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Rechtsprechung
   BFH, 22.01.1997 - I R 152/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,1689
BFH, 22.01.1997 - I R 152/94 (https://dejure.org/1997,1689)
BFH, Entscheidung vom 22.01.1997 - I R 152/94 (https://dejure.org/1997,1689)
BFH, Entscheidung vom 22. Januar 1997 - I R 152/94 (https://dejure.org/1997,1689)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 3 Nr. 6, § 22 Nr. 1, § 32b Abs. 1; EU-Vertrag Art. 48 und 52; ZStAmnG § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2; StPO § 44; AO 1977 § 110; DBA-Frankreich Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 Buchst. a Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der Steuerfreiheit einer Leibrente nach § 3 Nr. 6 Einkommensteuergesetz (EStG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Französische Invalidenrente steuerfrei nach § 3 Nr. 6 EStG ?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    § 110 AO
    Abgabenordnung; strafbefreiende Erklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Steuerfreie Einnahmen nach dem EStG, ABC-Form
    ABC-Form

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 b, EStG § 3 Nr 6, DBA-Frankreich Art 14
    Ausland; Frankreich; Progressionsvorbehalt; Rente

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 182, 527
  • NJW 1997, 2199
  • BB 1997, 828
  • DB 1997, 1162
  • BStBl II 1997, 358
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (2)

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.12.1993 - 2 K 2268/91

    Ausländische Einkünfte in Form einer Invalidenrente; Sonstige Einkünfte im Sinne …

    Auszug aus BFH, 22.01.1997 - I R 152/94
    Er beantragt, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1993 2 K 2268/91 aufzuheben und die angefochtenen Einkommensteuerbescheide dahingehend zu ändern, daß die Einkommensteuer 1983, 1984, 1985 und 1986 auf jeweils 0 DM, die Einkommensteuer 1988 auf 297 DM, die Einkommensteuer 1989 auf 772 DM und die Einkommensteuer 1990 auf 699 DM festgesetzt wird.
  • BFH, 07.08.1959 - VI 299/57 U

    Lohnsteuerveranlagung trotz Doppelbesteuerungsabkommen

    Auszug aus BFH, 22.01.1997 - I R 152/94
    Dies hat auch der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) für den Bereich des § 3 Nr. 1 a EStG zu Leistungen einer ausländischen gesetzlichen Unfallversicherung entschieden (vgl. BFH-Urteil vom 7. August 1959 VI 299/57 U, BFHE 69, 538, BStBl III 1959, 462).
  • BFH, 23.04.2026 - X R 29/22

    Steuerfreiheit einer von den USA versorgungshalber gewährten …

    Eine Ausweitung auch auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) habe die Norm durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.01.1997 - I R 152/94 (BFHE 182, 527, BStBl II 1997, 358) erfahren, in welchem es um die Zahlung einer Invalidenrente durch den französischen Staat an einen deutschen Staatsangehörigen wegen seiner früheren Zugehörigkeit zur französischen Fremdenlegion gegangen sei.

    Rn. 17 b) Ergibt sich die Steuerfreiheit einer Leistung sowohl aus einem in § 32b Abs. 1 Satz 1 EStG genannten als auch aus einem dort nicht genannten Tatbestand, geht Letzterer vor, mit der Folge, dass die Leistung nicht in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 22.01.1997 - I R 152/94, BFHE 182, 527, BStBl II 1997, 358, unter II.3., für eine Leibrente, die sowohl nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Sinne von § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG in der damaligen Fassung als auch nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei war).

    Der Regelungsinhalt wird durch das Motiv nicht begrenzt, wenn der Regelungsinhalt dies nicht ausdrückt (vgl. BFH-Urteil vom 22.01.1997 - I R 152/94, BFHE 182, 527, BStBl II 1997, 358, unter II.4., zu einer Invalidenrente eines ehemaligen Angehörigen der französischen Fremdenlegion aus öffentlichen Mitteln der Französischen Republik; ähnlich zur Steuerbefreiung des § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG für die Leistungen einer ausländischen gesetzlichen Unfallversicherung § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG BFH-Urteil vom 07.08.1959 - VI 299/57 U, BFHE 69, 538, BStBl III 1959, 462).

    Rn. 21 c) Soweit sich das FA auf die im 3. Leitsatz der amtlichen Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 22.01.1997 - I R 152/94 (BFHE 182, 527, BStBl II 1997, 358) formulierte Beschränkung der Steuerbefreiung auf Bezüge aus öffentlichen Mitteln "anderer EU-Mitgliedstaaten" beruft (so auch Merker in EStG-eKommentar, § 3 Nr. 6 Rz 3; Tormöhlen in Korn/Carlé/Stahl/Strahl, § 3 EStG Nr. 6 Rz 4; U. Grote in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand: 10/2025, § 3 Nr. 6 EStG Rz 3), hat das FG diesem Umstand zu Recht keine entscheidende Bedeutung beigemessen.

    Rn. 23 d) Darüber hinaus bringt das FA vor, der Gesetzgeber habe in dem --nach Ergehen des BFH-Urteils vom 22.01.1997 - I R 152/94 (BFHE 182, 527, BStBl II 1997, 358)-- neu eingefügten Satz 2 des § 3 Nr. 6 EStG bei der Definition der in Satz 1 erwähnten "gleichgestellten Personen" an innerstaatliche Rechtsvorschriften (zum Beispiel Soldatenversorgungsgesetz, Soldatenentschädigungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz) angeknüpft und damit erneut die von ihm gewollte Begrenzung auf inländische Sachverhalte zum Ausdruck gebracht.

    Durch die klarstellende Benennung oder allenfalls Erweiterung des Kreises der Begünstigten ist die durch das BFH-Urteil vom 22.01.1997 - I R 152/94 (BFHE 182, 527, BStBl II 1997, 358) vorgenommene Auslegung jedenfalls nicht in der Weise überholt, dass der Kreis der Begünstigten nunmehr begrenzt würde.

  • FG Baden-Württemberg, 09.05.2022 - 9 K 2651/21

    Steuerfreiheit einer von den USA versorgungshalber gewährten …

    Infolge der Entwicklung des Unionsrechts habe der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22.01.1997, Az. I R 152/94 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 1997, 358) entschieden, dass auch Leistungen der Französischen Republik unter § 3 Nr. 6 EStG fielen.

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, welcher der Senat aus den dort genannten Gründen folgt, gilt dies auch für die Steuerfreiheit von Bezügen gemäß § 3 Nr. 6 EStG (dazu und zum Folgenden, Urteil des BFH vom 22.01.1997, I R 152/94, BStBl II 1997, 358).

    Weshalb nach alledem etwa in der Fundstelle zum Urteil des BFH vom 22.01.1997, Az. I R 152/94, bei juris in einer - wohl redaktionellen - Zusammenfassung von einer Einschränkung auf Bezüge aus öffentlichen Mitteln "anderer EU-Mitgliedstaaten" die Rede ist, erschließt sich dem Senat nicht.

  • BFH, 15.12.1999 - I R 80/98

    Zulagen an Lehrer bei den Europäischen Schulen im Ausland unterliegen nicht dem …

    Grundsätzlich ist dann die weiter gehende Befreiung maßgebend (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 1997 I R 152/94, BFHE 182, 527, BStBl II 1997, 358).

    § 32b EStG bildet nur unter den dort genannten Voraussetzungen und nur für die dort näher bezeichneten Leistungen bzw. Einkünfte eine (deklaratorische oder konstitutive) Rechtsgrundlage, um diese Leistungen bzw. Einkünfte bei der Berechnung des Steuersatzes zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil in BFHE 182, 527, BStBl II 1997, 358).

  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2011 - 3 K 1285/09

    Steuerbarkeit und Steuerbefreiung des Vorbezugs einer öffentlich-rechtlichen …

    Der Regelungsinhalt des § 3 Nr. 3 EStG 2005 wird jedoch durch das Motiv des Gesetzgebers nicht begrenzt, weil es sich in der für das Streitjahr geltenden Fassung nicht ausdrückt (BFH-Urteil vom 22. Januar 1997 I R 152/94, BStBl II 1997, 358 zu Bezügen aus [ausländischen] öffentlichen Mitteln im Sinne von § 3 Nr. 6 EStG).
  • FG Baden-Württemberg, 12.12.2007 - 3 K 141/07

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung vom Arbeitnehmer bezogener Leistungen aus …

    § 32b EStG bildet nur unter den dort genannten Voraussetzungen und für die dort näher bezeichneten Leistungen bzw. Einkünfte eine (deklaratorische oder konstitutive) Rechtsgrundlage, um diese Leistungen bzw. Einkünfte bei der Berechnung des Steuersatzes zu berücksichtigen (…BFH-Urteile in BFH/NV 2000, 832; vom 22. Januar 1997 I R 152/94, BStBl II 1997, 358;… Schiffers in: Korn/Carlè/Stahl/Strahl, Kommentar zum EStG § 32b EStG Rn. 23; Lademann/Naujok, Kommentar zum EStG § 32b EStG Rn.28, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • FG Berlin, 27.04.1998 - 8 K 8538/97
    Davon geht auch der BFH in seinem Urteil vom 22. Januar 1997 I R 152/94 (Sammlung der Entscheidungen des Entscheidungen des BFH -;BFHE-; 182, 527, BStBl II 1997, 358 [BFH 22.01.1997 - I R 152/94] ) aus.

    Ein Progressionsvorbehalt kann sich dann allenfalls noch aus § 32 b Abs. 1 Nr. 1 EStG ergeben (BFH in BFHE 182, 527, [BFH 22.01.1997 - I R 152/94] BStBl II 1997, 358 [BFH 22.01.1997 - I R 152/94] ), der im Streitfall jedoch offenkundig nicht einschlägig ist.

  • FG Nürnberg, 27.03.2003 - VII 83/99

    Berücksichtigung der Einkünfte eines Soldaten der US-Army bei der …

    Dies bedeutet auch, dass nach § 3 EStG steuerbefreite Einkünfte nicht in den Progressionsvorbehalt einbezogen werden dürfen (vgl. das Urteil des BFH vom 22.01.1997 I R 152/94, BStBl II 1997, 358).

    Die von der Klägerin angeführten Nummern 4, 5 und 64 dieser Bestimmung sind schon ihrem - für ihre Auslegung grundsätzlich maßgeblichen - Wortlaut nach nicht anwendbar (vgl. auch das Urteil des BFH vom 22.01.1997 I R 152/94 a.a.O.).

  • FG Baden-Württemberg, 12.12.2007 - 3 K 22/07

    Qualifizierung der Beiträge eines Arbeitgebers zu einer …

    § 32b EStG bildet nur unter den dort genannten Voraussetzungen und für die dort bezeichneten Leistungen bzw. Einkünfte eine (deklaratorische oder konstitutive) Rechtsgrundlage, um diese Leistungen bzw. Einkünfte bei der Berechnung des Steuersatzes zu berücksichtigen (…BFH-Urteile in BFH/NV 2000, 832; vom 22. Januar 1997 I R 152/94, BStBl II 1997, 358;… Lambrecht in: Kirchhof, EStG KompaktKommentar, 6. Aufl., 2006, § 32b Rn.1;… Krippner in: Bordewin/Brandt, Kommentar zum EStG § 32b EStG Rn. 3, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • FG Baden-Württemberg, 20.01.2011 - 3 K 2312/08

    Kassenstaatsartikel gemäß Art. 14 DBA Frankreich bei Tätigkeit in Neukaledonien - …

    Rn. 42 3.) a) Im Rahmen des Progressionsvorbehalts sind schließlich entgegen der Auffassung des Finanzamts lediglich xx.xxx EUR zu berücksichtigen, da sich die Steuerbefreiung im Inland im Übrigen (d.h. hinsichtlich eines Betrags von xx.xxx EUR) nicht allein aus dem DBA Frankreich, sondern bereits unabhängig davon aus der nationalen Vorschrift des § 3 EStG ergibt (vgl. insoweit nur BFH-Urteil vom 22. Januar 1997 I R 152/94, BFHE 182, 527, BStBl II 1997, 358 zu einem ebenfalls die Art. 14, 20 DBA Frankreich betreffenden Fall: In den Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1 EStG gehen danach keine gemäß § 3 Nr. 6 EStG steuerfreien Leibrenten ein; § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG finde keine Anwendung, wenn sich die Steuerfreiheit einer Leibrente sowohl aus einem DBA als auch aus § 3 Nr. 6 EStG ergebe).
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