Rechtsprechung
| BVerfG, 07.12.2016 - 2 BvR 1444/16, 2 BvE 3/16, 2 BvR 1823/16, 2 BvR 1482/16 |
Volltextveröffentlichungen (12)
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Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Umsetzung der im Urteil vom 13.10.2016 (2 BvE 3/16 ua) formulierten Maßgaben bzgl der Zustimmung zum Abschluss des Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA) zwischen Kanada und der Europäischen Union
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 23 Abs 1 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 79 Abs 3 GG
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Umsetzung der im Urteil vom 13.10.2016 (2 BvE 3/16 ua) formulierten Maßgaben bzgl der Zustimmung zum Abschluss des Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA) zwischen Kanada und der Europäischen Union - Wolters Kluwer
Einstweiliger Rechtsschutz bzgl. der Untersagung der Zustimmung zu Beschlüssen zur Unterzeichnung des Freihandelsabkommens mit Kanada (CETA) gegenüber dem deutschen Vertreter im Rat der Europäischen Union; Berührung der Verfassungsidentität durch Kompetenzausstattung und ...
- Wolters Kluwer
Einstweiliger Rechtsschutz bzgl. der Untersagung der Zustimmung zu Beschlüssen zur Unterzeichnung des Freihandelsabkommens mit Kanada (CETA) gegenüber dem deutschen Vertreter im Rat der Europäischen Union; Berührung der Verfassungsidentität durch Kompetenzausstattung und ...
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Einstweiliger Rechtsschutz bzgl. der Untersagung der Zustimmung zu Beschlüssen zur Unterzeichnung des Freihandelsabkommens mit Kanada (CETA) gegenüber dem deutschen Vertreter im Rat der Europäischen Union; Berührung der Verfassungsidentität durch Kompetenzausstattung und ...
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Einstweiliger Rechtsschutz bzgl. der Untersagung der Zustimmung zu Beschlüssen zur Unterzeichnung des Freihandelsabkommens mit Kanada (CETA) gegenüber dem deutschen Vertreter im Rat der Europäischen Union; Berührung der Verfassungsidentität durch Kompetenzausstattung und ...
- ra.de
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Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Umsetzung der im Urteil vom 13.10.2016 (2 BvE 3/16 ua) formulierten Maßgaben bzgl der Zustimmung zum Abschluss des Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA) zwischen Kanada und der Europäischen Union
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Weitere Eilanträge in Sachen CETA erfolglos
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Weitere Eilanträge in Sachen CETA erfolglos
- lto.de (Kurzinformation)
Eilanträge gegen CETA abgelehnt: Bundesregierung hält sich an Vorgaben
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
BVerfG lehnt weitere Eilanträge gegen Freihandelsabkommen CETA ab - BVerfG lehnt weitere Eilanträge gegen Freihandelsabkommen CETA ab
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
- rechtsportal.de (Leitsatz)
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvR 1368/16
- BVerfG, 07.12.2016 - 2 BvR 1444/16, 2 BvE 3/16, 2 BvR 1823/16, 2 BvR 1482/16
- BVerfG, 02.03.2021 - 2 BvE 4/16
- BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvR 1368/16
- BVerfG, 15.03.2022 - 2 BvR 1368/16
Papierfundstellen
- BVerfGE 144, 1
- NJW 2017, 1014
- NJW 2022, 2467
- NVwZ 2022, 541
- EuZW 2022, 371
- WM 2017, 254
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvR 1368/16
Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Sachen CETA
Auszug aus BVerfG, 07.12.2016 - 2 BvR 1444/16
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - 2 BvR 1482/16 -, .hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - 2 BvR 1823/16 -, .
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - 2 BvE 3/16 - .
Die Anträge auf Erlass der begehrten Anordnung sind aber aufgrund der gebotenen Folgenabwägung ohne Erfolg geblieben (vgl. Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1368/16, 2 BvR 1444/16, 2 BvR 1482/16, 2 BvR 1823/16, 2 BvE 3/16 -, Rn. 41).
- BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvR 1368/16
Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen die vorläufige Anwendung …
- 2 BvR 1444/16 -,.- 2 BvR 1482/16 -,.
- 2 BvR 1823/16 -,.
- 2 BvE 3/16 -.
a) Die Verfassungsbeschwerden seien unzulässig, weil die Zustimmung des deutschen Vertreters zu den Beschlüssen des Rates der Europäischen Union zur Unterzeichnung, zum Abschluss und zur vorläufigen Anwendung von CETA bereits erfolgt und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 7. Dezember 2016 (BVerfGE 144, 1) festgestellt habe.
Mit Beschluss vom 7. Dezember 2016 hat der Senat in den Verfahren 2 BvR 1444/16, 2 BvR 1482/16, 2 BvR 1823/16 und 2 BvE 3/16 erneute Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (vgl. BVerfGE 144, 1 ), mit denen die Antragsteller erreichen wollten, dass die nach ihrer Auffassung nicht beachteten Maßgaben aus dem Urteil vom 13. Oktober 2016 eingehalten werden.
Der Senat hat festgestellt, die Bundesregierung habe die im Urteil vom 13. Oktober 2016 formulierten Maßgaben vor ihrer Zustimmung zu den Beschlüssen über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung von CETA umgesetzt (vgl. BVerfGE 144, 1 ).
Eine etwaige Berührung der Verfassungsidentität durch Kompetenzausstattung und Verfahren des Ausschusssystems sei ebenfalls nicht zu befürchten, da die Erklärung Nr. 19 des Rates und der Mitgliedstaaten dahingehend auszulegen sei, dass bei einer etwaigen Beschlussfassung des Gemischten Ausschusses im Rahmen der vorläufigen Anwendung des Abkommens alle mitgliedstaatlichen Belange berücksichtigt würden (vgl. BVerfGE 144, 1 ).
Schließlich hätten Deutschland und Österreich in der Erklärung Nr. 21 festgestellt, dass sie als Vertragsparteien von CETA ihre Rechte aufgrund Art. 30.7 Abs. 3 Buchstabe c CETA ausüben könnten, so dass das Recht zur einseitigen Beendigung der vorläufigen Anwendung gewährleistet sei (vgl. BVerfGE 144, 1 ).
Auch wenn die Bundesrepublik Deutschland die vorläufige Anwendung nach Art. 30.7 Abs. 3 Buchstabe c CETA beenden könnte (vgl. BVerfGE 143, 65 ; 144, 1 ), werden mit diesem Beschluss völkerrechtliche Verpflichtungen der Europäischen Union und damit mittelbar auch der Bundesrepublik Deutschland begründet.
Es scheitert auch nicht daran, dass die vorläufige Anwendung des Abkommens in einer Weise eingeschränkt worden ist, die den Bedenken der Antragstellerin zu V. jedenfalls teilweise Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 144, 1 ).
Entsprechend hat die Antragstellerin zu V. - wie auch die Beschwerdeführer zu II. bis IV. - mit einem erneuten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erreichen wollen, dass die nach ihrer Auffassung nicht beachteten Maßgaben aus dem Urteil des Senats vom 13. Oktober 2016 eingehalten werden (vgl. BVerfGE 144, 1 ).
Dazu hat der Senat im Beschluss vom 7. Dezember 2016 - wie schon in seinem Urteil vom 13. Oktober 2016 - bislang nur auf der Grundlage der nach § 32 BVerfGG gebotenen Abwägung Stellung genommen (vgl. BVerfGE 144, 1 ).
(1) Die Bestimmungen betreffend Portfolioinvestitionen, deren Hauptzweck in der Gewinnerzielung liegt, ohne dass der Investor einen direkten Einfluss auf das Unternehmen besäße (vgl. BVerfGE 143, 65 ), sind von der vorläufigen Anwendung des Abkommens ausgenommen (vgl. auch BVerfGE 144, 1 ).
Da CETA kein Kapitel zu Verkehr und Verkehrsdienstleistungen im Allgemeinen enthält, ist davon auszugehen, dass von der diesbezüglichen Erklärung des Rates alle in CETA enthaltenen Bestimmungen zu verschiedenen Verkehrsarten und Verkehrsdienstleistungen erfasst sind, insbesondere auch diejenigen, die den internationalen Seeverkehr im Sinne von Kapitel 14 CETA betreffen (vgl. BVerfGE 144, 1 ).
Jedenfalls ist durch die Einschränkungen, die der Beschluss des Rates über die vorläufige Anwendung vom 28. Oktober 2016 erfahren hat, und die in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen ein offensichtlicher und strukturell bedeutsamer Übergriff in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 144, 1 ).
Das setzt eine Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat der Europäischen Union voraus, so dass eine etwaige Berührung der Verfassungsidentität (Art. 79 Abs. 3 GG) durch Kompetenzausstattung und Verfahren des Ausschusssystems während der vorläufigen Anwendung von CETA nicht zu besorgen ist (vgl. BVerfGE 144, 1 ).
Sollte dies nicht erfolgreich sein, verbleibt der Bundesregierung in letzter Konsequenz die Möglichkeit, die vorläufige Anwendung des Abkommens nach Art. 30.7 Abs. 3 Buchstabe c CETA zu beenden (vgl. BVerfGE 143, 65 ; 144, 1 ).
- BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvR 1368/16
Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Sachen CETA
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - 2 BvR 1444/16 -, . - BVerfG, 02.03.2021 - 2 BvE 4/16
Erfolgloses Organstreitverfahren betreffend das Umfassende Wirtschafts- und …
In der Sitzung des Rates der Handelsminister am 18. Oktober 2016 einigten sich die Mitgliedstaaten auf Entwürfe von Erklärungen der europäischen Institutionen, die gemeinsam mit weiteren Erklärungen der Mitgliedstaaten bei der Annahme des Beschlusses über die Unterzeichnung von CETA durch den Rat (vgl. Ratsdokument 10972/1/16 REV 1 vom 26. Oktober 2016) in das Ratsprotokoll aufgenommen wurden (vgl. Ratsdokument 13463/1/16 REV 1 vom 27. Oktober 2016; vgl. hierzu auch BVerfGE 144, 1 ).
- BVerfG, 14.09.2020 - 2 BvR 2047/16
Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde zur Geltendmachung von …
In der Sitzung des Rates der Handelsminister am 18. Oktober 2016 einigten sich die Mitgliedstaaten auf Entwürfe von Erklärungen der europäischen Institutionen, die gemeinsam mit weiteren Erklärungen der Mitgliedstaaten bei der Annahme des Beschlusses über die Unterzeichnung von CETA durch den Rat (vgl. Ratsdokument 10972/1/16 REV 1) in das Ratsprotokoll aufgenommen wurden (vgl. Ratsdokument 13463/1/16 REV 1; vgl. hierzu auch BVerfGE 144, 1 ). - BVerfG, 19.11.2021 - 2 BvQ 96/21
Erfolgloser Eilantrag auf Aussetzung der §§ 7e Abs 2 Nr 2, 7g AtG bis zur …
anzuordnen, dass § 7e Absatz 2 Nummer 2 und § 7g des Atomgesetzes (AtG) in der Fassung des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes (18. AtGÄndG) nicht angewendet werden dürfen, bis das Bundesverfassungsgericht über die vorliegende Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2092/16 und die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 1368/16, 2 BvR 1444/16, 2 BvR 1482/16, 2 BvR 1823/16 sowie im Organstreitverfahren 2 BvE 3/16 endgültig entschieden hat. - FG Köln, 22.08.2024 - 2 K 1268/22
Kapitalertragsteuer - Anspruch einer liechtensteinischen Stiftung auf Erstattung …
Rn. 40 Zudem seien nach § 2 Abs. 1 AO nationale Steuergesetze, vorliegend der § 44a Abs. 9 EStG, subsidiär gegenüber Doppelbesteuerungsabkommen (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 2015, Az. 2 BvL 1/12, BVerfGE 144, 1, Rz. 48).
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