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   BFH, 16.01.2003 - V R 92/01   

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https://dejure.org/2003,1225
BFH, 16.01.2003 - V R 92/01 (https://dejure.org/2003,1225)
BFH, Entscheidung vom 16.01.2003 - V R 92/01 (https://dejure.org/2003,1225)
BFH, Entscheidung vom 16. Januar 2003 - V R 92/01 (https://dejure.org/2003,1225)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1980/1991/1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 8; UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3

  • Judicialis

    UStG 1980/1991/1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; UStG 1980/1991/1993 § 12 Abs. 2 Nr. 8; ; UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2; ; UWG § 13 Abs. 2 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abmahnverein gem. § 13 UWG erbringt durch Abmahnung steuerbare Leistung gegen Entgelt ? Auch bei Aufwendungsersatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch auf Ersatz der Abmahngebühren; Ersatz von Aufwendungen nach § 683 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Verbände nach § 13 Abs. 2 Nr. 2, 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG); Unterlassungsansprüche gegen Unternehmer; Leistung gegen Entgelt i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ...

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Abmahnkosten mehrwertsteuerpflichtig

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Leistungsaustausch
    Die Voraussetzungen im Einzelnen
    Wirtschaftliche Verknüpfung
    Schadensersatz
    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
    Falltypen des Schadensersatzes
    Aufwendungsersatzzahlungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie wegen Verletzung von Urheberrechten nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG)
    Zahlungen nach dem UWG
    Unternehmer
    Selbstständigkeit
    Selbstständigkeit natürlicher Personen
    Geschäftsführertätigkeiten
    Vorabgewinn und Sondervergütungen bei Personengesellschaften
    Sondervergütungen für Tätigkeiten im Dienst der Personengesellschaft und für die Überlassung von Wirtschaftsgütern
    Umfang der mitunternehmerischen Tätigkeitsentgelte gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
    Umsatzsteuerliche Beurteilung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 1 Abs 1 Nr 1, UStG § 15 Abs 1 Nr 1
    Abmahngebühren; Steuerpflicht; Vorsteuerabzug

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 201, 339
  • GRUR 2003, 718
  • BB 2003, 942
  • DB 2003, 976
  • BStBl II 2003, 732
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 30.01.1997 - V R 133/93

    Brachlegung von Ackerflächen nach Fördergesetz (DDR) vom 6. Juli 1990 ist nicht

    Auszug aus BFH, 16.01.2003 - V R 92/01
    Es reicht aus, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, und zwischen der erbrachten Leistung und dem hierfür erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 3. März 1994 Rs. C-16/93 --Tolsma--, Slg. 1994, 743, 753; vom 2. Juni 1994 Rs. C-33/93 --Empire Stores--, Slg. 1994, I-2329; vom 17. September 2002 Rs. C-498/99 --Town and County Factors Ltd.--, BFH/NV Beilage 2003 Seite 35; BFH-Urteile vom 30. Januar 1997 V R 133/93, BFHE 182, 413, BStBl II 1997, 335; vom 15. Oktober 1998 V R 51/96, BFH/NV 1999, 833, und vom 26. Oktober 2000 V R 12/00, BFH/NV 2001, 494, 495).
  • EuGH, 17.09.2002 - C-498/99

    Town & County Factors

    Auszug aus BFH, 16.01.2003 - V R 92/01
    Es reicht aus, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, und zwischen der erbrachten Leistung und dem hierfür erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 3. März 1994 Rs. C-16/93 --Tolsma--, Slg. 1994, 743, 753; vom 2. Juni 1994 Rs. C-33/93 --Empire Stores--, Slg. 1994, I-2329; vom 17. September 2002 Rs. C-498/99 --Town and County Factors Ltd.--, BFH/NV Beilage 2003 Seite 35; BFH-Urteile vom 30. Januar 1997 V R 133/93, BFHE 182, 413, BStBl II 1997, 335; vom 15. Oktober 1998 V R 51/96, BFH/NV 1999, 833, und vom 26. Oktober 2000 V R 12/00, BFH/NV 2001, 494, 495).
  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus BFH, 16.01.2003 - V R 92/01
    Es reicht aus, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, und zwischen der erbrachten Leistung und dem hierfür erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 3. März 1994 Rs. C-16/93 --Tolsma--, Slg. 1994, 743, 753; vom 2. Juni 1994 Rs. C-33/93 --Empire Stores--, Slg. 1994, I-2329; vom 17. September 2002 Rs. C-498/99 --Town and County Factors Ltd.--, BFH/NV Beilage 2003 Seite 35; BFH-Urteile vom 30. Januar 1997 V R 133/93, BFHE 182, 413, BStBl II 1997, 335; vom 15. Oktober 1998 V R 51/96, BFH/NV 1999, 833, und vom 26. Oktober 2000 V R 12/00, BFH/NV 2001, 494, 495).
  • BFH, 11.04.2002 - V R 65/00

    Kein Leistungsaustausch bei entgeltlicher Übernahme von Gesellschaftsverlusten

    Auszug aus BFH, 16.01.2003 - V R 92/01
    Eine Leistung gegen Entgelt liegt regelmäßig auch dann vor, wenn ein Geschäftsführer gegen Aufwendungsersatz tätig wird (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. April 2002 V R 65/00, BFHE 198, 233, BStBl II 2002, 782, BFH/NV 2002, 1004).
  • BFH, 15.10.1998 - V R 51/96

    Leistungsaustausch; Zahlungen an eine Forschungseinrichtung

    Auszug aus BFH, 16.01.2003 - V R 92/01
    Es reicht aus, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, und zwischen der erbrachten Leistung und dem hierfür erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 3. März 1994 Rs. C-16/93 --Tolsma--, Slg. 1994, 743, 753; vom 2. Juni 1994 Rs. C-33/93 --Empire Stores--, Slg. 1994, I-2329; vom 17. September 2002 Rs. C-498/99 --Town and County Factors Ltd.--, BFH/NV Beilage 2003 Seite 35; BFH-Urteile vom 30. Januar 1997 V R 133/93, BFHE 182, 413, BStBl II 1997, 335; vom 15. Oktober 1998 V R 51/96, BFH/NV 1999, 833, und vom 26. Oktober 2000 V R 12/00, BFH/NV 2001, 494, 495).
  • EuGH, 02.06.1994 - C-33/93

    Empire Stores / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus BFH, 16.01.2003 - V R 92/01
    Es reicht aus, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, und zwischen der erbrachten Leistung und dem hierfür erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 3. März 1994 Rs. C-16/93 --Tolsma--, Slg. 1994, 743, 753; vom 2. Juni 1994 Rs. C-33/93 --Empire Stores--, Slg. 1994, I-2329; vom 17. September 2002 Rs. C-498/99 --Town and County Factors Ltd.--, BFH/NV Beilage 2003 Seite 35; BFH-Urteile vom 30. Januar 1997 V R 133/93, BFHE 182, 413, BStBl II 1997, 335; vom 15. Oktober 1998 V R 51/96, BFH/NV 1999, 833, und vom 26. Oktober 2000 V R 12/00, BFH/NV 2001, 494, 495).
  • BFH, 26.10.2000 - V R 12/00

    USt; Gebietskörperschaft als GmbH-Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 16.01.2003 - V R 92/01
    Es reicht aus, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, und zwischen der erbrachten Leistung und dem hierfür erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 3. März 1994 Rs. C-16/93 --Tolsma--, Slg. 1994, 743, 753; vom 2. Juni 1994 Rs. C-33/93 --Empire Stores--, Slg. 1994, I-2329; vom 17. September 2002 Rs. C-498/99 --Town and County Factors Ltd.--, BFH/NV Beilage 2003 Seite 35; BFH-Urteile vom 30. Januar 1997 V R 133/93, BFHE 182, 413, BStBl II 1997, 335; vom 15. Oktober 1998 V R 51/96, BFH/NV 1999, 833, und vom 26. Oktober 2000 V R 12/00, BFH/NV 2001, 494, 495).
  • BGH, 15.10.1969 - I ZR 3/68

    Fotowettbewerb - Abmahnungskosten, §§ 91 ff ZPO, zur Frage der Erstattungspflicht

    Auszug aus BFH, 16.01.2003 - V R 92/01
    Sie haben gegen die abgemahnten Unternehmen grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen gemäß § 683 BGB (grundlegend Bundesgerichtshof --BGH--, vom 15. Oktober 1969 I ZR 3/68, BGHZ 52, 393).
  • BFH, 07.05.1981 - V R 47/76

    Kostenlose Beförderung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist nicht

    Auszug aus BFH, 16.01.2003 - V R 92/01
    Aus dem Urteil vom 7. Mai 1981 V R 47/76 (BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495) kann nicht gefolgert werden, dass eine Leistung gegen Entgelt lediglich dann vorliegt, wenn der leistende Unternehmer um der Gegenleistung willen leistet; nach Ansicht des BFH ist dies nur der Regelfall eines Leistungsaustauschs.
  • FG Hamburg, 17.10.2001 - VII 44/99

    Leistungen sog. Abmahnvereine gegenüber den abgemahnten

    Auszug aus BFH, 16.01.2003 - V R 92/01
    Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 292 veröffentlicht ist, meinte, die Abmahnvereine erbrächten mit ihrer Abmahntätigkeit keine Leistungen gegen Entgelt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG an die abgemahnten Unternehmer.
  • BFH, 21.12.2016 - XI R 27/14

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Abmahnungen durch einen Mitbewerber

    Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteil vom 16. Januar 2003 V R 92/01, BFHE 201, 339, BStBl II 2003, 732), die Abmahnungen durch sog. Abmahnvereine betrifft, könne nicht auf Abmahnungen eines Mitbewerbers durch einen Marktteilnehmer übertragen werden, weil Abmahnvereine durch das wettbewerbswidrige Verhalten eines Marktteilnehmers selbst keinen Schaden erlitten.

    Entgegen der Vorentscheidung seien die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 201, 339, BStBl II 2003, 732 auch im Streitfall anwendbar.

    Dasselbe gilt auch dann, wenn ein Unternehmer für einen anderen als Geschäftsführer ohne Auftrag tätig wird und von ihm nach § 683 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 201, 339, BStBl II 2003, 732, unter II.2.a, Rz 16).

    b) Der BFH hat mit seinem Urteil in BFHE 201, 339, BStBl II 2003, 732 zu einem sog. Abmahnverein entschieden, dass dieser an den abgemahnten Unternehmer eine Leistung gegen Entgelt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG erbringt, soweit er für diesen als Geschäftsführer ohne Auftrag tätig wird; zwischen der Geschäftsführungsleistung und dem Aufwendungsersatz, der dem Abmahnverein zusteht, bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang, der Aufwendungsersatz ist der Gegenwert für die Abmahnleistung des Vereins (unter II.2.a, Rz 18).

  • BFH, 13.02.2019 - XI R 1/17

    Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts sind umsatzsteuerpflichtig

    Dasselbe gilt, wenn ein Unternehmer für einen anderen als Geschäftsführer ohne Auftrag tätig wird und von ihm nach § 683 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann (vgl. BFH-Urteile vom 16. Januar 2003 V R 92/01, BFHE 201, 339, BStBl II 2003, 732, unter II.2.a, Rz 16; in BFHE 257, 154, Rz 18).

    c) Die Klägerin hat nach den Grundsätzen der vorliegenden Rechtsprechung mit den Abmahnungen den Rechtsverletzern einen Weg gewiesen, sie als Gläubigerin eines Unterlassungsanspruchs ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen, und ihnen hiermit einen konkreten Vorteil verschafft, der zu einem Verbrauch i.S. des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 201, 339, BStBl II 2003, 732, unter II.2.a, Rz 17 f.; in BFHE 257, 154, Rz 27, m.w.N.).

    Anders als in den vom EuGH entschiedenen Fällen besteht zwischen der Klägerin und den Rechtsverletzern durch die Geschäftsführung ohne Auftrag ein Rechtsverhältnis (vgl. BFH-Urteile in BFHE 201, 339, BStBl II 2003, 732, unter II.2.b, Rz 19; in BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648, Rz 20 f.; in BFHE 257, 154, Rz 24).

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2016 - 7 K 7078/15

    Aufwendungsersatzansprüche gegen abgemahnte Urheberrechtsverletzter sind nicht

    Insoweit könne auf das zu Abmahnungen wegen Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG - durch einen Abmahnverein ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16.01.2003 (V R 92/01, Bundessteuerblatt -  BStBl -  II 2003, 732) verwiesen werden.

    Der vorliegende Fall unterscheide sich vom Fall des Urteils des BFH vom 16.01.2003 (V R 92/01, a. a. O.) insoweit, als dort die Zahlungen an einen Verband erfolgt seien, der selbst keinen Schaden erlitten habe und zu dem die dortigen Rechtsverletzer von daher in keinem deliktsrechtlichen Verhältnis gestanden hätten.

    Die Klägerin sei gleich zu behandeln wie die Abmahnvereine, auf die sich das Urteil des BFH vom 16.01.2003 (V R 92/01, a. a. O.) beziehe, weil es nur auf den Inhalt der Leistung und nicht auf die Eigenschaften des Leistenden ankomme.

    Ergänzend zu ihren bisherigen Ausführungen trug sie vor, ein Abmahnverein i. S. d. Urteils des BFH vom 16.01.2003 (V R 92/01, a. a. O.) überwache das Marktverhalten und werde aufgrund einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung im Wettbewerbsrecht tätig.

    Mit Urteil vom 16.01.2003 (V R 92/01, a. a. O.) habe der BFH entschieden, dass die in § 13 Abs. Nr. 2 und 3 UWG a. F. (§ 8 Abs. 3 Nr. 2-4 UWG n. F.) genannten Verbände, welche die dort genannten Unterlassungsansprüche geltend machten, gegen die abgemahnten Unternehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen gemäß § 683 BGB hätten.

    b) In dem vom Beklagten angeführten Urteil vom 16.01.2003 (V R 92/01, a. a. O.) hat der BFH entschieden, dass die in § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG a. F. genannten Verbände, die die dort genannten Unterlassungsansprüche geltend machen, gegen die abgemahnten Unternehmen grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen gemäß § 683 BGB haben und insoweit an die abgemahnten Unternehmer eine Leistung gegen Entgelt i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erbringen.

    aa) Zunächst ist festzuhalten, dass der BFH im Urteil vom 16.01.2003 (V R 92/01, a. a. O.) die Erwägung der Vorinstanz, der Aufwendungsersatzanspruch habe im Grunde den Charakter eines Schadensausgleichs, ausdrücklich mit dem Argument zurückgewiesen hat, dass ein Abmahnverein durch das Verhalten des abgemahnten Unternehmers keinen Vermögensschaden erlitten habe.

    bb) Aber selbst für den Fall, dass man hinsichtlich wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen durch Wettbewerber der Auffassung des Beklagten folgen wollte, kann das BFH-Urteil vom 16.01.2003 (V R 92/01, a. a. O.) jedenfalls nicht auf den hiesigen Fall einer Inanspruchnahme eines Rechtsverletzers durch den Inhaber eines Urheberrechts nach dem UrhG übertragen werden.

    Von daher gehen auch die Ausführungen des Beklagten zur Übertragbarkeit des BFH-Urteils vom 16.01.2003 (V R 92/01, a. a. O.) auf die Zeiträume nach der Änderung des UWG fehl.

    Dem Abmahnungsempfänger wird lediglich die Wahl zwischen einem kleineren Übel (Annahme des angebotenen Vergleichs und Entrichtung der Vergleichssumme) und einem größeren Übel (Führung eines Klageverfahrens und im Unterliegensfall Entrichtung der höheren Gerichtskosten) eingeräumt (mit diesem Argument ganz grundlegend gegen die Argumentation des BFH im Urteil vom 16.01.2003 V R 92/01, a. a. O.; FG Münster, Urteil vom 03.04.2014 5 K 2386/11 U, MwStR 2014, 665).).

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