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   BSG, 17.10.1967 - 9 RV 914/65   

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BSG, 17.10.1967 - 9 RV 914/65 (https://dejure.org/1967,2269)
BSG, Entscheidung vom 17.10.1967 - 9 RV 914/65 (https://dejure.org/1967,2269)
BSG, Entscheidung vom 17. Oktober 1967 - 9 RV 914/65 (https://dejure.org/1967,2269)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Berufsschadensausgleich nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) - Generalisierung/ Typsierung bei der Bemessung des Berufsschadensausgleichs - Überdurchschnittlicher Berufserfolg in einer Berufsgruppe - Einkommensermittlung nach der Durchführungsverordnung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BSGE 27, 178
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 16.02.1967 - 10 RV 1077/65

    BVG § 40a Abs 2 dient nur der näheren Feststellung des Schadensausgleich

    Auszug aus BSG, 17.10.1967 - 9 RV 914/65
    In dem Urteil des BSG vom 16. Februar 1967 - 10 RV 1077/65 -, dem sich der erkennende Senat bereits im Urteil vom 25. Juli 1967 angeschlossen hat, ist eingehend begründet worden, daß in der der Bundesregierung in § 30 Abs. 7 Buchst. a BVG nF erteilten Ermächtigung, zu bestimmen, welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist, nicht eine Ermächtigung zum Erlaß von Verfahrensvorschriften, sondern eine Vorschrift zu erblicken ist, die es der Bundesregierung gestattet, alle näheren Bestimmungen zur Feststellung der zu vergleichenden Einkommen zu treffen, somit sachlich-rechtlich nicht nur die Vergleichsgrundlage festzusetzen, sondern auch die zur Bestimmung der zu vergleichenden Einkommen notwendigen Vorschriften zu erlassen.
  • BSG, 17.08.1967 - 8 RV 913/66

    Berufs- und Wirtschaftsgruppe

    Auszug aus BSG, 17.10.1967 - 9 RV 914/65
    Diese Vorschrift hebt vielmehr auf die im ausgeübten Beruf früher tatsächlich erlangte Stellung ab und berücksichtigt damit nur den individuellen Berufserfolg, den der Beschädigte über den Durchschnitt der Berufsgenossen durch eine in diesem Beruf erreichte besondere Stellung mit ihren Auswirkungen auf das Einkommen erzielt hat (vgl. auch BSG-Urteil vom 17. August 1967 - 8 RV 913/66 -).
  • BSG, 25.07.1967 - 9 RV 892/65

    Beschränkung einer höheren Einstufung in DV § 30 Abs 3 und 4 BVG 6 - Ermittlung

    Auszug aus BSG, 17.10.1967 - 9 RV 914/65
    In dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des erkennenden Senats vom 25. Juli 1967 - 9 RV 892/65 -, das den Anspruch eines voraussichtlich in selbständiger Stellung tätig gewordenen Beschädigten (Bezirksschornsteinfegermeister) auf Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 bis 5 BVG aF und nach § 30 Abs. 3, 4 und 7 BVG nF betrifft, ist eingehend dargelegt, daß beim Berufsschadensausgleich der Gesichtspunkt einer individuellen Entschädigung zu Gunsten eines generalisierten oder pauschalierten Schadensausgleichs zurücktreten mußte, daß auch nach der Entstehungsgeschichte der Vorschriften über den Berufsschadensausgleich für den "fiktiv" zu errechnenden Einkommensverlust ein durchschnittlicher Berufserfolg maßgebend sein sollte, und daß, wenn entsprechend der in § 30 Abs. 5 BVG erteilten Ermächtigung das für die Ermittlung des Einkommensverlustes maßgebliche Durchschnittseinkommen der Berufsgruppe in der DVO bestimmt wurde, auch ein Mehrverdienst, der wahrscheinlich erzielt werden konnte, außer Betracht zu bleiben hat.
  • BVerfG, 14.05.1969 - 1 BvR 615/67

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Berufsschadensausgleichs nach dem BVG

    Dementsprechend hat das Bundessozialgericht nicht nur in seiner von der Beschwerdeführerin angefochtenen, sondern auch in weiteren Entscheidungen (BSG 27, 69 (71) = SozR Nr. 1 zu § 6 der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG (1964); BSG 27, 178 (180) = SozR Nr. 3 zu § 6 der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG (1964)) zu Recht darauf hingewiesen, daß bei der Gewährung des Schadensausgleiches der Gesichtspunkt einer individuellen Entschädigung zugunsten eines generalisierten und pauschalierten Schadensausgleiches zurücktreten müsse.
  • LSG Bayern, 26.04.2012 - L 15 VS 2/06

    Soldatenversorgung - Berufsschadensausgleich - Beschränkung von Rechtsbehelfen -

    Denn dieses ist vom Bundessozialgericht vom Grundsatz her in ständiger Rechtsprechung gebilligt worden, welche bereits auf die 1960er Jahre zurückgeht (vgl. nur BSGE 27, 69; 27, 178; BSG, Urteil vom 26.11.1968 - 9 RV 724/66).
  • BSG, 16.12.2021 - B 9 V 2/20 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Berufsschadensausgleich - Vergleichseinkommen -

    Der mit Wirkung zum 1.6.1960 durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (Erstes Neuordnungsgesetz) vom 27.6.1960 (BGBl I 453) in das BVG eingefügte BSchA soll einen durch Schädigungsfolgen bedingten Verlust an Erwerbseinkommen in generalisierter und pauschalierter Form ausgleichen (BVerfG Beschluss vom 14.5.1969 - 1 BvR 615/67 ua - BVerfGE 26, 16 = SozR Nr. 1 zu Art. 80 GG - juris RdNr 39; BSG Urteil vom 16.3.2016 - B 9 V 4/15 R - SozR 4-3100 § 65 Nr. 2 RdNr 23; BSG Urteil vom 28.4.2005 - B 9a/9 VJ 1/04 R - SozR 4-3100 § 30 Nr. 2 RdNr 16 = juris RdNr 28; BSG Urteil vom 31.10.1979 - 10/9/10 RV 75/77 - juris RdNr 19; BSG Urteil vom 28.6.1973 - 10 RV 512/72 - SozR Nr. 2 zu § 4 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG - juris RdNr 16; BSG Urteil vom 17.10.1967 - 9 RV 914/65 - BSGE 27, 178 = SozR Nr. 3 zu § 6 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 30.7.1964 - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 18.11.2021 - B 9 V 17/21 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 20.12.2018 - B 9 V 13/18 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 21.9.2015 - B 9 V 29/15 B - juris RdNr 9).
  • BSG, 05.05.1970 - 9 RV 4/68

    Zur Gegenüberstellung des Einkommens des beschädigten Selbständigen mit den

    Er hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffende Unter Hinweis auf das Urteil des erkehnenden Senats vom 17" Oktober 1967 " 9 RV 914/65 (ass 279 178, 182) hat er ausgeführt, nach 5 6 der DVO vom 300 Juli 1964 komme es nur auf den individuellen Berufserfolg an? den der Beschädigte über den Durchschnitt der Berufsgenossen durch eine in diesem Beruf erreichte besondere Stellung mit ihren Auswirkungen auf das Einkommen erzielt habe° Für die soziale Wertung der im Vergleich zu anderen Rechtsanwälten erreichten beruflichen Stellung des Ho sei bedeutungslos" welchen Lebensstanäwd die Eheleute H @ gehabt hätten und welchen Passionen der Eheâ- ann nache gegangen sein Unerheblich sei auch" daß - aus welchen Gründen auch immer " der Antrag des Ho auf Zulassung als Notar nicht weitergeleitet worden sei und welche höheren Einnahmen er erzielt hätte" wenn er 1938 schon Notar gewem sen wären Denn Ausgangspunkt des @ 6 der BVG sei nicht die voraussichtlich erlangte9 sondern die tatsächlich erzielte Berufsstellungo Zur Begründung des Hilfsantrages hat der Beklagte vorgetragen, das LSG hätte das Einkommen des H° in Einnahmen aus der Praxis als Rechtsanwalt und als Pianist aufgliedern müssen° Da für die Berechnung des Schadensausgleichs allein das Einkommen aus der beruflichen Tätigkeit, nicht aus der Nebentätigkeit maßgehend sei, hätte sich ergeben, daß H° im Vergleich zu dem von dem LSG angenommenen Einkommen einen noch geringeren, Gewinn erzielt habeo.

    muß und damit als angemessener Schadensausgleich nicht mehr gelten kann (BSG 27, 69, 73), 5 6 Abs, 1 der DVD, der auf Beschädigte in unselbständiger Stellung anwendbar ist, gilt nach @ 6 Abs, 2 Satz 7 der DVD auch für selbständig Tätige entsprechendo @ 6 Abso ? DVG erfordert den Nachweis, daß der Beschädigte in dem vor Eintritt der Schädigung oder des besondereroeruflichen Betroffenseins ausgéübten Beruf eine Stellung erreicht hat, die durch die Vorschriften der @@3 und 4 nicht ausreichend Berücksich" tigung findet; in diesem Falle ist als Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt einer dieser Stellung angemes» senen Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A des BBesG einschließlich des Ortszuschlages nach Stufe 2 und Ortsklasse A des BBesG zugrunde zu legen, wobei die aus nichtselbständiger Arbeit erzielten Einkünfte den Dienstbezügen gegenüberzustellen sind, die ein Reichs» oder Bundesbeame ter als Endgehalt zu derselben Zeit erhalten hätte° In dem Urteil vom 170 Oktober 1967 (BSG 27, 178, 182 f) hat der erkennende Senat ausgesprochen, zur Anwendung des @ 6 Abs, 7 der DVD genüge es nicht, daß der Beschädigte einen Beruf ausgeübt habe " Fliesenleger "? der innerhalb der nach 5 3 DVG maßgeblichen Berufsgruppe - Baugewerbe @ über andere Berufe dieser Gruppe durch ein erhöhtes Durchw schnittseinkommen erheblich hinausrage; 5 6 BVG erfordere 10.

  • BSG, 11.09.1991 - 9a/9 RV 30/89

    Vergleichseinkommen für den Berufsschadensausgleich

    Aber abweichend von dieser Individualisierung durfte im übrigen der Typisierungs- und Pauschalierungsgrundsatz zum Tragen kommen, der insgesamt auch das Recht des Berufsschadensausgleichs beherrscht (st Rspr des BSG, zB BSGE 27, 119, 122 = SozR Nr. 3 zu § 40a BVG; BSGE 27, 178, 180 = SozR Nr. 3 zu § 6 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG 1964; SozR Nr. 2 zu § 4 DVO 1964; Nrn 1 und 2 zu § 4 DVO 1968; BSGE 36, 225 = SozR Nr. 3 zu § 4 DVO 1968; SozR 3641 § 4 Nr. 1).
  • BSG, 30.01.1975 - 7 RAr 87/73

    Der Streit um Erstattung notwendiger Kosten bei auswärtiger Unterbringung während

    Danach steht dem Teilnehmer an der Bildungsmaßnahme auch das Pauschale für Verpflegung zu, wenn der Tatbestand der erforderlichen auswärtigen Unterbringung LS° von 5 45 AFG gegeben ist (vgl° auch 5 46 Abs° 4 AFuU 4969)" "Das ist hier, wie dargelegt, der Fall° Das Wesen einer Pauschalregelung für die Gewährung von Leistungen zum Ausgleich eines Kostenaufwandes bedeutet, daß nicht seine tatsächliche Höhe im Einzelfall maßgebend ist° Jede Pauschalierung kann im Einzelfall zu Begünstigungen, aber auch zu Benachteiligungen führen (vgl° BSG 27, 178, 184)" Deshalb kommt es im Rahmen der getroffenen Regelung auch nicht darauf an, ob dem auswärtig untergebrachten Teilnehmer an einer Bildungsmaßnahme überhaupt ein besonderer Verpflegungsaufwand entsteht, ggf. in welcher Höhe" Eine Prüfung dieser Frage "wäre mit dem aus Praktikabilitätsgründen sich rechtfertigenden Sinn jeder Pauschalierung von Kosten- Zerstattungen nicht vereinbar° Mangels einer entsPrechenden anderweitigen Regelung in der AFuU 1969 hat die Beklagte jedenfalls keine Möglichkeit, abweibhend von der von ihr selbst getroffenen Regelung der Anwendung eines Pauschales abzuweichen, selbst wenn im Einzelfall keine oder niedrigere Kosten entstanden sein sollten".
  • BSG, 09.12.1969 - 10 RV 768/67

    Der Berufsschadenausgleich und der Schadensausgleich für Witwen

    gruppe eingestuft ist, sofern nicht die Voraussetzungen des 5 6 DVO erfüllt sind (BSG 27, 178, 181)o Der Grundgedanke des 5 3 Abs, } DVG, der nur für unselbständig Tätige gilt, kann - wie auch ein Vergleich mit 5 6 Abs() 1 DVO zeigt, jedenfalls dann nicht auf selbständig Tätige angewandt werden, wenn die Höhereinstufung lediglich mit der Begründung gerechtfertigt werden soll, daß der Unternehmergewinn aus - ererbtem - Kapital wesentlich höher wäre als das Einkommen nach der in der DVD vorgesehenen Besoldungsgruppe° Eine besondere Härte ist insoweit nicht gegeben° Die Höhereinstufung kann im vorliegenden Fall auch nicht aus 5 6 BVG hergeleitet werden" 5 6 Abs, 1 DVD scheidet aus, weil der Ehenann der Klägerin vor der Schädigung nur eine mäßig besoldete Stellung erreicht hatte° @ 6 Abs° 2 DVD kann nicht angewendet werden, weil der Ehemann der Klägerin vor dem Kriege noch nicht selbständig tätig war und dementsprechend keinen "Gewinn aus Gewerbe oder selbständiger Arbeit" erzielt hat, Das Begehren der Klägerin, für die Berechnung des Schadensausgleichs ein höheres Durchschnittseinkommen als das Endgrundgehalt der BesGr A 7 anzunehmen und das Endgrundgehalt der BesGr A 14 als Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen, ist daher nicht begründeto Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen (@ 170 Abs" 1 Satz.
  • BSG, 30.10.1969 - 8 RV 635/68

    Zur Bemessung des Schadensausgleiches der Witwe eines gefallenen Majors auf der

    BSG 27, 119, 121), Allein der überdurchschnittliche Berufserfolg ist diesen Personen gemeinsam, er macht sie jedoch nicht zu einer Berufs- oder Wirtschaftsgruppe0 Zwar ist in @ 2 Abso 3 DVD bestimmt, daß der durch die Schädigung verhinderte Aufstieg zu berücksichtigen ist, Das gilt aber nur für die Bestimmung der Berufsgruppe, in die der Beschädigte einzuordnen ist (BSG, Urteil vom 17, 10.1967 - 9 RV 914/65 -" BSG 27, 178, 181), so daß dem Schadensausgleich der Klägerin in jedem Falle gemäß 5 4 Abs' 2 DVO nur die Besoldungsgruppe A 14 als Durchschnittseinkomnen der Berufsoffiziere ab der Besoldungsgruppe A 15, die das 47° Lebensjahr erreicht haben, zugrunde zu legen ist, Auch auf diesem Wege kann die Klägerin nicht gegen den eindeutigen Wortlaut des 5 6 DVO, aus dem sich ergibt, daß über die @@3 bis 5 DVG hinaus der durch die Schädigung verhinderte Aufsii0g nicht berücksichtigt werden soll, in den Genuß eines nach @ 6 Abso 1 DVD berechneten Schadensausgleich gelangeno> {.
  • BSG, 22.10.1968 - 9 RV 230/68

    Die Begrenzung des nach DV § 30 Abs 3 und 4 BVG § 6 Abs 1 festzustellenden

    angemessenen öchadensausgleich als ungeeignet angesehen werden müsseo Auch in der Entscheidung des BSG vom 17° Oktober 1967, 9 RV 914/65, werde hervorgehoben, daß 9 6 DVD auf den 'individucllen Berufserfolg abstelle, den der Beschädigte " 4.
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