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   BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvG 1/58   

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https://dejure.org/1958,22
BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvG 1/58 (https://dejure.org/1958,22)
BVerfG, Entscheidung vom 30.07.1958 - 2 BvG 1/58 (https://dejure.org/1958,22)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Juli 1958 - 2 BvG 1/58 (https://dejure.org/1958,22)
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Volksbefragung Hessen

Art. 28 Abs. 1 GG, Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens, zur Pflicht der Länder, gegen Verletzungen des Bundesrechts (insb. Bundesverfassungsrechts) durch die Gemeinden im Wege der Staatsaufsicht einzuschreiten (vgl. für Baden-Württemberg: §§ 118 ff GemO)

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Volksbefragung Hessen

  • openjur.de

    Volksbefragung Hessen

  • opinioiuris.de

    Volksbefragung Hessen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung bundestreuen Verhaltens durch ein Bundesland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 8, 122
  • NJW 1958, 1341
  • NJW 1958, 1771 (Ls.)
  • DÖV 1958, 748
 
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Wird zitiert von ... (94)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 20.02.1952 - 1 BvF 2/51

    Finanzausgleichsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvG 1/58
    a) Die Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten hat das Bundesverfassungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtslehre aus dem Wesen des Bundesstaates entwickelt (vgl. BVerfGE 1, 117 [131]; 1, 299 [315 f.]).
  • BVerfG, 26.03.1957 - 2 BvG 1/55

    Reichskonkordat

    Auszug aus BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvG 1/58
    Das Bundesverfassungsgericht hat zu dieser Frage im Konkordatsstreit (BVerfGE 6, 309 [329]) ausgeführt: "Der Bundesrat ist nur für die Rüge von Mängeln bei der verwaltungsmäßigen (im Urteil hervorgehoben) Ausführung eines Bundesgesetzes zwischengeschaltet.
  • StGH Hessen, 07.11.1952 - P.St. 107

    Selbstverwaltungsrecht; Grundrechtsklage; Gemeinde

    Auszug aus BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvG 1/58
    ausschließliche und eigenverantwortliche Träger der öffentlichen Verwaltung" (§ 2 Satz 1 a.a.O.; ähnlich Art. 137 Abs. 1 Satz 1 der hessischen Verfassung); sie besitzen als solche, unbeschadet ihrer "Autonomie", vom Staat, dem sie eingegliedert sind, abgeleitete Hoheitsmacht (so Entscheidung des hess. Staatsgerichtshofs vom 7. November 1952 - P.St. 107 -).
  • BVerfG, 23.06.1958 - 2 BvQ 3/58

    Einstweilige Anordnung gegen die Volksbefragung über Atombewaffnung

    Auszug aus BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvG 1/58
    Wenn das Bundesverfassungsgericht in der Begründung der einstweiligen Anordnung, die den gegenwärtigen Streitstoff betrifft (BVerfGE 8, 42 [46]), die Gemeinden als "Sachverhalts-Beteiligte" bezeichnete, so ergibt der Zusammenhang unmißverständlich, daß es dort um die Frage ging, wieweit eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts über den Kreis der Verfahrensbeteiligten hinaus auch auf das Verhalten "Dritter" Einfluß nehmen kann; zu dieser Frage ist dort entschieden, daß die Wirkung einer einstweiligen Anordnung auch auf diejenigen erstreckt werden kann, die imstande sind, auf die Veränderung der im Streit befangenen und durch eine einstweilige Anordnung vorläufig zu regelnden Verhältnisse einzuwirken, die also in diesem Sinne "sachverhaltsbeteiligt" sind.
  • BVerfG, 01.12.1954 - 2 BvG 1/54

    Besoldungsgesetz von Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvG 1/58
    Durch diesen Grundsatz wird dem Bund und den Ländern in erster Linie eine Schranke beim Gebrauchmachen von ihren Zuständigkeiten gezogen (BVerfGE 4, 115 [140]); derselbe Grundsatz begründet aber unter Umständen auch Hilfs- und Mitwirkungspflichten des Bundes oder der Länder, die als Schranke ihrer Freiheit innerhalb ihrer Zuständigkeiten begriffen werden können.
  • BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvF 3/58

    Volksbefragung

    Auszug aus BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvG 1/58
    Insoweit gilt hier dasselbe, was in dem gleichzeitig verkündeten Urteil betreffend die Volksbefragungsgesetze in Hamburg und Bremen (BVerfGE 8, 104) ausgeführt worden ist; darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvG 1/58
    a) Die Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten hat das Bundesverfassungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtslehre aus dem Wesen des Bundesstaates entwickelt (vgl. BVerfGE 1, 117 [131]; 1, 299 [315 f.]).
  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Das Grundgesetz beschränkt dieses gemeindliche Zugriffsrecht freilich gegenständlich auf die Angelegenheiten "der örtlichen Gemeinschaft" und verwehrt den Gemeinden so, unter Berufung auf ihre Allzuständigkeit auch allgemeinpolitische Fragen zum Gegenstand ihrer Tätigkeit zu machen (vgl. Abg. Laforet, ebd.; BVerfGE 8, 122 [134]; Gönnenwein, Gemeinderecht, 1963, S. 34).

    c) Sichert mithin das in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zum Ausdruck gebrachte Aufgabenverteilungsprinzip den Gemeinden auch gegenüber den Kreisen einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich, so ist, was zu diesen Angelegenheiten gehört, nach der doppelten Funktion dieses Begriffs zu bestimmen: Einerseits ist die gemeindliche Allzuständigkeit gegen den Zuständigkeitsbereich der allgemeinen Politik abzugrenzen (vgl. BVerfGE 8, 122 [134] und oben 2.), andererseits der grundgesetzlich gewollten Teilnahme der Bürger an der öffentlichen Verwaltung ihr Betätigungsfeld zuzuordnen.

    Hiernach sind Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben (vgl. insoweit BVerfGE 8, 122 [134]; 50, 195 [201]; 52, 95 [120]), die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der (politischen) Gemeinde betreffen; auf die Verwaltungskraft der Gemeinde kommt es hierfür nicht an.

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    b) Der Bund muß jedoch den Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens beachten (vgl. BVerfGE 4, 115 (140); 6, 309 (361 f.); 8, 122 (138 ff.) und unten E II).

    Unter Umständen kann schließlich ein Land mit Rücksicht auf seine Pflicht zur Bundestreue verpflichtet sein, im Wege der Kommunalaufsicht gegen Gemeinden einzuschreiten, die durch ihre Maßnahmen in eine ausschließliche Bundeskompetenz eingreifen (BVerfGE 8, 122 [138 ff.]).

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

    Dabei kann dahinstehen, ob der Grundsatz der Verfassungsorgantreue (vgl. entsprechend zur Bundestreue BVerfGE 8, 122 ) einen Anspruch auf Einschreiten zu vermitteln vermag.

    Legt man die Anforderungen zugrunde, die das Bundesverfassungsgericht aufgestellt hat, um eine aus dem Grundsatz der Bundestreue entwickelte Pflicht der Landesaufsichtsbehörden zum Einschreiten gegen eine Gemeinde zu begründen, dann können Handlungspflichten eines anderen Verfassungsorgans nur dann ausgelöst werden, wenn eine "empfindliche, schwerwiegende Störung der grundgesetzlichen Ordnung" vorliegt und das davon betroffene Verfassungsorgan zu einer Beseitigung dieser Störung selbst nicht imstande ist (vgl. entsprechend BVerfGE 8, 122 ).

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