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Rechtsprechung
   BFH, 18.03.2004 - III R 31/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,821
BFH, 18.03.2004 - III R 31/02 (https://dejure.org/2004,821)
BFH, Entscheidung vom 18.03.2004 - III R 31/02 (https://dejure.org/2004,821)
BFH, Entscheidung vom 18. März 2004 - III R 31/02 (https://dejure.org/2004,821)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 33

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Erpressungsgelder wegen außerehelichem Verhältnis können nicht abgesetzt werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33
    Zahlung von Erpressungsgeldern als außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de

    Abzug von Erpressungsgeldern als agw. Bel.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anerkennung gezahlter Erpressungsgelder auf Grund eines außerehelichen Verhältnisses als außergewöhnliche Belastung ; Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) ; Ursache von Aufwendungen in der gestaltbaren Lebensführung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Wegen außerehelicher Beziehung erpresst - Bundesfinanzhof zur steuerlichen Absetzbarkeit von Schweigegeld

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Untreuer Ehegatte und Finanzamt

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Kann man Erpressungsgelder von der Steuer absetzen?

  • 123recht.net (Kurzinformation, 18.5.2004)

    Erpressungsgelder nicht von der Steuer absetzbar

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Außergewöhnliche Belastungen
    Der Grundtatbestand des § 33 EStG
    Die einzelnen Merkmale der Zwangsläufigkeit
    Weitere Voraussetzungen
    Die einzelnen Anwendungsfälle - ABC-Aufzählung
    Erpressungsgelder
    Lösegeld

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33
    Erpressung; Zwangsläufigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 205, 274
  • NJW 2004, 2039
  • FamRZ 2004, 1199 (Ls.)
  • BB 2004, 1041
  • DB 2004, 1185
  • BStBl II 2004, 867
 
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Wird zitiert von ... (29)Zitiert selbst (6)

  • BFH, 19.05.1995 - III R 12/92

    Vergebliche Zahlungen für Grundstückserwerb und Bau eines selbst zu nutzenden …

    Auszug aus BFH, 18.03.2004 - III R 31/02
    Aus dem Anwendungsbereich der außergewöhnlichen Belastungen ausgeschlossen sind die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sowie die durch § 10 EStG und Kinderfreibetrag oder -geld abgegoltenen weiteren zwangsläufigen Aufwendungen (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteile vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774, und vom 23. Mai 2002 III R 24/01, BFHE 199, 296, BStBl II 2002, 567).

    Dementsprechend sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats für die Beantwortung der Frage, ob Aufwendungen zwangsläufig i.S. des § 33 EStG anfallen, die Ursachen zu erforschen (z.B. BFH, Urteile in BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774, und vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596).

    Zudem ist nach ständiger Senatsrechtsprechung die Frage, ob eine Aufwendung zwangsläufig anfällt, nicht danach zu entscheiden, ob sich der Steuerpflichtige subjektiv zu dieser Handlung verpflichtet fühlt (BFH, Urteile in BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774, und vom 1. Februar 2001 III R 22/00, BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543).

  • BFH, 09.05.1996 - III R 224/94

    Die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos kann unter engen Voraussetzungen als …

    Auszug aus BFH, 18.03.2004 - III R 31/02
    Dementsprechend sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats für die Beantwortung der Frage, ob Aufwendungen zwangsläufig i.S. des § 33 EStG anfallen, die Ursachen zu erforschen (z.B. BFH, Urteile in BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774, und vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596).

    Maßgeblich ist vielmehr, ob die in § 33 Abs. 2 EStG genannten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen derart auf die Entschließung einwirken, dass er ihnen nach einem objektiven Maßstab nicht ausweichen kann (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596).

  • BFH, 01.02.2001 - III R 22/00

    Außergewöhnliche Belastung bei Ayur-Veda-Behandlung

    Auszug aus BFH, 18.03.2004 - III R 31/02
    Zudem ist nach ständiger Senatsrechtsprechung die Frage, ob eine Aufwendung zwangsläufig anfällt, nicht danach zu entscheiden, ob sich der Steuerpflichtige subjektiv zu dieser Handlung verpflichtet fühlt (BFH, Urteile in BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774, und vom 1. Februar 2001 III R 22/00, BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543).

    Im Gegensatz zu Krankheitskosten, die ohne Prüfung der Verursachung als zwangsläufig anerkannt werden (BFH, Urteile vom 26. Juni 2003 III R 36/01, BFHE 203, 295, BStBl II 2004, 47, m.w.N., und in BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543), kann im Fall von Erpressungen nicht auf eine Ursachenaufklärung verzichtet werden, wie das FG meint.

  • BFH, 26.06.2003 - III R 36/01

    Steuerabzug bei Naturkatastrophen und Brand

    Auszug aus BFH, 18.03.2004 - III R 31/02
    Im Gegensatz zu Krankheitskosten, die ohne Prüfung der Verursachung als zwangsläufig anerkannt werden (BFH, Urteile vom 26. Juni 2003 III R 36/01, BFHE 203, 295, BStBl II 2004, 47, m.w.N., und in BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543), kann im Fall von Erpressungen nicht auf eine Ursachenaufklärung verzichtet werden, wie das FG meint.
  • BFH, 23.05.2002 - III R 24/01

    Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 18.03.2004 - III R 31/02
    Aus dem Anwendungsbereich der außergewöhnlichen Belastungen ausgeschlossen sind die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sowie die durch § 10 EStG und Kinderfreibetrag oder -geld abgegoltenen weiteren zwangsläufigen Aufwendungen (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteile vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774, und vom 23. Mai 2002 III R 24/01, BFHE 199, 296, BStBl II 2002, 567).
  • FG Köln, 19.12.2001 - 4 K 2149/00

    Erpressungsgelder und Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen; …

    Auszug aus BFH, 18.03.2004 - III R 31/02
    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 1168 veröffentlicht.
  • BFH, 18.06.2015 - VI R 17/14

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Entscheidend für die Frage, ob Aufwendungen zwangsläufig i.S. des § 33 EStG angefallen sind, ist daher die wesentliche Ursache, die zu den Aufwendungen geführt hat (BFH-Urteile in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und vom 18. März 2004 III R 31/02, BFHE 205, 274, BStBl II 2004, 867).
  • FG Düsseldorf, 13.03.2018 - 13 K 3024/17

    Zivilprozesskosten nach Kindesentführung als außergewöhnliche Belastung

    Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Entlastungsbeträgen entziehen (BFH-Urteil vom 18.03.2004 III R 31/02, BStBl II 2004, 867, unter II.1.).
  • FG Münster, 02.09.2025 - 1 K 360/25

    Einkommensteuer: Vermögensverluste infolge Trickbetrugs als agB

    Rn. 9 Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage führt die Klägerin ergänzend das BFH-Urteil vom 18.3.2004 (III R 31/02) an, wonach für Erpressungen zunächst zu unterscheiden sei, ob der Steuerpflichtige durch sein frei gewähltes Verhalten selbst eine wesentliche Ursache für die Erpressung bereitet habe.

    Denn derjenige, der ein außereheliches Verhältnis eingeht, sei nicht üblicherweise einer Erpressung ausgesetzt (BFH vom 18.3.2004 III R 31/02, BStBl. II 2004, 867).

    Ein Abzug scheidet mangels Zwangsläufigkeit von vornherein aus, wenn sich das Erpressungsopfer durch strafbares oder sozialwidriges Verhalten selbst erpressbar gemacht und damit die wesentliche Ursache für die Aufwendungen selbst gesetzt hat, etwa durch Eingehen eines außerehelichen Verhältnisses (so im Urteilsfall des BFH vom 18.3.2004 III R 31/02, BStBl. II 2004, 867) oder durch Nichtdeklaration eines aus der Türkei eingeführten Teppichs (so im Fall des von den Beteiligten zitierten Urteils des FG Rheinland-Pfalz vom 1.4.2014 5 K 1989/12, DStRE 2015, 1161).

    Im Fall des außerehelichen Verhältnisses hat der BFH es für das Erpressungsopfer für zumutbar gehalten, das Verhältnis seiner Ehefrau trotz deren Herzkrankheit zu gestehen, da nicht jede Aufregung zu einer Gesundheits- oder gar Lebensgefährdung geführt hätte (BFH vom 18.3.2004 III R 31/02, BStBl. II 2004, 867).

    Die Frage der Zwangsläufigkeit ist nicht danach zu entscheiden, ob sich der Steuerpflichtige subjektiv zu der Handlung verpflichtet fühlt, sondern vielmehr danach, ob die in § 33 Abs. 2 EStG genannten Gründe von außen derart auf den Steuerpflichtigen einwirken, dass er ihnen nach einem objektiven Maßstab nicht ausweichen kann (vom 18.3.2004 III R 31/02, BStBl. II 2004, 867).

  • BFH, 30.06.2005 - III R 36/03

    Kosten der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der …

    Liegt diese in der vom Einzelnen gestaltbaren Lebensführung, kommt ein Abzug nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2004 III R 31/02, BFHE 205, 274, BStBl II 2004, 867, unter II.1., m.w.N.).
  • BFH, 18.03.2004 - III R 24/03

    Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses als außergewöhnliche Belastung

    Liegt diese in der vom Einzelnen gestaltbaren Lebensführung, kommt ein Abzug nicht in Betracht (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 18. März 2004 III R 31/02, derzeit in juris und im Internet unter "www.bundesfinanzhof.de", m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 05.05.2010 - 9 K 231/07

    Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für eine heterologe künstliche …

    Ob Aufwendungen zwangsläufig sind, hängt nach ständiger Rechtsprechung davon ab, ob die in § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG genannten Gründe auf die Entschließung des Steuerpflichtigen so einwirken, dass er ihnen nach einem objektiven Maßstab nicht ausweichen kann (vgl. zB. BFH-Urteil vom 18. März 2004 - III R 31/02, BStBl. II 2004, 867).

    Ziel der Vorschrift ist, "zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen der Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Entlastungsbeträgen entziehen" (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 2004 - III R 31/02, BStBl. II 2004, 867).

  • BFH, 30.06.2005 - III R 27/04

    Kosten der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung in einem gerichtlichen …

    Liegt diese in der vom Einzelnen gestaltbaren Lebensführung, kommt ein Abzug nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2004 III R 31/02, BFHE 205, 274, BStBl II 2004, 867, unter II.1., m.w.N.).
  • BFH, 20.04.2006 - III R 23/05

    Abziehbarkeit von Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen an den mit ihm …

    Die Aufwendungen für einen solchen Prozess sind vielmehr dem Bereich der frei gestaltbaren privaten Lebensführung (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. März 2004 III R 31/02, BFHE 205, 274, BStBl II 2004, 867) zuzuordnen und daher nicht zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 2 EStG.
  • BFH, 03.03.2005 - III R 54/03

    Außergewöhnliche Belastung: Darlehensumschuldung zwecks Erwerb eines EFH keine …

    Nur diese Fälle werden, sofern es sich nicht um Aufwendungen handelt, die durch allgemeine Entlastungsbeträge abgegolten werden, durch § 33 EStG erfasst, der ohne Überprüfung der Vermögensverhältnisse zu einer Steuerminderung führt (vgl. BFH-Urteile vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, und vom 18. März 2004 III R 31/02, BFHE 205, 274, BStBl II 2004, 867).

    Deshalb handelt es sich bei den angefallenen Kosten im Ergebnis um Aufwendungen, die den Klägern als Folge ihrer frei getroffenen Entscheidungen zur Lebensgestaltung erwachsen (§ 12 EStG) und daher von diesen selbst zu tragen sind (BFH-Urteil in BFHE 205, 274, BStBl II 2004, 867).

  • BFH, 25.01.2007 - III R 7/06

    Besteuerung von Kapitalvermögen; Verfassungsmäßigkeit

    Da bereits das Merkmal der Belastung i.S. des § 33 EStG nicht gegeben ist, kann unentschieden bleiben, ob den Aufwendungen für den Einbau des Aufzugs auch die Zwangsläufigkeit i.S. von § 33 Abs. 2 EStG fehlt, weil andere zumutbare Handlungsmöglichkeiten in Betracht gekommen wären (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2004 III R 31/02, BFHE 205, 274, BStBl II 2004, 867).
  • FG Düsseldorf, 09.09.2008 - 3 K 3072/06

    Berücksichtigungsfähigkeit eines durch eine Straftat hervorgerufenen …

  • BFH, 15.12.2005 - III R 10/04

    Außergewöhnliche Belastung - krankheitsbedingter Einbau eines Aufzugs in EFH

  • FG Schleswig-Holstein, 18.03.2015 - 2 K 256/12

    Nichtabziehbarkeit von Prozesskosten

  • FG Köln, 26.06.2013 - 7 K 2700/12

    Einkommensteuer: Anwaltskosten für familiengerichtliches Unterhaltsverfahren als …

  • BFH, 03.03.2005 - III R 12/04

    Außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für Rückabwicklung eines Kaufvertrages …

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.01.2014 - 4 K 1961/12

    Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung

  • FG Schleswig-Holstein, 21.02.2012 - 1 K 75/11

    Anwaltskosten aus einem Scheidungsverbundverfahren als außergewöhnliche Belastung

  • FG Thüringen, 15.07.2014 - 3 K 538/13

    Objektiver Nachweis der Vermietungsabsicht einer erworbenen, aufgrund von …

  • FG München, 28.09.2005 - 10 K 1088/03

    Bekleidungs- und Perückenkosten eines Transsexuellen keine außergewöhnlichen …

  • FG Thüringen, 14.05.2014 - 3 K 830/13

    Anwaltskosten in Zusammenhang mit Scheidungsfolgesachen (Zugewinnausgleich etc.) …

  • FG Baden-Württemberg, 08.12.2008 - 9 K 147/07

    Zahlungen zur Vermeidung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens keine …

  • FG Sachsen, 29.05.2006 - 2 K 2142/05

    Aufwendungen für die Entnahme und Einlagerung von Nabelschnurblut zur …

  • FG Nürnberg, 01.08.2019 - 4 K 156/18

    Auseinandersetzung einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft als außergewöhnliche …

  • FG Thüringen, 22.10.2014 - 3 K 272/14

    Abzug von Kosten eines Zivilprozessverfahrens wegen mangelhafter Bauleistungen am …

  • FG Baden-Württemberg, 28.01.2015 - 1 K 59/13

    Versorgungsausgleich anlässlich Ehescheidung und Anwaltskosten wegen …

  • FG München, 08.12.2009 - 13 K 2305/07

    Weder Unterhaltszahlungen an Kinder noch Aufwendungen für die Kontaktpflege zu …

  • FG München, 23.11.2005 - 10 K 3241/03

    Außergewöhnliche Belastung; Gesetzliche Unterhaltspflicht

  • FG Hessen, 19.09.2007 - 12 K 1273/07

    Abzugsfähigkeit einer Rollstuhlrampe als außergewöhnliche Belastung

  • FG München, 08.05.2007 - 6 K 1917/04

    Werbungskosten bei § 19 EStG; Zurechnung von Aufwendungen zu den …

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