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Rechtsprechung
   BVerfG, 20.05.1952 - 1 BvL 3/51, 1 BvL 4/51   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1952,20
BVerfG, 20.05.1952 - 1 BvL 3/51, 1 BvL 4/51 (https://dejure.org/1952,20)
BVerfG, Entscheidung vom 20.05.1952 - 1 BvL 3/51, 1 BvL 4/51 (https://dejure.org/1952,20)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Mai 1952 - 1 BvL 3/51, 1 BvL 4/51 (https://dejure.org/1952,20)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 1, 283
  • NJW 1952, 737
  • DVBl 1952, 567
  • DVBl 1952, 767
  • DÖV 1952, 629
 
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Wird zitiert von ... (49)Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvL 12/51

    Normenkontrolle I

    Auszug aus BVerfG, 20.05.1952 - 1 BvL 3/51
    Das Bundesverfassungsgericht konnte umsomehr über ihn hinwegsehen, als das Urteil vom 20. März 1952 -1 BvL 12/51 --, in dem auf die Bedeutung und den Zweck des Vorlageverfahrens besonders hingewiesen ist, dem vorlegenden Gericht noch nicht bekannt war.
  • VerfGH Thüringen, 01.03.2021 - VerfGH 18/20

    Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bzgl. der Thüringer …

    Denn der Sinn des Art. 100 Abs. 1 GG ist es, die Überprüfung des parlamentarischen Gesetzgebers beim Bundesverfassungsgericht zu konzentrieren, während die Kontrolle von Rechtsetzungsakten der Exekutive der allgemeinen richterlichen Zuständigkeit überlassen bleiben kann (BVerfG, Urteil vom 20. Mai 1952 - 1 BvL 3/51 -,BVerfGE 1, 283 [292] = juris Rn. 21).
  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung

    Ob eine bundesrechtliche Regelung abschließend ist oder nicht, kann nur einer Gesamtwürdigung des betreffenden Normenkomplexes entnommen werden (vgl. BVerfGE 1, 283 ; 67, 299 ; 98, 265 ; 102, 99 ).
  • BVerfG, 14.01.2015 - 1 BvR 931/12

    Regelung im thüringischen Ladenöffnungsgesetz zur Freistellung der Beschäftigten …

    Rn. 2 1. Die Öffnungs- und Schließzeiten von Verkaufsstellen sowie diese flankierende Arbeitnehmerschutzvorschriften sind bundesrechtlich im Gesetz über den Ladenschluss (LadSchlG) vom 28. November 1956 (BGBl I S. 875, zuletzt geändert durch Art. 228 der Neunten Zuständigkeitsverordnung vom 31. Oktober 2006, BGBl I S. 2407) geregelt (zur Vorgeschichte BVerfGE 1, 283 ).

    Das Ladenschlussrecht zielte schon immer sowohl auf die Schaffung funktionierender Wettbewerbsverhältnisse als auch auf den Schutz der Beschäftigten; die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergab sich dementsprechend sowohl aus der Vorgängerregelung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG für Regelungen über den Handel als auch aus derjenigen des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG für Regelungen zum Arbeitsschutz (vgl. BVerfGE 1, 283 ; 13, 230 ; 111, 10 ; stRspr).

    Das Ladenschlussgesetz war sowohl dem Arbeitsschutz als auch dem Handel zugeordnet; es sollte zum einen zur Schaffung funktionierender Wettbewerbsverhältnisse einer übermäßigen Konkurrenz durch beliebige Ladenöffnungszeiten entgegensteuern sowie zum anderen dem Arbeitsschutz dienen (vgl. BVerfGE 1, 283 ; 13, 230 ; 13, 237 ; 111, 10 ).

    Daraus ergab sich für die damaligen Vorschriften der §§ 1 - 16, 19, 20 LadSchlG eine - verfassungsrechtlich im Grundsatz unproblematische (vgl. BVerfGE 103, 197 ) - doppelte Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes sowohl aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG a.F. als auch z u gleich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (vgl. BVerfGE 1, 283 ; 13, 230 ; 13, 237 ; 111, 10 ).

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