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   BFH, 20.05.1994 - VI R 10/94   

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https://dejure.org/1994,882
BFH, 20.05.1994 - VI R 10/94 (https://dejure.org/1994,882)
BFH, Entscheidung vom 20.05.1994 - VI R 10/94 (https://dejure.org/1994,882)
BFH, Entscheidung vom 20. Mai 1994 - VI R 10/94 (https://dejure.org/1994,882)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Simons & Moll-Simons

    FGO § 96 Abs. 1 Satz 3, § 105 Abs. 5, § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6

  • Wolters Kluwer

    Beweisaufnahme - Verfahrensrecht - Zeugen - Einspruchsentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Nicht mit Gründen versehenes FG-Urteil (§ 96 FGO )

Papierfundstellen

  • BFHE 174, 391
  • NVwZ-RR 1995, 239
  • BB 1994, 1628
  • DB 1994, 1760
  • BStBl II 1994, 707
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 29.07.1992 - II R 14/92

    Anwendungsvoraussetzungen von § 105 Abs. 5 S. 1 FGO

    Auszug aus BFH, 20.05.1994 - VI R 10/94
    Hat im finanzgerichtlichen Klageverfahren eine Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung stattgefunden und beschränkt sich das FG gleichwohl in seinem Urteil bei der Darstellung der Entscheidungsgründe ohne jegliche Würdigung der erhobenen Beweise auf eine Bezugnahme auf die nach seiner Auffassung zutreffende Begründung der Einspruchsentscheidung (§ 105 Abs. 5 FGO), so ist das Urteil i. S. der § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6 FGO "nicht mit Gründen versehen" (Fortentwicklung der Rechtsprechung in dem BFH-Urteil vom 29. Juli 1992 II R 14/92, BFHE 169, 1, BStBl II 1992, 1043).

    Der entscheidende Senat folgt dem II. Senat des BFH (Urteil vom 29. Juli 1992 II R 14/92, BFHE 169, 1, BStBl II 1992, 1043) jedoch in der Auffassung, daß die Möglichkeit der Bezugnahme auf die Begründung der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf - wie sie bereits in § 105 Abs. 5 Satz 1 FGO a. F. unter engeren Voraussetzungen eröffnet war - einer den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) entsprechenden Einschränkung bedarf.

  • BFH, 04.05.1990 - VI R 144/85

    Einsatzwechseltätigkeit kann auch bei Auszubildenden vorliegen (Änderung der

    Auszug aus BFH, 20.05.1994 - VI R 10/94
    Der Kläger rügt mit seiner vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassenen Revision eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, einen Mangel i. S. des § 119 Nr. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO), eine Divergenz zu dem Urteil des BFH vom 4. Mai 1990 VI R 144/85 (BFHE 160, 532, BStBl II 1990, 856) sowie eine Verletzung des § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 3 Nr. 4 EStG.
  • BFH, 30.07.1990 - V R 49/87

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Revision - Voraussetzungen für die

    Auszug aus BFH, 20.05.1994 - VI R 10/94
    Zwar liegt nach zutreffender Auffassung der absolute Revisionsgrund, daß ein Urteil nicht mit Gründen versehen ist (§ 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6 FGO), nicht bereits deshalb vor, weil das Urteil Widersprüche enthält, lückenhaft ist oder weil es auf ein einzelnes Tatbestandsmerkmal oder auf ein einzelnes Argument oder auf Einzelheiten des Sachverhalts nicht eingeht (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 30. Juli 1990 V R 49/87, BFH/NV 1991, 325).
  • BGH, 21.12.1962 - I ZB 27/62

    "Nicht mit Gründen versehen"

    Auszug aus BFH, 20.05.1994 - VI R 10/94
    Auch der Bundesgerichtshof hat die Auffassung vertreten, daß ein Mangel i. S. des § 551 Nr. 7 der Zivilprozeßordnung ("nicht mit Gründen versehen") vorliegen könne, wenn die Beweiswürdigung vollständig fehle (Beschluß vom 21. Dezember 1962 I ZB 27/62, BGHZ 39, 333, 337 f. m. w. N.; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 119 Anm. 25).
  • BSG, 15.03.2018 - B 9 V 91/16 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    In diesem Sinne fehlen Gründe auch dann, wenn ein Urteil die erforderliche Beweiswürdigung vermissen lässt (BFH Urteil vom 20.5.1994 - VI R 10/94 - BFHE 174, 391, 393 = Juris RdNr 10 f; BGHZ 333, 337) .

    Eine solche - nach § 153 Abs. 2 SGG grundsätzlich mögliche - Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil kann daher die Würdigung vom Berufungsgericht selbst erhobener Beweise nicht ersetzen (vgl ebenso für die Bezugnahme auf einen vorangegangenen Bescheid BFH Urteil vom 20.5.1994 - VI R 10/94 - BFHE 174, 391, 393 = Juris RdNr 10 mwN; vgl Sommer in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 153 RdNr 16; Frehse in Jansen, SGG, 4. Aufl 2012, § 153 RdNr 9) .

    Zum anderen soll das Verfahrensrecht im Interesse der Rechtsklarheit nicht mit vermeidbaren Unsicherheiten belastet werden (vgl BFH Urteil vom 20.5.1994 - VI R 10/94 - BFHE 174, 391, 394 = Juris RdNr 11) .

  • BFH, 24.03.2015 - X B 127/14

    Sanierungserlass - Inhaltliche Ausgestaltung des Sanierungskonzepts

    Die gebotene verfassungskonforme Anwendung des § 105 Abs. 5 FGO setzt allerdings voraus, dass das Gericht wegen des Anspruchs des Rechtsschutzsuchenden auf rechtliches Gehör auf dessen wesentliches neues Vorbringen im Klageverfahren eingeht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20. Mai 1994 VI R 10/94, BFHE 174, 391, BStBl II 1994, 707, und vom 23. April 1998 IV R 30/97, BFHE 186, 120, BStBl II 1998, 626; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 267, m.w.N.).
  • BFH, 28.08.2014 - X B 182/13

    Verfahrensfehler aufgrund der fehlenden Würdigung einer Zeugenaussage

    Das hat der BFH in einem Fall angenommen, in dem das FG einen Zeugen vernommen, jedoch gleichwohl nach § 105 Abs. 5 FGO von einer Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen hat (weiterführend: BFH-Urteil vom 20. Mai 1994 VI R 10/94, BFHE 174, 391, BStBl II 1994, 707; so auch Senatsbeschluss vom 4. Juli 2006 X B 135/05, BFH/NV 2006, 1797, unter 1.c).

    Dies gilt auch dann, wenn --wie hier-- im Übrigen gemäß § 105 Abs. 5 FGO zustimmend auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung verwiesen wird (ebenso schon BFH-Urteil in BFHE 174, 391, BStBl II 1994, 707).

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