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Rechtsprechung
   BFH, 05.11.2002 - IX R 48/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,186
BFH, 05.11.2002 - IX R 48/01 (https://dejure.org/2002,186)
BFH, Entscheidung vom 05.11.2002 - IX R 48/01 (https://dejure.org/2002,186)
BFH, Entscheidung vom 05. November 2002 - IX R 48/01 (https://dejure.org/2002,186)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Deutsches Notarinstitut

    EStG a.F. § 21 Abs. 2 Satz 2 (= EStG n.F. § 21 Abs. 2)
    Einkunftserzielungsabsicht nur bei Miete von mindestens 75% der ortsüblichen Marktmiete

  • Simons & Moll-Simons

    EStG a.F. § 21 Abs. 2 Satz 2 (= EStG n.F. § 21 Abs. 2)

  • Wolters Kluwer

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langfristiger Vermietung - Überschussprognose - Verbilligte Vermietung - Mietzins zwischen 50 v.H. und 70 v.H. der ortsüblichen Martkmiete - Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - Aufteilung der Vermietertätigkeit in ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Vermietungen (verbilligte) - Steuerrechtliche Behandlung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG a. F. § 21 Abs. 2 Satz 2 (= EStG n. F. § 21 Abs. 2)
    Gefälligkeitsmiete; Vermietung an Familienangehörige; verbilligte Vermietung; ortsübliche Miete

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überschusserzielungsabsicht bei verbilligten Vermietungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langfristiger Vermietung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Änderung der Rechtsprechung

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Überprüfung der Miethöhe zum 1.1.2008 bei verbilligter Vermietung

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Überprüfung der Miethöhe zum 1.1.2009 bei verbilligter Vermietung

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Überprüfung der Miethöhe zum 1.1.2010 bei verbilligter Vermietung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Einkommensteuer; Behandlung verbilligter Vermietungen nach § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG für Veranlagungszeiträume ab 1987

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    BFH schafft faktische 75-Prozent-Grenze bei verbilligter Vermietung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    In welchem Umfang sind Werbungskosten bei verbilligter Vermietung abziehbar? (IBR 2003, 587)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Vermietung - Gefahr für "Billig-Mietverhältnisse": Bundesfinanzhof zieht neue 75-Prozent-Grenze

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 2 Abs 1 Nr 6, EStG § 21 Abs 1 Nr 1, EStG § 21 Abs 2
    Angehörige; Einkünfteerzielungsabsicht; Mietvertrag; Überschusserzielungsabsicht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 201, 46
  • NJW 2003, 606
  • NZM 2003, 210
  • BB 2003, 136
  • DB 2003, 124
  • BStBl 2003, 646
  • BStBl II 2003, 646
 
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Wird zitiert von ... (68)Zitiert selbst (23)

  • BFH, 28.01.1997 - IX R 88/94

    Die Aufteilung der Nutzungslassung in einen entgeltlichen und einen …

    Auszug aus BFH, 05.11.2002 - IX R 48/01
    In einem solchen Fall sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur entsprechend dem Anteil der entgeltlichen Nutzung abziehbar (BFH-Urteil vom 28. Januar 1997 IX R 88/94, BFHE 182, 546, BStBl II 1997, 605).

    Die letztere Erwägung gilt zugunsten wie auch zuungunsten des Steuerpflichtigen (BFH-Urteil in BFHE 182, 546, BStBl II 1997, 605).

    Denn § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG hat nicht nur den Bereich erheblich erweitert, innerhalb dessen von einer Aufteilung abgesehen wird, sondern stellt im Sinne einer gesetzlichen Typisierung nur noch auf das Verhältnis der vereinbarten Miete zur ortsüblichen Marktmiete ab, und zwar unbeschadet der Gründe, warum im Einzelfall die ortsübliche Marktmiete unterschritten wird (BFH-Urteil in BFHE 182, 546, BStBl II 1997, 605).

    Denn der Verzicht des Steuerpflichtigen auf die mögliche Marktmiete bildet unbeschadet der für ihn maßgebenden Gründe (BFH-Urteil in BFHE 182, 546, BStBl II 1997, 605) ein Beweisanzeichen, das gegen die Absicht des Steuerpflichtigen spricht, einen Totalüberschuss zu erzielen.

  • BFH, 15.12.1992 - IX R 13/90

    Kriterien für teilweise unentgeltliche Nutzungsüberlassung einer Wohnung

    Auszug aus BFH, 05.11.2002 - IX R 48/01
    Bei einer langfristigen Vermietung ist grundsätzlich von dem Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, solange der Mietzins nicht weniger als 75 v.H. der ortsüblichen Marktmiete beträgt (Abweichung von den BFH-Urteilen vom 15. Dezember 1992 IX R 13/90, BFHE 170, 162, BStBl II 1993, 490, und vom 27. Juli 1999 IX R 64/96, BFHE 190, 125, BStBl II 1999, 826).

    Damit behandelt das Gesetz solche Nutzungsüberlassungen wie voll entgeltliche mit der Rechtsfolge, dass der Überlassende die vollen Werbungskosten abziehen kann (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1992 IX R 13/90, BFHE 170, 162, BStBl II 1993, 490, unter 3.).

    Der Senat hat für die Rechtslage vor 1987 eine teilweise unentgeltliche Nutzungsüberlassung einer Wohnung mit einer dem Einnahmeverzicht entsprechenden Kürzung der Werbungskosten nur angenommen, wenn die vereinbarte und gezahlte Miete die ortsübliche Marktmiete um mehr als ein Drittel unterschreitet (BFH-Urteile vom 15. Dezember 1992 IX R 13/90, BFHE 170, 162, BStBl II 1993, 490; IX R 131/90, BFHE 170, 165, BStBl II 1993, 492;… IX R 72/89, BFH/NV 1993, 521; so auch für 1994: BFH-Urteil in BFHE 190, 125, BStBl II 1999, 826).

    Hieran hält er für die Rechtslage, wie sie durch das Einfügen des § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 1987 (zur zeitlichen Anwendbarkeit dieser Vorschrift vgl. BFH-Urteil in BFHE 170, 162, BStBl II 1993, 490) geschaffen wurde, nicht mehr fest.

  • BFH, 06.11.2001 - IX R 97/00

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ferienwohnungen

    Auszug aus BFH, 05.11.2002 - IX R 48/01
    Muss die Einkünfteerzielungsabsicht überprüft werden, so geschieht dies durch eine den Zeitraum der voraussichtlichen Vermögensnutzung umfassenden Totalüberschussprognose nach den Grundsätzen, die der BFH dazu aufgestellt hat (BFH-Urteile vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726, und in BFH/NV 2002, 1394).

    Hierbei wird es die Grundsätze zu beachten haben, die der BFH in seinen Entscheidungen in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726, und in BFH/NV 2002, 1394 dazu aufgestellt hat.

    Es wird zu prüfen haben, ob dieser Umstand, der --wie das FA in seiner Revisionsbegründung ausführt-- mittlerweile eingetreten ist, als zukünftiger Faktor in die Beurteilung einzubeziehen ist, weil er bei objektiver Betrachtung im Streitjahr bereits vorhersehbar war (vgl. die BFH-Urteile in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726, unter II. 1. e, und vom 15. Dezember 1999 X R 23/95, BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, unter II. 4. a cc).

  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus BFH, 05.11.2002 - IX R 48/01
    aa) Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften; die Einkünfteerzielungsabsicht kann insoweit nur in Ausnahmefällen verneint werden (BFH-Urteile vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, …und vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFH/NV 2002, 1394, und in BFH/NV 2002, 1392).

    Insoweit sind die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771 anzuwenden: Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften.

    In Übereinstimmung damit hat der BFH auch bisher in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass es für den Fremdvergleich unerheblich ist, wenn die vereinbarte Miete die Marktmiete unterschreitet (…vgl. BFH-Urteile vom 25. Juli 2000 IX R 6/97, BFH/NV 2001, 305; in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, unter 2. f, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 09.07.2002 - IX R 57/00

    Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

    Auszug aus BFH, 05.11.2002 - IX R 48/01
    aa) Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften; die Einkünfteerzielungsabsicht kann insoweit nur in Ausnahmefällen verneint werden (BFH-Urteile vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, und vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFH/NV 2002, 1394, und in BFH/NV 2002, 1392).

    Muss die Einkünfteerzielungsabsicht überprüft werden, so geschieht dies durch eine den Zeitraum der voraussichtlichen Vermögensnutzung umfassenden Totalüberschussprognose nach den Grundsätzen, die der BFH dazu aufgestellt hat (BFH-Urteile vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726, und in BFH/NV 2002, 1394).

    Hierbei wird es die Grundsätze zu beachten haben, die der BFH in seinen Entscheidungen in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726, und in BFH/NV 2002, 1394 dazu aufgestellt hat.

  • BFH, 04.06.1986 - IX R 80/85

    Eingeschränkter Werbungskostenabzug bei erheblich verbilligter …

    Auszug aus BFH, 05.11.2002 - IX R 48/01
    a) Den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfüllt, wer einem anderen unbewegliches Vermögen entgeltlich zum Gebrauch überlässt (st. Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juni 1986 IX R 80/85, BFHE 147, 315, BStBl II 1986, 839).

    aa) Wer eine Wohnung im Vergleich zur ortsüblichen Marktmiete (…vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 2000 IX R 6/97, BFH/NV 2001, 305, m.w.N.) verbilligt überlässt, verzichtet bewusst auf mögliche Einnahmen und kann die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nur in dem Verhältnis als Werbungskosten abziehen, in dem die vereinbarte Miete zur ortsüblichen Miete steht (BFH-Urteil in BFHE 147, 315, BStBl II 1986, 839).

    Insoweit bleibt es bei den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die der BFH bereits in seinem Urteil in BFHE 147, 315, BStBl II 1986, 839 für den Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung übernommen hat.

  • BFH, 27.07.1999 - IX R 64/96

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus BFH, 05.11.2002 - IX R 48/01
    Bei einer langfristigen Vermietung ist grundsätzlich von dem Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, solange der Mietzins nicht weniger als 75 v.H. der ortsüblichen Marktmiete beträgt (Abweichung von den BFH-Urteilen vom 15. Dezember 1992 IX R 13/90, BFHE 170, 162, BStBl II 1993, 490, und vom 27. Juli 1999 IX R 64/96, BFHE 190, 125, BStBl II 1999, 826).

    Dann kann es ein Indiz für das Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht sein, wenn eine Wohnung zu einem erheblich unter der Marktmiete liegenden Preis vermietet wird (BFH-Urteil vom 27. Juli 1999 IX R 64/96, BFHE 190, 125, BStBl II 1999, 826).

    Der Senat hat für die Rechtslage vor 1987 eine teilweise unentgeltliche Nutzungsüberlassung einer Wohnung mit einer dem Einnahmeverzicht entsprechenden Kürzung der Werbungskosten nur angenommen, wenn die vereinbarte und gezahlte Miete die ortsübliche Marktmiete um mehr als ein Drittel unterschreitet (BFH-Urteile vom 15. Dezember 1992 IX R 13/90, BFHE 170, 162, BStBl II 1993, 490; IX R 131/90, BFHE 170, 165, BStBl II 1993, 492;… IX R 72/89, BFH/NV 1993, 521; so auch für 1994: BFH-Urteil in BFHE 190, 125, BStBl II 1999, 826).

  • BFH, 29.04.1999 - IV R 49/97

    Verbilligte Wohnungsüberlassung im Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 05.11.2002 - IX R 48/01
    Aus diesem ergibt sich, dass bei Mieten von mindestens 50 v.H. der Marktmiete keine Kürzung der Werbungskosten vorzunehmen ist (BFH-Urteil vom 29. April 1999 IV R 49/97, BFHE 188, 382, BStBl II 1999, 652).

    Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Typisierung (so BFH-Urteil in BFHE 188, 382, BStBl II 1999, 652), die im Interesse der Steuervereinfachung eine genaue Ermittlung der Marktmiete sowie in dem von ihr vorgegebenen Rahmen eine Aufteilung vermeiden will und ferner eine Prüfung darüber erübrigen soll, aus welchen Gründen die ortsübliche Marktmiete im Einzelfall unterschritten wird (…vgl. BTDrucks 10/3633, S. 16, 17, 20, 23;… BTDrucks 10/5208, S. 41).

    Obschon der Vereinfachungseffekt der Vorschrift in Grenzbereichen, z.B. bei der Frage, ob die vereinbarte Miete noch 50 v.H. der Marktmiete beträgt, als gering eingeschätzt wird (zu verfassungsrechtlichen Zweifeln deshalb vgl. BFH in BFHE 188, 382, BStBl II 1999, 652; Kanzler, FR 1999, 818; P. Fischer, FR 1999, 1377;… Trzaskalik, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 21 Rdnr. C 47; Paus, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1987, 88), kommt ihm jedenfalls dann Bedeutung zu, wenn --wie auch im Streitfall-- die ortsübliche Marktmiete nicht genau festgestellt werden kann oder zwischen zwei Werten schwankt.

  • BFH, 25.07.2000 - IX R 6/97

    Mietvertrag mit Angehörigen

    Auszug aus BFH, 05.11.2002 - IX R 48/01
    aa) Wer eine Wohnung im Vergleich zur ortsüblichen Marktmiete (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 2000 IX R 6/97, BFH/NV 2001, 305, m.w.N.) verbilligt überlässt, verzichtet bewusst auf mögliche Einnahmen und kann die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nur in dem Verhältnis als Werbungskosten abziehen, in dem die vereinbarte Miete zur ortsüblichen Miete steht (BFH-Urteil in BFHE 147, 315, BStBl II 1986, 839).

    In Übereinstimmung damit hat der BFH auch bisher in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass es für den Fremdvergleich unerheblich ist, wenn die vereinbarte Miete die Marktmiete unterschreitet (vgl. BFH-Urteile vom 25. Juli 2000 IX R 6/97, BFH/NV 2001, 305; in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, unter 2. f, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 15.12.1992 - IX R 72/89

    Geltendmachung von Werbungskosten bei unentgeltlicher Überlassung einer Wohnung

    Auszug aus BFH, 05.11.2002 - IX R 48/01
    Er kann keine Werbungskosten abziehen; denn seine Aufwendungen dienen nicht, wie dies § 9 Abs. 1 EStG voraussetzt, der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1992 IX R 72/89, BFH/NV 1993, 521, unter II. 1. a).

    Der Senat hat für die Rechtslage vor 1987 eine teilweise unentgeltliche Nutzungsüberlassung einer Wohnung mit einer dem Einnahmeverzicht entsprechenden Kürzung der Werbungskosten nur angenommen, wenn die vereinbarte und gezahlte Miete die ortsübliche Marktmiete um mehr als ein Drittel unterschreitet (BFH-Urteile vom 15. Dezember 1992 IX R 13/90, BFHE 170, 162, BStBl II 1993, 490; IX R 131/90, BFHE 170, 165, BStBl II 1993, 492; IX R 72/89, BFH/NV 1993, 521; so auch für 1994: BFH-Urteil in BFHE 190, 125, BStBl II 1999, 826).

  • BFH, 09.07.2002 - IX R 47/99

    Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

  • BFH, 15.12.1999 - X R 23/95

    Fremdfinanzierter Einmalbetrag für Lebensversicherung

  • BFH, 04.12.2001 - III R 47/00

    EStG § 33a Abs. 1

  • BFH, 15.12.1992 - IX R 131/90

    Versteuerung des Nutzwertes, wenn Nutzungsentgelt erheblich niedriger als …

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

  • BFH, 14.01.1998 - X R 57/93

    Bargründung einer Familien-Betriebs-GmbH

  • BFH, 24.02.2000 - III R 59/98

    Verfassungsmäßigkeit der 1%-Regelung

  • BFH, 26.03.2002 - VI R 26/00

    Revision - Bindungswirkung - Landesbeamter - Einkommensteuer - Beitrittsgebiet - …

  • BFH, 23.11.2000 - VI R 93/98

    Werbungskostenabzug bei Bezug von Konkursausfallgeld

  • BVerfG, 22.07.1991 - 1 BvR 829/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG in Bezug auf Bewohner sogenannter …

  • FG Münster, 21.02.2001 - 7 K 6908/97

    Überschusserzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • BFH, 10.05.2016 - IX R 44/15

    Ortsübliche Miete im Fall der verbilligten Überlassung von Wohnraum

    Auf dieser Grundlage hat es die Entgeltlichkeitsquote und damit die Höhe des Werbungskostenabzugs im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung neu zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 2002 IX R 48/01, BFHE 201, 46, BStBl II 2003, 646).
  • BFH, 06.02.2018 - IX R 14/17

    Ortsübliche Marktmiete bei der Überlassung möblierter Wohnungen

    Bei einer langfristigen Vermietung ist grundsätzlich vom Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, solange nach der in den Streitjahren zugrunde zu legenden Rechtslage der Mietzins nicht weniger als 75 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt (BFH-Urteil vom 5. November 2002 IX R 48/01, BFHE 201, 46, BStBl II 2003, 646).

    Ist die Überschussprognose negativ, ist die Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen; die anteilig auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten sind abziehbar (BFH-Urteil in BFHE 201, 46, BStBl II 2003, 646).

  • BFH, 10.10.2018 - IX R 30/17

    Sachverständigengutachten zur Bestimmung der ortsüblichen Marktmiete

    Der Bundesfinanzhof (BFH) betrachtet das Aufteilungsgebot bei teilentgeltlicher Nutzungsüberlassung als Ausdruck eines allgemeingültigen Rechtsprinzips (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2002 IX R 48/01, BFHE 201, 46, BStBl II 2003, 646; BFH-Urteil vom 14. Januar 1998 X R 57/93, BFHE 185, 230).

    Eine Abweichung von bis zu einem Viertel ist dagegen steuerlich unbeachtlich (BFH-Urteil in BFHE 201, 46, BStBl II 2003, 646).

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