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   BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83   

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https://dejure.org/1984,13
BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83 (https://dejure.org/1984,13)
BVerfG, Entscheidung vom 17.07.1984 - 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83 (https://dejure.org/1984,13)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83 (https://dejure.org/1984,13)
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Flick-Untersuchungsausschuß

Art. 44, § 96 StPO, § 30 AO

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Flick-Untersuchungsausschuß

  • Simons & Moll-Simons
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Recht des Untersuchungsausschusses gegenüber der Bundesregierung auf Vorlage von Steuerakten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 44
    Herausgabepflicht von Akten an einen Untersuchungsausschuß - Flick-Ausschuß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Parlamentarischer Untersuchungsausschuß - Beweiserhebungsrecht - Organstreit - Parteifähigkeit - Prozeßführungsbefugnis - Umfang des Beweiserhebungsrechts - Recht auf Vorlage von Akten - Umfang eines Rechts auf Aktenvorlage

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Parlamentarischer Untersuchungsausschuß; Beweiserhebungsrecht; Organstreit; Parteifähigkeit; Prozeßführungsbefugnis; Umfang des Beweiserhebungsrechts; Recht auf Vorlage von Akten; Umfang eines Rechts auf Aktenvorlage

Sonstiges (4)

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • nrw.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Antragsschrift

  • nrw.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Antragsschrift

  • nrw.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 67, 100
  • NJW 1984, 2271
  • ZIP 1984, 1006
  • NStZ 1984, 515
  • DVBl 1984, 827
  • BStBl II 1984, 634
 
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Wird zitiert von ... (340)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83
    Die Auffassung der Antragsteller werde auch dem Grundrechtsschutz nicht gerecht, der durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Volkszählungsgesetz (BVerfGE 65, 1) erweitert worden sei.

    Die genannten Grundrechte verbürgen ihren Trägern einen Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 [43]).

    Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 65, 1 [44]).

    Eine Ausnahme hiervon gilt indessen für solche Informationen, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist (vgl. BVerfGE 65, 1 [46]).

  • BVerfG, 25.05.1977 - 2 BvE 1/74

    Haushaltsüberschreitung

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83
    a) Die Antragstellerinnen zu 1) und 3) sind Fraktionen des Deutschen Bundestages und daher im Organstreitverfahren gemäß § 63 BVerfGG parteifähig (vgl. BVerfGE 45, 1 [28]; st. Rspr.).

    aa) Als Fraktionen des Bundestages sind sie berechtigt, im Organstreit die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von Rechten des gesamten Parlaments geltend zu machen (vgl. BVerfGE 45, 1 [28]).

    Dieses Recht, zu dessen Durchsetzung auch das Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht dient (vgl. BVerfGE 45, 1 [29 f.]), könnte nach dem Vortrag der Antragstellerin zu 3) unmittelbar gefährdet sein, wenn das mit Beweisbeschluß geltend gemachte Aktenvorlagebegehren des Untersuchungsausschusses nicht durchgesetzt würde.

  • BVerfG, 02.08.1978 - 2 BvK 1/77

    Untersuchungsgegenstand

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83
    Die Antragstellerin zu 3) ist daneben auch insoweit befugt, im Verfassungsstreit als Beteiligte aufzutreten, als sie sich im Antrag gemäß Art. 44 Abs. 1 GG als das Viertel der Mitglieder des Bundestages konstituiert hat (BVerfGE 2, 143 [162]; vgl. auch BVerfGE 49, 70 [77]).

    Aufgabe der Untersuchungsausschüsse sei es, das Parlament bei seiner Arbeit zu unterstützen und die Entscheidungen vorzubereiten (BVerfGE 49, 70 [85]).

    Damit hat das Grundgesetz das parlamentarische Untersuchungsrecht auch als Minderheitsrecht ausgestaltet (vgl. BVerfGE 49, 70 [86 f.]).

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83
    Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß dem innerhalb oder außerhalb des Parlaments gebildeten Kontrollorgan alle für seine Entscheidungen erheblichen Unterlagen zugänglich gemacht werden müssen (vgl. BVerfGE 30, 1 [23]).
  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83
    Diese Bestimmung stellt für das Strafverfahren ein Beweisverbot, näherhin ein Beweisverfahrensverbot auf, und dient dem Zweck, das Dienstgeheimnis auch im Strafverfahren in gewissen Grenzen zu schützen (vgl. BVerfGE 57, 250 [282]).
  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83
    Die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk (vgl. BVerfGE 9, 268 [281]) setzt notwendigerweise einen "Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung" voraus (Scholz, Parlamentarischer Untersuchungsausschuß und Steuergeheimnis, AöR 105 [1980], S. 598), der einen auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt.
  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83
    Der Grundsatz der Gewaltenteilung, der zu den tragenden Organisationsprinzipien des Grundgesetzes gehört und dessen Bedeutung in der politischen Machtverteilung, dem Ineinandergreifen der drei Gewalten und der daraus resultierenden Mäßigung der Staatsgewalt liegt (vgl. BVerfGE 3, 225 [247]; 34, 52 [59]), gebietet gerade im Hinblick auf die starke Stellung der Regierung, zumal wegen mangelnder Eingriffsmöglichkeiten des Parlaments in den der Exekutive zukommenden Bereich unmittelbarer Handlungsinitiative und Gesetzesanwendung, eine Auslegung des Grundgesetzes dahin, daß parlamentarische Kontrolle wirksam sein kann.
  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83
    Das Grundgesetz hat ein parlamentarisches Regierungssystem normiert, das stärker ausgeprägt und zugleich mehr auf Stabilität der Regierung angelegt ist als unter der Weimarer Reichsverfassung (BVerfGE 62, 1 [40 f.]).
  • BVerfG, 07.03.1953 - 2 BvE 4/52

    EVG-Vertrag

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83
    Die Antragstellerin zu 3) ist daneben auch insoweit befugt, im Verfassungsstreit als Beteiligte aufzutreten, als sie sich im Antrag gemäß Art. 44 Abs. 1 GG als das Viertel der Mitglieder des Bundestages konstituiert hat (BVerfGE 2, 143 [162]; vgl. auch BVerfGE 49, 70 [77]).
  • BVerfG, 25.03.1981 - 2 BvE 1/79

    NPD

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83
    Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht zum parlamentarischen Interpellationsrecht entschieden, daß diesem Recht eine verfassungsrechtliche Pflicht der Bundesregierung, auf Fragen Rede und Antwort zu stehen und den Abgeordneten die zur Ausübung ihres Mandates erforderlichen Informationen zu verschaffen, korrespondiere (vgl. BVerfGE 13, 123 [125]; 57, 1 [5]).
  • BVerfG, 18.07.1961 - 2 BvE 1/61

    Fragestunde

  • BVerfG, 10.10.1972 - 2 BvL 51/69

    Hessisches Richtergesetz

  • Drs-Bund, 09.12.1976 - BT-Drs 7/5924
  • BVerfG, 23.11.1982 - 2 BvH 1/79

    Verfassungsstreitbezüglich des Umfangs der Verpflichtungen nach Übertragung des

  • Drs-Bund, 24.10.1983 - BT-Drs 10/521
  • Drs-Bund, 28.04.1983 - BT-Drs 10/34
  • Drs-Bund, 24.10.1983 - BT-Drs 10/520
  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Eine solche liegt nicht vor, da sich § 63, § 64 Abs. 1 BVerfGG nur auf die Prozessstandschaft eines Organteils für das Gesamtorgan beziehen und der Abgeordnete kein solcher Organteil ist (vgl. BVerfGE 2, 143 ; 67, 100 ; 90, 286 ; 117, 359 ).
  • BGH, 16.03.2010 - VI ZR 176/09

    Überwachungskamera auf Privatgrundstück

    Eine Videoüberwachung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein; dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1, 42 f.; 67, 100, 143; BVerfG, NVwZ 2007, 688 ff.; NJW 2009, 3293 f.).
  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

    Sie sind zur Geltendmachung eigener Rechte befugt, wenn diese in der Verfassung verankert sind (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 124, 161 ; 139, 194 ), und berechtigt, im Organstreit die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von Rechten des gesamten Parlaments geltend zu machen (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 67, 100 ; 68, 1 ; 140, 115 ).

    Auch im Organstreitverfahren ist das Rechtsschutzbedürfnis des Organs grundsätzlich Voraussetzung für die Sachentscheidung (vgl. BVerfGE 62, 1 ; 67, 100 ; 68, 1 ; 119, 302 ; 124, 78 ; 140, 115 ).

    Daher kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 86).

    Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Anwendung der Geheimschutzordnung grundsätzlich als ein taugliches Instrument des Ausgleichs zwischen exekutivem Geheimhaltungsinteresse und parlamentarischem Informationsinteresse an (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 124, 78 ; 130, 318 ; 131, 152 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 97).

    c) Weitere Grenzen des Auskunftsanspruchs ergeben sich aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 131, 152 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 91).

    Dazu gehört zunächst die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 92).

    Jedoch sind auch bei abgeschlossenen Vorgängen Fälle möglich, in denen die Regierung geheim zu haltende Tatsachen aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung mitzuteilen nicht verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    d) Ferner können das Fragerecht der Abgeordneten und die Antwortpflicht der Bundesregierung dadurch begrenzt sein, dass diese gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechte zu beachten haben (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 76, 363 ; 77, 1 ; 124, 78 ; 137, 185 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 100).

    Das Recht gewährt seinen Trägern insbesondere Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 67, 100 ; 84, 239 ; 103, 21 ; 115, 320 ; 128, 1 ).

    e) Eine weitere Grenze des Informationsanspruchs des Bundestages bildet das Wohl des Bundes oder eines Landes (Staatswohl), das durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 137, 185 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 95).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bundestag in der Geheimschutzordnung in detaillierter Weise die Voraussetzungen für die Wahrung von Dienstgeheimnissen bei der Aufgabenerfüllung des Bundestages festgelegt hat (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; vgl. auch BVerfGE 70, 324 ).

    Diese Geheimschutzbestimmungen sind Ausdruck der Tatsache, dass das Parlament ohne eine Beteiligung am geheimen Wissen der Regierung weder das Gesetzgebungsrecht noch das Haushaltsrecht noch das parlamentarische Kontrollrecht gegenüber der Regierung auszuüben vermöchte (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 97 f.).

    Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Staatswohl im parlamentarischen Regierungssystem des Grundgesetzes nicht allein der Bundesregierung, sondern dem Bundestag und der Bundesregierung gemeinsam anvertraut ist (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    Dass auch die Beachtung von Vorschriften zur Wahrung von Dienstgeheimnissen deren Bekanntwerden nicht ausschließt, steht dem nicht entgegen, denn diese Tatsache betrifft alle drei Gewalten (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 98).

    Die Geheimschutzbestimmungen des Bundestages lassen allerdings die eigene, aus der ihr anvertrauten Regierungsgewalt herrührende Verantwortung der Bundesregierung für die Wahrung der Dienstgeheimnisse unberührt (BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 137, 185 ).

    Die Bundesregierung ist daher nicht verpflichtet, Verschlusssachen, die Dienstgeheimnisse enthalten, dem Bundestag vorzulegen, wenn dieser nicht den von der Bundesregierung für notwendig gehaltenen Geheimschutz gewährleistet (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 137, 185 ).

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