beauftragt ist, genügt er nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt 10 W (pat) 47/06 vom 17. Dezember 2009; 10 W (pat) 47/05 vom 22. Februar 2007, jeweils vollständig veröffentlicht in juris; BPatGE 13, 87, 93/94) seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht dadurch, dass er den Anmelder/Patentinhaber über die Notwendigkeit und die Frist der Gebührenzahlung sowie auf die Rechtsfolgen einer unterbliebenen Zahlung hinweist; er muss nicht selbst die Zahlung bewirken oder die Frist hierfür überwachen.

    Es besteht beim Ausbleiben einer Antwort grundsätzlich auch keine Nachfragepflicht des Vertreters (vgl. BPatGE 13, 87, 94; zum Zivilprozess BGH NJW 2006, 2779).

  • BPatG, 28.03.2022 - 7 W (pat) 19/20
    Diese Kanzlei habe dadurch, dass sie die amtliche Mitteilung vom 5. April 2019 nicht an die Patentinhaber weitergeleitet habe, ihrer anwaltlichen Sorgfaltspflicht nicht genügt (unter Verweis auf BPatGE 13, 87, 93f; BPatG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2011 - 10 W (pat) 28/07, und vom 17. Dezember 2009 - 10 W (pat) 47/06).

    Eine Kenntnis der Kanzlei 2… kann zwar nicht zugerechnet werden, da sie nicht mit der Überwachung und Zahlung der Jahresgebühren beauftragt war (st. Rspr. seit BPatGE 13, 87; z. B. Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2012 - 10 W (pat) 16/10 unter II.2, m. w. N.).

    Im Übrigen beruht die ständige Rechtsprechung seit BPatGE 13, 87, wonach es, wenn der vom Patentinhaber mandatierte Anwalt nicht mit der Überwachung und Zahlung der Gebühren beauftragt ist, gleichwohl zur seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht gehört, seinen Mandanten über die Notwendigkeit und die Frist zur Gebührenzahlung zu unterrichten und ihn hierbei auf die Rechtsfolgen einer unterbliebenen oder verspäteten Gebührenzahlung hinzuweisen - was regelmäßig durch die Übersendung der amtlichen Gebührenmitteilung geschieht -, auf der Überlegung, dieser Fall liege nicht grundlegend anders als der eines Prozessbevollmächtigten, der seinen Mandanten über die Zustellung eines diesem nachteiligen Urteils unterrichtet und ihn unter Übersendung der Urteilsausfertigung auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist hinweist, es im Übrigen aber seinem Mandanten überlässt, darüber zu befinden, ob er von der Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels Gebrauch machen will oder nicht (so BPatGE 13, 87, 92).

  • BPatG, 17.12.2009 - 10 W (pat) 47/06
    Auf die Inlandsvertreter der Patentinhaberin, denen die Gebührenmitteilung des Patentamts vom 2. November 2005 übersandt worden ist, kommt es insoweit im vorliegenden Fall nicht an, denn diese waren nicht mit der Überwachung und Zahlung der Jahresgebühren beauftragt (…vgl. Benkard, a. a. O., § 123 Rdn. 54; BPatGE 13, 87, 91/92).

    In Fällen, in denen ein Vertreter nicht mit der Einzahlung von Jahresgebühren beauftragt ist, genügt er nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. Senatsbeschluss vom 22. Februar 2007, 10 W (pat) 47/05; BPatGE 13, 87, 93/94) seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht dadurch, dass er den Anmelder bzw. Patentinhaber auf die Notwendigkeit und die Frist zur Gebührenzahlung sowie auf die Rechtsfolgen einer unterbliebenen Zahlung hinweist, er muss nicht selbst die Zahlung bewirken oder die Frist hierfür überwachen.

  • BPatG, 11.10.2012 - 10 W (pat) 16/10

    Patentbeschwerdeverfahren - Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung …

    In gegenteiliger Weise ist die Rechtslage aber dann zu beurteilen, wenn - wie hier - der Vertreter nicht mit der Überwachung und Zahlung von Jahresgebühren beauftragt ist (…vgl. Benkard, PatG, 10. Aufl., § 123 Rn. 54; BPatGE 13, 87, 91 f.; Senatsbeschluss vom 27.10.2011 - 10 W (pat) 28/07 -).

    Insoweit gilt nämlich, dass ein Anwalt, sei er auch ausdrücklich von der Jahresgebührenüberwachung und Einzahlung entbunden, dennoch verpflichtet bleibt, seinen Mandanten die ihm zur Kenntnis gelangten amtlichen Gebührenmitteilungen unverzüglich zuzuleiten; andernfalls genügt er seiner Sorgfaltspflicht nicht (vgl. BPatGE 13, 87, 93 f.; Senatsbeschlüsse vom 27.10.2011 - Az. 10 (pat) 28/07 - und vom 17.12.2009 Az. 10 W (pat) 47/06 -).

  • BPatG, 07.12.2006 - 10 W (pat) 14/05
    In Fällen, in denen ein Vertreter nicht mit der Einzahlung der Jahresgebühren beauftragt ist, genügt er zwar nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. 10 W (pat) 36/04 vom 2. Februar 2006; 4 W (pat) 78/97 vom 19. August 1998, beide veröffentlicht in juris; BPatGE 13, 87, 93/94) seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht dadurch, dass er den Anmelder bzw. Patentinhaber über die Notwendigkeit und die Frist der Gebührenzahlung sowie auf die Rechtsfolgen einer unterbliebenen Zahlung hinweist, er muss nicht selbst die Zahlung bewirken oder die Frist hierfür überwachen.

    Es besteht, anders als im angefochtenen Beschluss angenommen worden ist, beim Ausbleiben einer Antwort auch nicht grundsätzlich eine Nachfragepflicht des Vertreters, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände (vgl. BPatGE 13, 87, 94).

  • BPatG, 19.05.2003 - 30 W (pat) 16/03
    Soweit in einer Entscheidung des 4. Senats des Bundespatentgerichts vom 1. Dezember 1971 (BPatGE 13, 87ff) zu § 43 PatG aF für den Beginn der Zweimonatsfrist nicht auf die Kenntnis des Verfahrensbevollmächtigten von der Versäumung der Zahlungsfrist abgestellt ist, wenn der Verfahrensbevollmächtigte des Anmelders nicht mit der Einzahlung der Patentjahresgebühren beauftragt war, sondern darauf, wann der Anmelder oder ein von ihm mit der Zahlung Beauftragter Kenntnis von dem Ablauf der Zahlungsfrist erlangt haben oder bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt hätten erlangen müssen - was im vorliegenden Fall, wie oben ausgeführt, für einen fristwahrenden Zeitraum schon nicht dargelegt ist - ist das für den Fall angenommen worden, daß dieser Vertreter davon ausgehen konnte, der Anmelder sei an der Aufrechterhaltung seiner Patentanmeldung nicht mehr interessiert (…BPatGE aaO Seite 92), also gewollt die Nachholungsfrist (des § 17 Abs. 3 PatG) verstreichen ließ.

    Er genügt seiner anwaltlichen Verpflichtung zur Beratung des Markeninhabers und zur Wahrung seiner Interessen aber nur dann, wenn er die Markeninhaberin bzw ihre weiteren Vertreter über die Notwendigkeit der Einzahlung des Zuschlags unterrichtet und sie auf die Rechtsfolgen einer unterbliebenen Zahlung hinweist bzw entsprechende Schreiben des Patentamts weiterleitet (aaO BPatGE 13, 87, 91).

  • BPatG, 17.05.2018 - 7 W (pat) 16/17

    Patentbeschwerdeverfahren - "Novel Organoleptic Compound (europäisches Patent)" - …

    Eine frühere Kenntnis ihrer Vertreter in Deutschland bzw. im Vereinigten Königreich, die keinen Auftrag zur Überwachung und Zahlung der Jahresgebühren hatten, kann der Patentinhaberin nicht zugerechnet werden (BPatGE 13, 87, 88; BPatG, Senatsbeschl. v. 27. Oktober 2011 - 10 W (pat) 28/07, veröffentlicht in juris).
  • BPatG, 18.05.2011 - 10 W (pat) 28/06

    Patentbeschwerdeverfahren - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Zahlung der …

    Rn. 15 Wenn der Verfahrensbevollmächtigte des Anmelders wie hier nicht mit der Einzahlung der Jahresgebühren beauftragt ist, kommt es für den Beginn der Zweimonatsfrist darauf an, wann der Anmelder oder ein von ihm mit der Zahlung Beauftragter Kenntnis von dem Ablauf der Zahlungsfrist erlangt haben oder bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt hätten erlangen müssen (vgl. Benkard, PatG, 10. Aufl. § 123 Rdn. 54 unter Hinweis auf BPatGE 13, 87; Senatsbeschluss vom 22. Februar 2007, 10 W (pat) 47/05).
  • BPatG, 17.02.2011 - 10 W (pat) 15/08

    Patentbeschwerdeverfahren ' Wiedereinsetzung in die Frist zur Einreichung der …

    In entsprechender Anwendung von § 85 Abs. 2 ZPO muss sich hierbei ein Antragsteller auch den "Wegfall des Hindernisses" bei dem von ihm für die Vornahme der Handlung bestellten Vertreter zurechnen lassen (…vgl. Schulte, a.a.O., Rn. 30; BPatGE 13, 87, 90 ff.).
  • BPatG, 15.03.2010 - 10 W (pat) 13/08
  • BPatG, 27.01.2009 - 35 W (pat) 13/08
  • BPatG, 28.08.2013 - 10 W (pat) 20/12

    Patentbeschwerdeverfahren - "Vorrichtung zur Abdichtung von Kabeln, Leitungen …

  • BPatG, 16.11.2006 - 10 W (pat) 37/03
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