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Rechtsprechung
   BVerfG, 03.10.1951 - 1 BvR 103/51   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1951,205
BVerfG, 03.10.1951 - 1 BvR 103/51 (https://dejure.org/1951,205)
BVerfG, Entscheidung vom 03.10.1951 - 1 BvR 103/51 (https://dejure.org/1951,205)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Oktober 1951 - 1 BvR 103/51 (https://dejure.org/1951,205)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 90 Abs. 1
    Prüfungsumfang bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 1, 7
  • NJW 1952, 60
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 08.11.1960 - 1 BvR 59/56

    Glaubensabwerbung

    Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Richtigkeit dieser Feststellung durch den Bundesgerichtshof wendet, kann er mit seinem Vorbringen in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde kein Gehör finden; es ist nicht ersichtlich, daß bei der Feststellung des Tatbestandes spezifisches Verfassungsrecht verletzt worden ist (BVerfGE 1, 7 [8]; 418 [420]; 2, 336 [339]; 5, 17 [20 f.]; 6, 7 [10]).
  • BVerfG, 01.07.1954 - 1 BvR 361/52

    Bindung durch Rechtsinstanz

    Es ist allgemein anerkannt und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß die Verfassungsbeschwerde gegen Urteile nicht zur Nachprüfung im vollen Umfange, wie bei einer Revisionsinstanz, sondern nur zur Nachprüfung auf verfassungsrechtliche Verstöße führen kann (BVerfGE 1, 4 [5]; 1, 7 [8]; 1, 418 [428, 429]; BVerfGE 3, 213 [219, 220]).
  • BAG, 24.01.1984 - 3 AZR 440/83
    Das Bundesverfassungsgericht hat dies wiederholt betont und ausgeführt , daß im Lichte des Art. 3 Abs. 2 GG auch die unmittelbaren Leistungen der Frau bei der Führung des Haushalts, der Pflege und Erziehung der Kinder als Unterhaltsleistungen zu betrachten sind, die gleichwertig neben der Unterhaltsleistung durch die Bereitstellung der notwendigen Barmittel stehen (vgl. BVerfGE 1 7, 1, 12| 22, 93, 96 f.j 26, 265, 273) Bei dieser Rechtslage wäre eine Einschränkung des Unterhaltsbegriffs auf den reinen Barunterhalt systemwidrig.
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