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Rechtsprechung
   BFH, 14.05.2020 - VI R 3/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,31582
BFH, 14.05.2020 - VI R 3/18 (https://dejure.org/2020,31582)
BFH, Entscheidung vom 14.05.2020 - VI R 3/18 (https://dejure.org/2020,31582)
BFH, Entscheidung vom 14. Mai 2020 - VI R 3/18 (https://dejure.org/2020,31582)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5a, EStG § 9 Abs 4 S 8, EStG § 9 Abs 4a, EStG § 9 Abs 6, EStG § 9 Abs 6, EStG VZ 2014, EStG VZ 2015
    Erste Tätigkeitsstätte bei Auslands(praxis)semestern

  • rechtsinformationen.bund.de

    Erste Tätigkeitsstätte bei Auslands(praxis)semestern

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 3 Nr 5a EStG 2009, § 9 Abs 4 S 8 EStG 2009 vom 20.02.2013, § 9 Abs 4a EStG 2009, § 9 Abs 6 EStG 2009 vom 07.12.2011
    Erste Tätigkeitsstätte bei Auslands(praxis)semestern

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit von Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen durch den Besuch einer weiteren Hochschule oder die Ableistung eines Praxissemesters als vorab entstandene Werbungskosten

  • Betriebs-Berater

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  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • rechtsportal.de

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • IWW (Kurzinformation)

    Werbungskosten | Erste Tätigkeitsstätte bei Auslands(praxis)semestern

  • beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)

    Kosten für Pflicht-Auslandssemester als Werbungskosten abziehbar - Kosten für Pflicht-Auslandssemester als Werbungskosten abziehbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Revisionsbegründung - und die Anforderungen des Bundesfinanzhofs

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verpflegungsmehraufwand und Unterkunftskosten bei Auslands(praxis)semestern

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kosten für Auslandssemester können Werbungskosten sein!

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erste Tätigkeitsstätte bei Auslands(praxis)semestern

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Steuerliche Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand und Unterkunftskosten bei Auslands(praxis)semestern

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Auslandssemester kann zu abzugsfähigen Werbungskosten führen

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwand beim Auslandssemester

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Fahrtkosten und Unterkunftskosten bei einem Praxissemester

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Auslandssemester bei zweiter Ausbildung: Vorgezogene Werbungskosten geltend machen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand und Unterkunftskosten bei Auslands(praxis)semestern

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kosten für Auslandssemester als Werbungskosten absetzbar - BFH zur Geltendmachung von Werbungskosten für Pflicht-Auslandssemester

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 4 S 8, EStG § 9 Abs 4 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5, EStG § 3c, BAföG § 11
    Erste Tätigkeitsstätte, Bildungseinrichtung, Studium, Auslandsaufenthalt, Anrechnung, BAföG-Zuschuss

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 4 S 8 ; EStG § 9 Abs 4 S 1 ; EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 ; EStG § 3c ; BAföG § 11 ; FGO § 120 Abs 3 ; FGO § 68

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 269, 486
  • FamRZ 2021, 323
  • BStBl II 2021, 302
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (17)

  • BFH, 14.05.2020 - VI R 24/18

    Erste Tätigkeitsstätte bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme

    Auszug aus BFH, 14.05.2020 - VI R 3/18
    Deshalb ist auch bei kurzzeitigen Vollzeitausbildungen die erste Tätigkeitsstätte des Steuerpflichtigen regelmäßig in der aufgesuchten Bildungseinrichtung zu verorten (s. Senatsurteil vom 14.05.2020 - VI R 24/18, BFHE 269, 89).

    Denn die Entscheidung des Gesetzgebers, eine Bildungseinrichtung im Rahmen einer vollzeitigen Zweitausbildung wie eine erste Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers zu behandeln, ist (nur) insoweit sachlich gerechtfertigt, als sich ein Steuerpflichtiger in Vollzeitausbildung wie ein Arbeitnehmer, der einer betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet ist, auf immer gleiche ausbildungsbedingte Wege- und Unterkunftskosten einstellen und diese aufwandmindernd beeinflussen kann (vgl. BTDrucks 17/10774, 15; Senatsurteil vom 14.05.2020 - VI R 24/18, BFHE 269, 89).

    Mit der Einführung des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG hat der Gesetzgeber die kurz zuvor geänderte Rechtsprechung, nach der es sich bei einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung/Universität nicht länger um eine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. handelte (Senatsurteile vom 09.02.2012 - VI R 42/11, BFHE 236, 439, BStBl II 2013, 236, und VI R 44/10, BFHE 236, 431, BStBl II 2013, 234), überschrieben, um bei vollzeitigen Bildungsmaßnahmen zu den Rechtsfolgen, die an eine regelmäßige Arbeitsstätte (jetzt erste Tätigkeitsstätte) anknüpfen, zurückzukehren (Senatsurteil vom 14.05.2020 - VI R 24/18, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, s.a. BMF-Schreiben vom 24.10.2014 - IV C 5-S 2352/14/10002, BStBl I 2014, 1412, Rz 32; zur dahingehenden früheren Rechtsprechung z.B. Senatsurteil vom 10.04.2008 - VI R 66/05, BFHE 221, 35, BStBl II 2008, 825, unter II.1.d, m.w.N.).

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 2/12

    Vorlage an das BVerfG: Ausschluss des Werbungskostenabzugs für …

    Auszug aus BFH, 14.05.2020 - VI R 3/18
    Dann sind die Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stehen (z.B. Senatsurteil vom 17.05.2017 - VI R 1/16, BFHE 258, 365, BStBl II 2017, 1073, Rz 26, m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 17.07.2014 - VI R 8/12, BFHE 247, 64, Rz 68, und VI R 2/12, BFHE 247, 25, Rz 74, jeweils m.w.N.).

    Rn. 20 a) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine zweite Ausbildung (Berufsausbildung oder Studium) sind regelmäßig beruflich veranlasst (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 27.10.2011 - VI R 52/10, BFHE 235, 444, BStBl II 2012, 825, und vom 19.09.2012 - VI R 78/10, BFHE 239, 80, BStBl II 2013, 284, sowie Senatsbeschlüsse in BFHE 247, 64, Rz 69, und in BFHE 247, 25, Rz 75).

    Im Ergebnis schließt die Regelung damit einzig Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses stattfindet, vom Werbungskostenabzug aus (Senatsbeschlüsse in BFHE 247, 64, Rz 70, und in BFHE 247, 25, Rz 76).

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 8/12

    Vorlage an das BVerfG: Ausschluss des Werbungskostenabzugs für …

    Auszug aus BFH, 14.05.2020 - VI R 3/18
    Dann sind die Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stehen (z.B. Senatsurteil vom 17.05.2017 - VI R 1/16, BFHE 258, 365, BStBl II 2017, 1073, Rz 26, m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 17.07.2014 - VI R 8/12, BFHE 247, 64, Rz 68, und VI R 2/12, BFHE 247, 25, Rz 74, jeweils m.w.N.).

    Rn. 20 a) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine zweite Ausbildung (Berufsausbildung oder Studium) sind regelmäßig beruflich veranlasst (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 27.10.2011 - VI R 52/10, BFHE 235, 444, BStBl II 2012, 825, und vom 19.09.2012 - VI R 78/10, BFHE 239, 80, BStBl II 2013, 284, sowie Senatsbeschlüsse in BFHE 247, 64, Rz 69, und in BFHE 247, 25, Rz 75).

    Im Ergebnis schließt die Regelung damit einzig Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses stattfindet, vom Werbungskostenabzug aus (Senatsbeschlüsse in BFHE 247, 64, Rz 70, und in BFHE 247, 25, Rz 76).

  • FG Münster, 24.01.2018 - 7 K 1007/17

    Kein Werbungskostenabzug bei Auslandsstudium ohne eigenen inländischen Hausstand

    Auszug aus BFH, 14.05.2020 - VI R 3/18
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24.01.2018 - 7 K 1007/17 E,F aufgehoben.

    das Urteil des FG Münster vom 24.01.2018 - 7 K 1007/17 E,F aufzuheben und den Verlustfeststellungsbescheid vom 21.02.2018 auf den 31.12.2014 sowie den Verlustfeststellungsbescheid vom 03.12.2018 auf den 31.12.2015 dahin zu ändern, dass der jeweils festgestellte Verlust um die in den Streitjahren angefallenen Mehraufwendungen für Verpflegung sowie die Aufwendungen für die Unterkünfte in E-Stadt (Ausland) und M-Stadt (Ausland) erhöht wird.

  • BFH, 03.04.2019 - VI R 15/17

    Doppelte Haushaltsführung - Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit dem …

    Auszug aus BFH, 14.05.2020 - VI R 3/18
    Das angefochtene Urteil ist daher gegenstandslos geworden und aufzuheben (s. Senatsurteil vom 03.04.2019 - VI R 15/17, BFHE 264, 24, BStBl II 2019, 446, Rz 11, m.w.N.).

    Das finanzgerichtliche Verfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel, so dass die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch die Aufhebung des Urteils nicht weggefallen sind; sie bilden nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung des Senats in der Sache (s. Senatsurteil in BFHE 264, 24, BStBl II 2019, 446, Rz 11, m.w.N.).

  • BFH, 09.02.2012 - VI R 44/10

    Fahrtkosten im Rahmen eines Vollzeitstudiums

    Auszug aus BFH, 14.05.2020 - VI R 3/18
    Mit der Einführung des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG hat der Gesetzgeber die kurz zuvor geänderte Rechtsprechung, nach der es sich bei einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung/Universität nicht länger um eine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. handelte (Senatsurteile vom 09.02.2012 - VI R 42/11, BFHE 236, 439, BStBl II 2013, 236, und VI R 44/10, BFHE 236, 431, BStBl II 2013, 234), überschrieben, um bei vollzeitigen Bildungsmaßnahmen zu den Rechtsfolgen, die an eine regelmäßige Arbeitsstätte (jetzt erste Tätigkeitsstätte) anknüpfen, zurückzukehren (Senatsurteil vom 14.05.2020 - VI R 24/18, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, s.a. BMF-Schreiben vom 24.10.2014 - IV C 5-S 2352/14/10002, BStBl I 2014, 1412, Rz 32; zur dahingehenden früheren Rechtsprechung z.B. Senatsurteil vom 10.04.2008 - VI R 66/05, BFHE 221, 35, BStBl II 2008, 825, unter II.1.d, m.w.N.).
  • BFH, 09.02.2012 - VI R 42/11

    Fahrtkosten im Rahmen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme

    Auszug aus BFH, 14.05.2020 - VI R 3/18
    Mit der Einführung des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG hat der Gesetzgeber die kurz zuvor geänderte Rechtsprechung, nach der es sich bei einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung/Universität nicht länger um eine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. handelte (Senatsurteile vom 09.02.2012 - VI R 42/11, BFHE 236, 439, BStBl II 2013, 236, und VI R 44/10, BFHE 236, 431, BStBl II 2013, 234), überschrieben, um bei vollzeitigen Bildungsmaßnahmen zu den Rechtsfolgen, die an eine regelmäßige Arbeitsstätte (jetzt erste Tätigkeitsstätte) anknüpfen, zurückzukehren (Senatsurteil vom 14.05.2020 - VI R 24/18, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, s.a. BMF-Schreiben vom 24.10.2014 - IV C 5-S 2352/14/10002, BStBl I 2014, 1412, Rz 32; zur dahingehenden früheren Rechtsprechung z.B. Senatsurteil vom 10.04.2008 - VI R 66/05, BFHE 221, 35, BStBl II 2008, 825, unter II.1.d, m.w.N.).
  • BFH, 10.04.2008 - VI R 66/05

    Ermittlung der Fahrtkosten im Rahmen einer längerfristigen, jedoch befristeten …

    Auszug aus BFH, 14.05.2020 - VI R 3/18
    Mit der Einführung des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG hat der Gesetzgeber die kurz zuvor geänderte Rechtsprechung, nach der es sich bei einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung/Universität nicht länger um eine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. handelte (Senatsurteile vom 09.02.2012 - VI R 42/11, BFHE 236, 439, BStBl II 2013, 236, und VI R 44/10, BFHE 236, 431, BStBl II 2013, 234), überschrieben, um bei vollzeitigen Bildungsmaßnahmen zu den Rechtsfolgen, die an eine regelmäßige Arbeitsstätte (jetzt erste Tätigkeitsstätte) anknüpfen, zurückzukehren (Senatsurteil vom 14.05.2020 - VI R 24/18, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, s.a. BMF-Schreiben vom 24.10.2014 - IV C 5-S 2352/14/10002, BStBl I 2014, 1412, Rz 32; zur dahingehenden früheren Rechtsprechung z.B. Senatsurteil vom 10.04.2008 - VI R 66/05, BFHE 221, 35, BStBl II 2008, 825, unter II.1.d, m.w.N.).
  • BFH, 07.12.2005 - I R 34/05

    WK: Vertragsstrafe wegen vorzeitiger Auflösung eines Arbeitsvertrages im Ausland

    Auszug aus BFH, 14.05.2020 - VI R 3/18
    Ist eine anteilige Zuordnung nicht möglich, ist der wirtschaftlich vorrangige Veranlassungszusammenhang maßgeblich (BFH-Urteil vom 07.12.2005 - I R 34/05, BFH/NV 2006, 1068, unter II.5.; FG Köln, Urteil vom 28.01.2015 - 12 K 178/12, EFG 2015, 1532).
  • FG Köln, 28.01.2015 - 12 K 178/12

    Werbungskosten, Progressionsvorbehalt, Veranlassungszusammenhang, Korrespondenz …

    Auszug aus BFH, 14.05.2020 - VI R 3/18
    Ist eine anteilige Zuordnung nicht möglich, ist der wirtschaftlich vorrangige Veranlassungszusammenhang maßgeblich (…BFH-Urteil vom 07.12.2005 - I R 34/05, BFH/NV 2006, 1068, unter II.5.; FG Köln, Urteil vom 28.01.2015 - 12 K 178/12, EFG 2015, 1532).
  • BFH, 19.09.2012 - VI R 78/10

    Unterkunftskosten im Rahmen eines Studiums

  • BFH, 27.10.2011 - VI R 52/10

    Ausbildung zum Rettungssanitäter als Berufsausbildung

  • BFH, 20.07.2006 - VI R 26/05

    Aufwendungen für ein Erststudium

  • BFH, 17.05.2017 - VI R 1/16

    Vergeblicher Aufwand im Hinblick auf eine angestrebte Vorstandsposition sowie zum …

  • BFH, 26.01.2005 - VI R 71/03

    Tatrichterliche Würdigung über den Zusammenhang von Studienaufwendungen mit …

  • BFH, 19.04.1996 - VI R 24/95

    Aufwendungen für ein auf ein abgeschlossenes Erststudium der …

  • BFH, 29.03.2017 - VI R 83/14

    Entscheidung über unzulässige Revision trotz Unterbrechung des Verfahrens

  • BFH, 17.12.2020 - VI R 21/18

    Erste Tätigkeitsstätte bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung nach …

    Rn. 52 ff) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Senatsurteil vom 14.05.2020 - VI R 3/18 (BFHE 269, 486) .

    Diese Entscheidung beruhte darauf, dass die betreffenden Studierenden nach der Ausbildungs- bzw. Studienordnung der bisherigen Bildungseinrichtung, bei der sie weiterhin eingeschrieben waren, zugeordnet blieben (Senatsurteil vom 14.05.2020 - VI R 3/18, BFHE 269, 486, Rz 26).

  • BFH, 17.12.2020 - VI R 22/18

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 17.12.2020 VI R 21/18: Erste Tätigkeitsstätte …

    Rn. 53 ff) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Senatsurteil vom 14.05.2020 - VI R 3/18 (BFHE 269, 486).

    Diese Entscheidung beruhte darauf, dass die betreffenden Studierenden nach der Ausbildungs- bzw. Studienordnung der bisherigen Bildungseinrichtung, bei der sie weiterhin eingeschrieben waren, zugeordnet blieben (Senatsurteil in BFHE 269, 486, Rz 26).

  • BFH, 24.10.2024 - VI R 7/22

    Fahrtkosten eines (nicht erwerbstätigen) Teilzeitstudierenden zwischen seiner …

    Dann sind die Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stehen (z.B. Senatsurteile vom 17.05.2017 - VI R 1/16, BFHE 258, 365, BStBl II 2017, 1073, Rz 26 und vom 14.05.2020 - VI R 3/18, BFHE 269, 486, BStBl II 2021, 302, Rz 19).

    Dass die Aufwendungen zumindest für die eigene Zweitausbildung regelmäßig nicht auf unbeachtlichen privaten Motiven gründen, nimmt auch § 9 Abs. 6 EStG zum Ausgangspunkt (Senatsurteil vom 14.05.2020 - VI R 3/18, BFHE 269, 486, BStBl II 2021, 302, Rz 20).

  • BFH, 17.12.2020 - VI R 23/18

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 17.12.2020 VI R 21/18: Erste …

    Rn. 51 ff) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Senatsurteil vom 14.05.2020 - VI R 3/18 (BFHE 269, 486).

    Diese Entscheidung beruhte darauf, dass die betreffenden Studierenden nach der Ausbildungs- bzw. Studienordnung der bisherigen Bildungseinrichtung, bei der sie weiterhin eingeschrieben waren, zugeordnet blieben (Senatsurteil in BFHE 269, 486, Rz 26).

  • BFH, 29.04.2025 - VI R 12/23

    Doppelte Haushaltsführung: Kosten der Lebensführung bei einem …

    Hierzu gehören nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Steuerpflichtigen in Zweitausbildung wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen (Senatsurteil vom 14.05.2020 - VI R 3/18, BFHE 269, 486, BStBl II 2021, 302, Rz 21).
  • BFH, 10.08.2023 - VI R 18/21

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.03.2023 VI R 39/20 - …

    Der Revisionskläger muss danach im Einzelnen und in Auseinandersetzung mit der Argumentation des FG dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 14.05.2020 - VI R 3/18, BFHE 269, 486, BStBl II 2021, 302, Rz 15, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 16.02.2022 - 4 K 113/20

    Einordnung der Fernuniversität in Hagen als erste Tätigkeitsstätte eines …

    Denn "außerhalb eines Dienstverhältnisses" unterlägen die Steuerpflichtigen keinem Direktionsrecht, sondern träfen selbst die Entscheidung für die jeweilige Bildungseinrichtung und hätten daher die Möglichkeit, sich auf die ihnen entstehenden Wegekosten einzurichten und deren Höhe aufwandmindernd zu beeinflussen (…s. BT-Drs. 17/10774, S. 15; s. auch BFH, Urteil vom 14. Mai 2020 - VI R 3/18, BStBl. II 2021, 302).
  • FG Niedersachsen, 14.05.2025 - 9 K 94/23

    Steuerfreistellung von Unterkunftskosten im Zusammenhang mit einer …

    Er muss dort jedoch weder einen eigenen Hausstand führen noch muss dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liegen (vgl. BFH, Urteil vom 14. Mai 2020 VI R 3/18, BFHE 269, 486, BStBl II 2021, 302).
  • FG Nürnberg, 08.03.2023 - 5 K 211/22

    Ermittlung von Fahrtkosten und Ansatz von Mehraufwendungen für Verpflegung

    Rn. 12 Nach dem BFH-Urteil vom 14.05.2020 (VI R 3/18, BStBl II 2021, 302) liege auch während eines Auslandssemesters am ausländischen Studienort keine erste Tätigkeitsstätte vor.
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