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   BFH, 28.08.2008 - VI R 35/05   

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https://dejure.org/2008,810
BFH, 28.08.2008 - VI R 35/05 (https://dejure.org/2008,810)
BFH, Entscheidung vom 28.08.2008 - VI R 35/05 (https://dejure.org/2008,810)
BFH, Entscheidung vom 28. August 2008 - VI R 35/05 (https://dejure.org/2008,810)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 Satz 2

  • openjur.de

    Zur Abziehbarkeit der Aufwendungen von Führungskräften für Seminare zur Persönlichkeitsentfaltung

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 Satz 2

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Abziehbarkeit der Aufwendungen von Führungskräften für Seminare zur Persönlichkeitsentfaltung

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 S. 2
    Zur Abziehbarkeit der Aufwendungen von Führungskräften für Seminare zur Persönlichkeitsentfaltung

  • datenbank.nwb.de

    Zur Abziehbarkeit der Aufwendungen von Führungskräften für Seminare zur Persönlichkeitsentfaltung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Abziehbarkeit der Aufwendungen von Führungskräften für Seminare zur Persönlichkeitsentfaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • IWW (Kurzinformation)

    Aus- und Fortbildung - Aufwendungen für NLP- und Supervisionskurse

  • IWW (Kurzinformation)

    Aus- und Fortbildung - Aufwendungen für NLP- und Supervisionskurse

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Kurzinformation)

    Anerkennung von Kursen und Seminaren als Werbungskosten

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Geltendmachung von Aufwendungen für die Teilnahme an Seminaren zur Persönlichkeitsentfaltung als Werbungskosten; Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Zusammenhangs zwischen den Bildungsaufwendungen und der Berufstätigkeit; Berücksichtigung der Kosten der ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für Seminare zur Persönlichkeitsentfaltung können Werbungskosten sein

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für Seminare als Werbungskosten

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Seminar zur Persönlichkeitsentwicklung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Absetzbarkeit von Fortbildungskosten

Besprechungen u.ä.

  • haufe.de (Entscheidungsanmerkung)

    Aufwendungen für Seminare zur Persönlichkeitsentfaltung können Werbungskosten sein

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 12 Nr 1
    Fortbildung; Kommunikation; Kosten der Lebensführung; Persönlichkeitsentwicklung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 223, 1
  • NJW 2009, 174
  • NZA 2009, 26
  • DB 2008, 2518
  • BStBl II 2009, 108
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 24.08.2001 - VI R 40/94

    Voraussetzungen eines Werbungskostenabzugs - Werbungskosten - Wochenendseminare -

    Auszug aus BFH, 28.08.2008 - VI R 35/05
    Für die Entscheidung, ob Aufwendungen für einen Lehrgang, der --wie die von den Klägern besuchten Seminare-- die Persönlichkeitsentfaltung zum Gegenstand hat, beruflich veranlasst sind, kommt es darauf an, ob der Lehrgang primär auf die spezifischen Bedürfnisse des vom Steuerpflichtigen ausgeübten Berufs ausgerichtet ist (BFH-Urteile vom 6. März 1995 VI R 76/94, BFHE 177, 119, BStBl II 1995, 393; vom 24. August 2001 VI R 40/94, BFH/NV 2002, 182; Schmidt/Drenseck, EStG, 27. Aufl., § 12 Rz 25 Stichwort "Persönlichkeitsentfaltung", m.w.N.).

    Im Rahmen der vom FG vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind dabei Feststellungen zu den Lehrinhalten und ihrer konkreten Anwendung in der beruflichen Tätigkeit, zum Ablauf des Lehrgangs sowie zu den teilnehmenden Personen als Indizien für die berufliche Veranlassung von besonderer Bedeutung (BFH-Urteile vom 20. September 1996 VI R 40/96, BFH/NV 1997, 110; in BFH/NV 2002, 182; FG Nürnberg, Urteil vom 25. Juli 2001 III 164/98, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2001, 1334).

    Die mit dem Einblick in die Arbeitswelt anderer Berufsgruppen verbundenen Erkenntnisse sind daher unschädlich, da sie sich als bloße Folge zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse durchgeführten Supervisionen ergeben (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juli 1992 VI R 12/91, BFHE 168, 567, BStBl II 1992, 1036; in BFH/NV 2002, 182).

    Ein weiteres gewichtiges Indiz für die berufliche Veranlassung der streitigen Aufwendungen des Klägers für die Blockseminare stellt --neben dem berufsbezogenen Inhalt-- der homogene Teilnehmerkreis dar (vgl. hierzu Senatsurteile in BFHE 177, 119, BStBl II 1995, 393; in BFH/NV 2002, 182; Senatsbeschluss vom 18. Mai 2006 VI B 145/05, BFH/NV 2006, 1474).

    Entgegen der Auffassung des FG ist es für die homogene Zusammensetzung des Teilnehmerkreises nicht erforderlich, dass alle Teilnehmer derselben Berufsgruppe angehören (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 182, unter II.2.b aa der Gründe).

  • BFH, 06.03.1995 - VI R 76/94

    Auch bei Bildungsurlaub kein Werbungskostenabzug der Aufwendungen für nicht

    Auszug aus BFH, 28.08.2008 - VI R 35/05
    Für die Entscheidung, ob Aufwendungen für einen Lehrgang, der --wie die von den Klägern besuchten Seminare-- die Persönlichkeitsentfaltung zum Gegenstand hat, beruflich veranlasst sind, kommt es darauf an, ob der Lehrgang primär auf die spezifischen Bedürfnisse des vom Steuerpflichtigen ausgeübten Berufs ausgerichtet ist (BFH-Urteile vom 6. März 1995 VI R 76/94, BFHE 177, 119, BStBl II 1995, 393; vom 24. August 2001 VI R 40/94, BFH/NV 2002, 182; Schmidt/Drenseck, EStG, 27. Aufl., § 12 Rz 25 Stichwort "Persönlichkeitsentfaltung", m.w.N.).

    Sie wiesen damit --im Gegensatz zu allgemeinen psychologischen Seminaren (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 177, 119, BStBl II 1995, 393; von Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rz B 309, m.w.N.)-- einen unmittelbaren Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Klägers auf (vgl. zu Gruppensupervisionen Urteil des Hessischen FG vom 27. November 1986 13 K 264a/84, EFG 1987, 551; Urteil des FG Niedersachsen vom 21. Juni 1996 IX 44/94, EFG 1996, 1025; Urteil des FG München vom 17. November 2003 1 K 1401/02, nicht veröffentlicht).

    Ein weiteres gewichtiges Indiz für die berufliche Veranlassung der streitigen Aufwendungen des Klägers für die Blockseminare stellt --neben dem berufsbezogenen Inhalt-- der homogene Teilnehmerkreis dar (vgl. hierzu Senatsurteile in BFHE 177, 119, BStBl II 1995, 393; in BFH/NV 2002, 182; Senatsbeschluss vom 18. Mai 2006 VI B 145/05, BFH/NV 2006, 1474).

  • BFH, 15.03.2007 - VI R 61/04

    WK-Abzug: Englischkurs in Südafrika

    Auszug aus BFH, 28.08.2008 - VI R 35/05
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gehören hierzu auch Bildungsaufwendungen, sofern sie beruflich veranlasst sind (BFH-Urteile vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407; vom 15. März 2007 VI R 61/04, BFH/NV 2007, 1132, m.w.N.).

    Aufwendungen für einen Lehrgang sind demnach als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1132).

  • BFH, 20.07.2006 - VI R 94/01

    Aufteilung der Aufwendungen für die Hinreise und Rückreise bei gemischt

    Auszug aus BFH, 28.08.2008 - VI R 35/05
    Sollte das FG dies verneinen, wird es zu prüfen haben, ob der Teil der Aufwendungen für die "Berufsbegleitende Gruppe", der auf Supervisionen und weitere berufsbezogene Veranstaltungen zur Aufarbeitung von Schwachstellen und Fehlern bei der Ausübung von Führungsaufgaben entfällt, im Wege der Schätzung anhand der Zeitanteile von den übrigen Aufwendungen abgegrenzt und den Werbungskosten zugeordnet werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juli 2006 VI R 94/01, BFHE 214, 354, BStBl II 2007, 121).
  • BFH, 17.12.2002 - VI R 137/01

    Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme

    Auszug aus BFH, 28.08.2008 - VI R 35/05
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gehören hierzu auch Bildungsaufwendungen, sofern sie beruflich veranlasst sind (BFH-Urteile vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407; vom 15. März 2007 VI R 61/04, BFH/NV 2007, 1132, m.w.N.).
  • BFH, 01.02.2007 - VI R 25/03

    Bewirtungsaufwendungen können bei variablem Gehalt Werbungskosten sein

    Auszug aus BFH, 28.08.2008 - VI R 35/05
    Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung erbracht werden (BFH-Urteil vom 1. Februar 2007 VI R 25/03, BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459, m.w.N.).
  • BFH, 10.04.2002 - VI R 46/01

    Aufwendungen für Fremdsprachenkurs als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 28.08.2008 - VI R 35/05
    Aufwendungen für einen Lehrgang, in dem sowohl Grundlagenwissen als auch berufsbezogenes Spezialwissen vermittelt wird, können in vollem Umfang als Werbungskosten anzuerkennen sein, wenn der Erwerb des Grundlagenwissens die Vorstufe zum Erwerb des berufsbezogenen Spezialwissens bildet (BFH-Urteil vom 10. April 2002 VI R 46/01, BFHE 198, 563, BStBl II 2002, 579).
  • BFH, 12.04.2007 - VI R 77/04

    WK-Abzug; Bewirtungsaufwand

    Auszug aus BFH, 28.08.2008 - VI R 35/05
    Ob der Steuerpflichtige Bildungsaufwendungen aus beruflichem Anlass tätigt oder ob es sich um Aufwendungen für die Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG handelt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, die in erster Linie dem FG als Tatsacheninstanz obliegt, zu entscheiden (z.B. BFH-Urteil vom 12. April 2007 VI R 77/04, BFH/NV 2007, 1643, m.w.N.).
  • BFH, 12.04.2007 - VI R 36/04

    Rabatte - Der günstigste Preis am Markt ist der Vergleichspreis

    Auszug aus BFH, 28.08.2008 - VI R 35/05
    Fehlt die nachvollziehbare Ableitung der Folgerungen aus den tatsächlichen Feststellungen, so liegt entweder ein Verstoß gegen die Denkgesetze vor, der als Fehler der Rechtsanwendung ohne besondere Rüge vom Revisionsgericht zu beachten ist, oder ein gleichermaßen beachtlicher Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 3 FGO (BFH-Urteil vom 12. April 2007 VI R 36/04, BFH/NV 2007, 1851, m.w.N.).
  • BFH, 17.07.1992 - VI R 12/91

    Werbungskosten durch Psychoanalyse bei Diplom-Psychologin

    Auszug aus BFH, 28.08.2008 - VI R 35/05
    Die mit dem Einblick in die Arbeitswelt anderer Berufsgruppen verbundenen Erkenntnisse sind daher unschädlich, da sie sich als bloße Folge zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse durchgeführten Supervisionen ergeben (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juli 1992 VI R 12/91, BFHE 168, 567, BStBl II 1992, 1036; in BFH/NV 2002, 182).
  • FG Münster, 08.06.2004 - 6 K 5400/01

    Aufwendungen für psychologische Seminare

  • BFH, 18.05.2006 - VI B 145/05

    WK-Abzug - Kosten für Teilnahme an psychologischen Seminaren

  • BFH, 22.05.1974 - I R 212/72

    Aufwendungen - Geschäftsinhaber - Informationsreise - Organisation des

  • BFH, 20.09.1996 - VI R 40/96

    Aufwendungen für einen Lehrgang als Werbungskosten

  • BFH, 24.04.1992 - VI R 110/89

    Abzugsbegehren von Reiseaufwendungen

  • FG Nürnberg, 25.07.2001 - III 164/98

    Aufwendungen eines Lehrers für NLP (Neuro-Linguistisches Programmieren) Kurs als

  • FG München, 17.11.2003 - 1 K 1401/02

    Supervisionskurs einer Beratungslehrerin als Werbungskosten; Einkommensteuer 2000

  • FG Niedersachsen, 21.06.1996 - IX 44/94

    Aufwendungen für einen Supervisionskurs als Werbungskosten; Anwendbarkeit des

  • FG Hamburg, 20.09.2016 - 5 K 28/15

    Aufwendungen für Fortbildungen mit persönlichkeitsbildendem Charakter als

    Ob der Steuerpflichtige Aufwendungen für einen Lehrgang aus beruflichem Anlass erbringt oder es sich um Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG handelt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (BFH-Urteile vom 28.08.2008 VI R 35/05 BStBl II 2009, 108; vom 28.08.2002 VI R 44/04, BStBl II 2009, 106; vom 24.08.2001 VI R 40/94, BFH/NV 2002, 182, jeweils m. w. N.).

    Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind dabei Feststellungen zu den Lehrinhalten und ihrer konkreten Anwendung in der beruflichen Tätigkeit, zum Ablauf des Lehrgangs sowie zu den teilnehmenden Personen als Indizien für die berufliche Veranlassung von besonderer Bedeutung (BFH-Urteile vom 28.08.2008 VI R 35/05 BStBl II 2009, 108; vom 24.08.2001 VI R 40/94, BFH/NV 2002, 182).

    Aufwendungen für einen Lehrgang, in dem sowohl Grundlagenwissen als auch berufsbezogenes Spezialwissen vermittelt wird, können in vollem Umfang als Werbungskosten anzuerkennen sein, wenn der Erwerb des Grundlagenwissens die Vorstufe zum Erwerb des berufsbezogenen Spezialwissens bildet (BFH-Urteil vom 28.08.2008 VI R 35/05 BStBl II 2009, 108).

    Zwar ist es nicht erforderlich, dass die Teilnehmer derselben Berufsgruppe angehören (vgl. BFH-Urteil vom 28.08.2008 VI R 35/05, BStBl II 2009, 108).

    Dies wäre nur dann der Fall, wenn mit dem Seminar Grundlagenwissen vermittelt worden wäre, das die Vorstufe zum Erwerb von berufsbezogenem Spezialwissen bildet (vgl. BFH-Urteil vom 28.08.2008 VI R 35/05 BStBl II 2009, 108).

  • BFH, 20.03.2014 - V R 3/13

    Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen - Sachlicher Anwendungsbereich von Art.

    cc) Hinsichtlich der weiteren Supervisionsleistungen ist --ohne Bindung an die einkommensteuerrechtliche Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs bei Werbungskosten-- zu berücksichtigen, dass diese vorrangig auf die spezifischen Bedürfnisse einer Berufstätigkeit ausgerichtet sein können, wenn sie dazu dienen, Lösungsmöglichkeiten für konkrete Arbeitsplatzsituationen zu erarbeiten und in gemeinsamer Reflexion Fehler und Schwachstellen aufzuarbeiten (vgl. BFH-Urteil vom 28. August 2008 VI R 35/05, BFHE 223, 1, BStBl II 2009, 108).
  • BFH, 21.04.2010 - VI R 5/07

    Werbungskosten bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise - Aufwendungen für

    Einer (ausschließlich) beruflichen Veranlassung steht nicht schon entgegen, dass die im beruflichen Interesse gewonnenen Erkenntnisse auch im privaten Bereich angewendet werden können (Senatsentscheidungen vom 17. Juli 1992 VI R 12/91, BFHE 168, 567, BStBl II 1992, 1036; vom 28. August 2008 VI R 35/05, BFHE 223, 1, BStBl II 2009, 108).
  • BFH, 21.01.2010 - VI R 51/08

    Vorteil aus unentgeltlicher Verpflegung an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffes

    Fehlt die nachvollziehbare Ableitung der Folgerungen aus den tatsächlichen Feststellungen, so liegt entweder ein Verstoß gegen die Denkgesetze vor, der als Fehler der Rechtsanwendung zu beachten ist, oder ein gleichermaßen beachtlicher Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 3 FGO (Senatsurteil vom 28. August 2008 VI R 35/05, BFHE 223, 1, BStBl II 2009, 108).
  • FG Münster, 12.03.2019 - 15 K 1768/17

    Rechtsstreit um die Umsatzsteuerfreiheit von sog. Supervisionsleistungen;

    Hinsichtlich der übrigen Supervisionsleistungen ist zu berücksichtigen, dass diese vorrangig auf die spezifischen Bedürfnisse einer Berufstätigkeit ausgerichtet sein können, wenn sie dazu dienen, Lösungsmöglichkeiten für konkrete Arbeitsplatzsituationen zu erarbeiten und in gemeinsamer Reflexion Fehler und Schwachstellen aufzuarbeiten (vgl. BFH-Urteil vom 28.8.2008 VI R 35/05, BFHE 223, 1, Bundes-steuerblatt -BStBl- II 2009, 108; FG Köln, Urteil vom 23.9.2015 9 K 1649/14, EFG 2016, 145).

    Die Tatsache, dass die von der Klägerin jeweils erbrachten Leistungen von den konkreten Fragestellungen aus dem beruflichen Alltag der Teilnehmer der Supervisionseinheiten abhängen, die zudem alle Mitarbeiter des gleichen Arbeitgebers sind (zur Homogenität der Teilnehmergruppe als Indiz für die Berufsbezogenheit vgl. BFH-Urteil vom 28.8.2008 VI R 35/05, BFHE 223, 1, BStBl II 2009, 108 zum Werbungskostenabzug für Seminare zur Persönlichkeitsentfaltung), hat zur Folge, dass die von der Klägerin vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten immer auf die berufliche Tätigkeit aller Teilnehmer einer jeweiligen Sitzung bezogen sind.

  • FG Köln, 23.09.2015 - 9 K 1649/14

    Steuerbefreiung von Supervisionsleistungen

    Hinsichtlich der übrigen Supervisionsleistungen ist zu berücksichtigen, dass diese vorrangig auf die spezifischen Bedürfnisse einer Berufstätigkeit ausgerichtet sein können, wenn sie dazu dienen, Lösungsmöglichkeiten für konkrete Arbeitsplatzsituationen zu erarbeiten und in gemeinsamer Reflexion Fehler und Schwachstellen aufzuarbeiten (vgl. BFH-Urteil vom 28. August 2008 VI R 35/05, BFHE 223, 1, BStBl II 2009, 108).

    Die Tatsache, dass die von der Klägerin jeweils erbrachten Leistungen von den konkreten Fragestellungen aus dem beruflichen Alltag der Teilnehmer der Supervisionseinheiten abhängen, die zudem alle Mitarbeiter des gleichen Arbeitgebers sind (zur Homogenität der Teilnehmergruppe als Indiz für die Berufsbezogenheit vgl. BFH-Urteil vom 28. August 2008 VI R 35/05, BFHE 223, 1, BStBl II 2009, 108 zum Werbungskostenabzug für Seminare zur Persönlichkeitsentfaltung), hat zur Folge, dass die von der Klägerin vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten immer auf die berufliche Tätigkeit der Teilnehmer bezogen sind.

  • BFH, 09.12.2010 - VI R 42/09

    Werbungskosten eines Pfarrers anlässlich einer Pilgerwallfahrt und

    Einer (ausschließlich) beruflichen Veranlassung steht im Übrigen nicht schon entgegen, dass die im beruflichen Interesse gewonnenen Erkenntnisse auch im privaten Bereich angewendet werden können (Senatsentscheidungen vom 17. Juli 1992 VI R 12/91, BFHE 168, 567, BStBl II 1992, 1036; vom 28. August 2008 VI R 35/05, BFHE 223, 1, BStBl II 2009, 108).
  • FG Nürnberg, 25.07.2012 - 3 K 376/11

    Ridhwan Teacher: Ausbildungkosten als Werbungskosten

    Aufwendungen für einen Lehrgang sind demnach als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht (vgl. BFH-Urteile vom 28. August 2008 VI R 44/04, BFHE 222, 566, BStBl II 2009, 106; und VI R 35/05, BStBl II 2009, 108).

    Der Teilnehmerkreis ist damit als homogen anzusehen, wenn die Teilnehmer zwar unterschiedlichen Berufsgruppen angehören, aber in ihren jeweiligen Berufsgruppen Führungspositionen innehaben und aufgrund dieser Leitungsfunktionen an einer Verbesserung ihrer Kommunikationsfähigkeit (z.B. durch NLP-Kurse) oder der Befassung mit Problemfeldern von Führungskräften aus unterschiedlichen Berufen (Supervision Kurse) interessiert sind (vgl. BFH-Urteile vom 28. August 2008 VI R 44/04, BFHE 222, 566, BStBl II 2009, 106 und VI R 35/05, BFHE 223, 1, BStBl II 2009, 108; Schmidt/Loschelder, EStG, 31. Auflage, § 12 Rz. 25 "Persönlichkeitsentfaltung").

    Der Senat kann nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und Auswertung der vorgelegten Unterlagen nicht feststellen, dass in den Kursen Lösungsmöglichkeiten oder -ansätze für die konkreten Arbeitsplatzsituationen der einzelnen Teilnehmer erarbeitet werden (BFH-Urteil vom 28. August 2008 a.a.O. in BStBl II 2009, 108).

  • FG Münster, 27.11.2009 - 4 K 1802/08

    Kosten eines persönlichkeitsbildenden Lehrgangs

    Besondere Bedeutung für die Entscheidung, ob eine berufliche Veranlassung vorliegt, haben im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung die Lehrinhalte, ihre konkrete Anwendung in der beruflichen Tätigkeit, der Ablauf des Lehrgangs sowie der Kreis der teilnehmenden Personen als Indizien (BFH Urteil vom 28.08.2008 VI R 35/05, BStBl. II 2009, 108 mit weiteren Nachweisen).
  • FG Düsseldorf, 15.12.2021 - 10 K 2085/17

    Berücksichtigung von Kosten für Seminare als vorweggenommene Betriebsausgaben

    Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind dabei Feststellungen zu den Lehrinhalten und ihrer konkreten Anwendung in der beruflichen/betrieblichen Tätigkeit, zum Ablauf des Lehrgangs sowie zu den teilnehmenden Personen als Indizien für die berufliche/betriebliche Veranlassung von besonderer Bedeutung (BFH, Urteile vom 28.08.2008 - VI R 35/05, BStBl II 2009, 108; vom 24.08.2001 - VI R 40/94, BFH/NV 2002, 182).
  • FG Rheinland-Pfalz, 20.06.2012 - 3 K 1240/10

    Aufwendungen eines Arztes für ein Theologiestudium nicht als Werbungskosten

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