Rechtsprechung
| BVerfG, 19.07.2017 - 2 BvR 2003/14 |
Volltextveröffentlichungen (13)
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Psychischkrankengesetz M-V
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Regelung zur medizinischen Zwangsbehandlung vorläufig Untergebrachter in Mecklenburg-Vorpommern (§ 23 Abs 2 S 2 Alt 1 PsychKG MV aF) mit Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs 2 S 1 GG) sowie Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) unvereinbar und nichtig
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Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 90 BVerfGG, § 23 Abs 2 S 2 Alt 1 PsychKG MV vom 13.04.2000, § 23 Abs 2 S 2 Alt 2 PsychKG MV vom 13.04.2000
Regelung zur medizinischen Zwangsbehandlung vorläufig Untergebrachter in Mecklenburg-Vorpommern (§ 23 Abs 2 S 2 Alt 1 PsychKG MV aF) mit Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs 2 S 1 GG) sowie Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) unvereinbar und nichtig - Wolters Kluwer
Verfassungsbeschwerde betreffend die medizinische Zwangsbehandlung eines vorläufig Untergebrachten; Rechtsschutzbedürfnis nach Beendigung der Zwangsbehandlung; Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses in Fällen besonders tiefgreifender und folgenschwerer ...
- doev.de
Zwangsbehandlung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung
- ra.de
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Verfassungsbeschwerde betreffend die medizinische Zwangsbehandlung eines vorläufig Untergebrachten; Rechtsschutzbedürfnis nach Beendigung der Zwangsbehandlung; Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses in Fällen besonders tiefgreifender und folgenschwerer ...
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Regelung zur medizinischen Zwangsbehandlung vorläufig Untergebrachter in Mecklenburg-Vorpommern (§ 23 Abs 2 S 2 Alt 1 PsychKG MV aF) mit Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs 2 S 1 GG) sowie Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) unvereinbar und nichtig
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (10)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsbehandlung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung in Mecklenburg-Vorpommern
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsbehandlung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung in Mecklenburg-Vorpommern
- lto.de (Kurzinformation)
Zwangsbehandlungen in Unterbringung: Gegen den Willen, gegen das Gesetz
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Unterbringung und Zwangsbehandlung in Mecklenburg-Vorpommern
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Zwangsbehandlung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Alte Rechtsgrundlage für medizinische Zwangsbehandlung in öffentlich-rechtlicher Unterbringung in Mecklenburg-Vorpommern nichtig
- famrz.de (Kurzinformation)
§ 23 II S. 2 Alt. 1 PsychKG M-V a.F. ist nichtig
- aerztezeitung.de (Pressemeldung, 16.08.2017)
Zwangsbehandlung darf nur letztes Mittel sein
- tp-presseagentur.de (Kurzinformation)
Zwangsbehandlung mit dem Grundgesetz für unvereinbar und nichtig erklärt
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsbehandlung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung erfolgreich - Rechtsgrundlage für medizinische Zwangsbehandlung im Psychischkrankengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit Grundgesetz unvereinbar und nichtig
Sonstiges
- Deutscher Bundestag
(Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- AG Waren (Müritz), 04.09.2014 - 411 XIV 48/14
- BVerfG, 19.07.2017 - 2 BvR 2003/14
Papierfundstellen
- BVerfGE 146, 294
- NJW 2017, 2982
- FamRZ 2017, 1708
- DÖV 2017, 918
Wird zitiert von ... (33) Zitiert selbst (34)
- BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09
Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug
Auszug aus BVerfG, 19.07.2017 - 2 BvR 2003/14
Mit der Zwangsbehandlung der Beschwerdeführerin ohne ausreichende gesetzliche Grundlage steht jedenfalls ein tiefgreifender und folgenschwerer Grundrechtsverstoß in Rede (vgl. BVerfGE 128, 282 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. August 2014 - 2 BvR 1698/12 -, juris, Rn. 21), gegen den die Beschwerdeführerin eine verfassungsgerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig hätte erlangen können (…vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. August 2014 - 2 BvR 1698/12 -, juris, Rn. 21).Rn. 26 1. Die medizinische Zwangsbehandlung eines Untergebrachten greift in dessen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein, das die körperliche Integrität des Grundrechtsträgers und damit auch das diesbezügliche Selbstbestimmungsrecht schützt (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).
Rn. 27 Dem Eingriffscharakter einer Zwangsbehandlung steht nicht entgegen, dass sie zum Zweck der Heilung vorgenommen wird (vgl. BVerfGE 128, 282 ).
Eine schädigende Zielrichtung ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines Eingriffs in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (vgl. BVerfGE 128, 282 m.w.N.).
Rn. 28 Die Eingriffsqualität entfällt auch nicht bereits dann, wenn der Betroffene der abgelehnten Behandlung keinen physischen Widerstand entgegensetzt (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).
Eine Zwangsbehandlung im Sinne einer medizinischen Behandlung, die gegen den natürlichen Willen des Betroffenen erfolgt, liegt unabhängig davon vor, ob eine gewaltsame Durchsetzung der Maßnahme erforderlich wird oder der Betroffene sich, etwa weil er die Aussichtslosigkeit eines körperlichen Widerstandes erkennt, ungeachtet fortbestehender Ablehnung in die Maßnahme fügt und damit die Anwendung körperlicher Gewalt entbehrlich macht (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).
Rn. 29 2. Die Zwangsbehandlung eines Untergebrachten kann allerdings ungeachtet der besonderen Schwere des darin liegenden Eingriffs durch sein grundrechtlich geschütztes Freiheitsinteresse gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).
Rn. 30 a) Es ist dem Gesetzgeber nicht prinzipiell verwehrt, medizinische Zwangsbehandlungen zuzulassen (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).
Zur Rechtfertigung des damit verbundenen Grundrechtseingriffs kann das grundrechtlich geschützte Freiheitsinteresse des Untergebrachten selbst (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) als legitimer Zweck geeignet sein, sofern der Untergebrachte zur Wahrnehmung dieses Interesses infolge krankheitsbedingter Einsichtsunfähigkeit nicht in der Lage ist (vgl. BVerfGE 128, 282 ).
Das Bundesverfassungsgericht hat aus den grundrechtlichen Garantien (vgl. BVerfGE 128, 282 ) und aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 128, 282 ) konkrete Anforderungen an die Rechtsgrundlage für eine Zwangsbehandlung der im Maßregelvollzug Untergebrachten aufgestellt.
Die gesetzliche Grundlage muss sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung vorgeben (vgl. BVerfGE 128, 282 ).
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des besonders schwerwiegenden Eingriffs müssen hinreichend klar und bestimmt geregelt sein (vgl. BVerfGE 128, 282 m.w.N.).
Rn. 32 aa) Eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Durchführung einer Zwangsbehandlung mit dem Ziel, den Betroffenen so bald wie möglich in die Freiheit zu entlassen, muss strikt dessen krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit oder dessen Unfähigkeit zu einsichtsgemäßem Verhalten zur Voraussetzung haben (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).
Jedenfalls bei planmäßigen Behandlungen ist - abgeleitet aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG - eine Ankündigung erforderlich, die dem Betroffenen die Möglichkeit eröffnet, rechtzeitig um Rechtsschutz zu ersuchen (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).
Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs unabdingbar ist überdies die Anordnung und Überwachung einer medikamentösen Zwangsbehandlung durch einen Arzt (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).
Als Vorwirkung der grundrechtlichen Garantie gerichtlichen Rechtsschutzes ergibt sich ferner die Notwendigkeit, gegen den Willen des Untergebrachten ergriffene Behandlungsmaßnahmen, einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise, der maßgeblichen Gründe und der Wirkungsüberwachung, zu dokumentieren (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).
Hierzu bedarf es einer vorausgehenden Prüfung der Maßnahme durch Dritte in gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).
Eine gesetzliche Grundlage zur Durchführung der Zwangsbehandlung muss ferner festlegen, dass eine solche nur durchgeführt werden darf, wenn sie im Hinblick auf das Behandlungsziel, das ihren Einsatz rechtfertigt, Erfolg verspricht (vgl. BVerfGE 128, 282 ).
Überdies darf eine medizinische Zwangsbehandlung nur als letztes Mittel vorgesehen sein, wenn mildere Mittel nicht in Betracht kommen (vgl. BVerfGE 128, 282 m.w.N.).
Für eine medikamentöse Zwangsbehandlung zur Erreichung des Ziels, die Unterbringung möglichst bald zu beenden und so die persönliche Freiheit wiederzuerlangen, bedeutet dies erstens, dass eine weniger eingreifende Behandlung aussichtslos sein muss (vgl. BVerfGE 128, 282 ).
Zweitens muss der Zwangsbehandlung, soweit der Betroffene gesprächsfähig ist, der ernsthafte, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks unternommene Versuch vorausgegangen sein, seine auf Vertrauen gegründete Zustimmung zu erlangen (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).
Die Angemessenheit ist nur gewahrt, wenn, unter Berücksichtigung der jeweiligen Wahrscheinlichkeiten, der zu erwartende Nutzen der Behandlung den möglichen Schaden der Nichtbehandlung überwiegt (vgl. BVerfGE 128, 282 ).
Im Hinblick auf die bestehenden Prognoseunsicherheiten und sonstigen methodischen Schwierigkeiten des hierfür erforderlichen Vergleichs trifft es die grundrechtlichen Anforderungen, wenn in medizinischen Fachkreisen ein deutlich feststellbares Überwiegen des Nutzens gefordert wird (BVerfGE 128, 282 m.w.N.).
Rn. 35 c) Diese - zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug entwickelten - Maßgaben sind auf die Zwangsbehandlung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung zu übertragen (vgl. BVerfGK 19, 286 unter Bezugnahme auf BVerfGE 128, 282; zur Übertragbarkeit vgl. LG Darmstadt…, Beschluss vom 19. Dezember 2011 - 5 T 646/11 -, juris, Rn. 39 ff.; LG Verden…, Beschluss vom 3. Dezember 2012 - 1 T 163/12 -, juris, Rn. 10; LG Berlin…, Urteil vom 28. Januar 2015 - 86 O 88/14 -, juris, Rn. 53 ff.;… Olzen/Metzmacher, BtPrax 2011, S. 233 ;… Dodegge, NJW 2012, S. 3694 ;… Diener, Patientenverfügungen psychisch kranker Personen und fürsorglicher Zwang, 2013, S. 193 ff.;… Henking/Mittag, JR 2013, S. 341 ;… Henking/Mittag, BtPrax 2014, S. 115 f.;… Budde, in: Keidel, FamFG, 19. Auflage 2017, § 312 Rn. 9).
Rn. 37 a) § 23 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 PsychKG M-V wird den sich aus den Grundrechten ergebenden Anforderungen in Bezug auf das Verfahren der Behörden und Gerichte nicht gerecht, auf deren Einhaltung der in einer geschlossenen Einrichtung Untergebrachte, der einer Zwangsbehandlung unterzogen werden soll, jedoch in besonders hohem Maße angewiesen ist (vgl. BVerfGE 128, 282 ).
Rn. 38 aa) Anders als es etwa § 22 Abs. 3 Satz 1 PsychKG M-V für die Anordnung und Überwachung besonderer Sicherungsmaßnahmen vorsieht, enthält die angegriffene Norm entgegen der verfassungsrechtlichen Vorgabe (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ) keine Regelung dazu, dass die Anordnung und Überwachung der medizinischen Zwangsbehandlung durch einen Arzt erfolgen muss.
Rn. 39 bb) Die Vorschrift erfüllt zudem die sich aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende verfahrensmäßige Vorgabe nicht, dass dem Eingriff eine von der Unterbringungseinrichtung unabhängige Prüfung vorausgehen muss (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).
Es fehlt insbesondere an einer angemessenen Regelung des - unabhängig von der Einsichts- und Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen bestehenden - Erfordernisses des vorherigen Bemühens um eine auf Vertrauen gegründete, im Rechtssinne freiwillige Zustimmung (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).
Nachdem durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die wesentlichen Anforderungen an die gesetzlichen Grundlagen einer Zwangsbehandlung jedoch geklärt sind (vgl. BVerfGE 128, 282; 129, 269; 133, 112), muss von den Fachgerichten aber erwartet werden, dass sie diese bei Entscheidungen, die die Zwangsbehandlung von Untergebrachten betreffen, von Amts wegen im Auge behalten und entsprechend verfahren (vgl. BVerfGK 19, 286 ).
Dies gilt insbesondere deshalb, weil auch sechs Jahre nach der ersten Entscheidung des Zweiten Senats zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug (vgl. BVerfGE 128, 282) noch nicht alle Länder die Eingriffsgrundlage für die medizinische Zwangsbehandlung in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angepasst haben.
§ 23 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 PsychKG M-V stellt mit Blick auf § 23 Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 einen abtrennbaren Teil der Vorschrift dar, dem eine unabhängige, selbstständige Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 112, 255; 128, 282 m.w.N.).
- BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 633/11
Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen medizinische …
Auszug aus BVerfG, 19.07.2017 - 2 BvR 2003/14
Rn. 23 2. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht der Grundsatz der materiellen Subsidiarität (vgl. etwa BVerfGE 107, 395 ; 112, 50 ) im Hinblick darauf entgegen, dass die Beschwerdeführerin im fachgerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage der Zwangsbehandlung in Frage gestellt hat (vgl. BVerfGE 129, 269 ).Denn es handelt sich bei den Fragen, die der vorliegende Fall hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der angewendeten gesetzlichen Vorschrift aufwirft, nicht um solche, zu deren Prüfung die Gerichte nur auf der Grundlage hinreichend substantiierten Vorbringens angehalten sind (vgl. BVerfGE 129, 269 ; BVerfGK 19, 286 ).
Rn. 26 1. Die medizinische Zwangsbehandlung eines Untergebrachten greift in dessen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein, das die körperliche Integrität des Grundrechtsträgers und damit auch das diesbezügliche Selbstbestimmungsrecht schützt (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).
Entsprechendes gilt für Entscheidungen, die die Zwangsbehandlung des Untergebrachten als rechtmäßig bestätigen (vgl. BVerfGE 129, 269 ).
Rn. 28 Die Eingriffsqualität entfällt auch nicht bereits dann, wenn der Betroffene der abgelehnten Behandlung keinen physischen Widerstand entgegensetzt (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).
Eine Zwangsbehandlung im Sinne einer medizinischen Behandlung, die gegen den natürlichen Willen des Betroffenen erfolgt, liegt unabhängig davon vor, ob eine gewaltsame Durchsetzung der Maßnahme erforderlich wird oder der Betroffene sich, etwa weil er die Aussichtslosigkeit eines körperlichen Widerstandes erkennt, ungeachtet fortbestehender Ablehnung in die Maßnahme fügt und damit die Anwendung körperlicher Gewalt entbehrlich macht (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).
Rn. 29 2. Die Zwangsbehandlung eines Untergebrachten kann allerdings ungeachtet der besonderen Schwere des darin liegenden Eingriffs durch sein grundrechtlich geschütztes Freiheitsinteresse gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).
Rn. 30 a) Es ist dem Gesetzgeber nicht prinzipiell verwehrt, medizinische Zwangsbehandlungen zuzulassen (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).
Rn. 32 aa) Eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Durchführung einer Zwangsbehandlung mit dem Ziel, den Betroffenen so bald wie möglich in die Freiheit zu entlassen, muss strikt dessen krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit oder dessen Unfähigkeit zu einsichtsgemäßem Verhalten zur Voraussetzung haben (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).
Jedenfalls bei planmäßigen Behandlungen ist - abgeleitet aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG - eine Ankündigung erforderlich, die dem Betroffenen die Möglichkeit eröffnet, rechtzeitig um Rechtsschutz zu ersuchen (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).
Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs unabdingbar ist überdies die Anordnung und Überwachung einer medikamentösen Zwangsbehandlung durch einen Arzt (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).
Als Vorwirkung der grundrechtlichen Garantie gerichtlichen Rechtsschutzes ergibt sich ferner die Notwendigkeit, gegen den Willen des Untergebrachten ergriffene Behandlungsmaßnahmen, einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise, der maßgeblichen Gründe und der Wirkungsüberwachung, zu dokumentieren (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).
Hierzu bedarf es einer vorausgehenden Prüfung der Maßnahme durch Dritte in gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).
Zweitens muss der Zwangsbehandlung, soweit der Betroffene gesprächsfähig ist, der ernsthafte, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks unternommene Versuch vorausgegangen sein, seine auf Vertrauen gegründete Zustimmung zu erlangen (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).
Die Beschlüsse zur Zwangsbehandlung in Baden-Württemberg (BVerfGE 129, 269) und in Sachsen (BVerfGE 133, 112) sind zwar im Hinblick auf im Maßregelvollzug Untergebrachte ergangen, der Anwendungsbereich der für verfassungswidrig erklärten Gesetze betraf jedoch sowohl Personen in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung als auch solche im Maßregelvollzug (vgl. den mittlerweile außer Kraft getretenen § 15 Abs. 1 des baden-württembergischen Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker (UBG BW) vom 2. Dezember 1991, GBl S. 794, zuletzt geändert durch Art. 9 des Vierten Gesetzes zur Bereinigung des baden-württembergischen Landesrechts vom 4. Mai 2009, GBl S. 195, 199, BVerfGE 129, 269 ; vgl. ferner § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 38 Abs. 1 Satz 2 des sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) vom 10. Oktober 2007, SächsGVBl S. 422, BVerfGE 133, 112 ).
Rn. 38 aa) Anders als es etwa § 22 Abs. 3 Satz 1 PsychKG M-V für die Anordnung und Überwachung besonderer Sicherungsmaßnahmen vorsieht, enthält die angegriffene Norm entgegen der verfassungsrechtlichen Vorgabe (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ) keine Regelung dazu, dass die Anordnung und Überwachung der medizinischen Zwangsbehandlung durch einen Arzt erfolgen muss.
Rn. 39 bb) Die Vorschrift erfüllt zudem die sich aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende verfahrensmäßige Vorgabe nicht, dass dem Eingriff eine von der Unterbringungseinrichtung unabhängige Prüfung vorausgehen muss (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).
Es fehlt insbesondere an einer angemessenen Regelung des - unabhängig von der Einsichts- und Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen bestehenden - Erfordernisses des vorherigen Bemühens um eine auf Vertrauen gegründete, im Rechtssinne freiwillige Zustimmung (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).
Die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Eingriffsgrundlage kann von den Fachgerichten überdies von Amts wegen - unabhängig von einer entsprechenden Rüge des jeweiligen Klägers - zu prüfen sein (vgl. BVerfGE 129, 269 ; BVerfGK 19, 286 m.w.N.).
Nachdem durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die wesentlichen Anforderungen an die gesetzlichen Grundlagen einer Zwangsbehandlung jedoch geklärt sind (vgl. BVerfGE 128, 282; 129, 269; 133, 112), muss von den Fachgerichten aber erwartet werden, dass sie diese bei Entscheidungen, die die Zwangsbehandlung von Untergebrachten betreffen, von Amts wegen im Auge behalten und entsprechend verfahren (vgl. BVerfGK 19, 286 ).
- BVerfG, 20.02.2013 - 2 BvR 228/12
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug - …
Auszug aus BVerfG, 19.07.2017 - 2 BvR 2003/14
Rn. 26 1. Die medizinische Zwangsbehandlung eines Untergebrachten greift in dessen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein, das die körperliche Integrität des Grundrechtsträgers und damit auch das diesbezügliche Selbstbestimmungsrecht schützt (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).Rn. 28 Die Eingriffsqualität entfällt auch nicht bereits dann, wenn der Betroffene der abgelehnten Behandlung keinen physischen Widerstand entgegensetzt (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).
Eine Zwangsbehandlung im Sinne einer medizinischen Behandlung, die gegen den natürlichen Willen des Betroffenen erfolgt, liegt unabhängig davon vor, ob eine gewaltsame Durchsetzung der Maßnahme erforderlich wird oder der Betroffene sich, etwa weil er die Aussichtslosigkeit eines körperlichen Widerstandes erkennt, ungeachtet fortbestehender Ablehnung in die Maßnahme fügt und damit die Anwendung körperlicher Gewalt entbehrlich macht (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).
Rn. 29 2. Die Zwangsbehandlung eines Untergebrachten kann allerdings ungeachtet der besonderen Schwere des darin liegenden Eingriffs durch sein grundrechtlich geschütztes Freiheitsinteresse gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).
Rn. 30 a) Es ist dem Gesetzgeber nicht prinzipiell verwehrt, medizinische Zwangsbehandlungen zuzulassen (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).
Rn. 32 aa) Eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Durchführung einer Zwangsbehandlung mit dem Ziel, den Betroffenen so bald wie möglich in die Freiheit zu entlassen, muss strikt dessen krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit oder dessen Unfähigkeit zu einsichtsgemäßem Verhalten zur Voraussetzung haben (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).
Jedenfalls bei planmäßigen Behandlungen ist - abgeleitet aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG - eine Ankündigung erforderlich, die dem Betroffenen die Möglichkeit eröffnet, rechtzeitig um Rechtsschutz zu ersuchen (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).
Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs unabdingbar ist überdies die Anordnung und Überwachung einer medikamentösen Zwangsbehandlung durch einen Arzt (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).
Als Vorwirkung der grundrechtlichen Garantie gerichtlichen Rechtsschutzes ergibt sich ferner die Notwendigkeit, gegen den Willen des Untergebrachten ergriffene Behandlungsmaßnahmen, einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise, der maßgeblichen Gründe und der Wirkungsüberwachung, zu dokumentieren (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).
Hierzu bedarf es einer vorausgehenden Prüfung der Maßnahme durch Dritte in gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).
Die Vorschrift muss den Zweck oder die Zwecke, die einen Eingriff rechtfertigen sollen, abschließend bestimmen (vgl. BVerfGE 133, 112 ).
Zweitens muss der Zwangsbehandlung, soweit der Betroffene gesprächsfähig ist, der ernsthafte, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks unternommene Versuch vorausgegangen sein, seine auf Vertrauen gegründete Zustimmung zu erlangen (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).
Die Beschlüsse zur Zwangsbehandlung in Baden-Württemberg (BVerfGE 129, 269) und in Sachsen (BVerfGE 133, 112) sind zwar im Hinblick auf im Maßregelvollzug Untergebrachte ergangen, der Anwendungsbereich der für verfassungswidrig erklärten Gesetze betraf jedoch sowohl Personen in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung als auch solche im Maßregelvollzug (vgl. den mittlerweile außer Kraft getretenen § 15 Abs. 1 des baden-württembergischen Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker (UBG BW) vom 2. Dezember 1991, GBl S. 794, zuletzt geändert durch Art. 9 des Vierten Gesetzes zur Bereinigung des baden-württembergischen Landesrechts vom 4. Mai 2009, GBl S. 195, 199, BVerfGE 129, 269 ; vgl. ferner § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 38 Abs. 1 Satz 2 des sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) vom 10. Oktober 2007, SächsGVBl S. 422, BVerfGE 133, 112 ).
Rn. 38 aa) Anders als es etwa § 22 Abs. 3 Satz 1 PsychKG M-V für die Anordnung und Überwachung besonderer Sicherungsmaßnahmen vorsieht, enthält die angegriffene Norm entgegen der verfassungsrechtlichen Vorgabe (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ) keine Regelung dazu, dass die Anordnung und Überwachung der medizinischen Zwangsbehandlung durch einen Arzt erfolgen muss.
Rn. 39 bb) Die Vorschrift erfüllt zudem die sich aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende verfahrensmäßige Vorgabe nicht, dass dem Eingriff eine von der Unterbringungseinrichtung unabhängige Prüfung vorausgehen muss (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).
Rn. 41 aa) Zum einen fehlt es an der abschließenden Bestimmung des Zwecks oder der Zwecke, die den Eingriff rechtfertigen sollen, und damit an der Ausscheidung von Zwecken, die einen Eingriff prinzipiell nicht zu rechtfertigen geeignet sind (vgl. BVerfGE 133, 112 ).
Es fehlt insbesondere an einer angemessenen Regelung des - unabhängig von der Einsichts- und Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen bestehenden - Erfordernisses des vorherigen Bemühens um eine auf Vertrauen gegründete, im Rechtssinne freiwillige Zustimmung (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).
Nachdem durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die wesentlichen Anforderungen an die gesetzlichen Grundlagen einer Zwangsbehandlung jedoch geklärt sind (vgl. BVerfGE 128, 282; 129, 269; 133, 112), muss von den Fachgerichten aber erwartet werden, dass sie diese bei Entscheidungen, die die Zwangsbehandlung von Untergebrachten betreffen, von Amts wegen im Auge behalten und entsprechend verfahren (vgl. BVerfGK 19, 286 ).
- BVerfG, 15.12.2011 - 2 BvR 2362/11
Nichtannahmebeschluss: Zwangsmedikation eines in einem psychiatrischen …
Auszug aus BVerfG, 19.07.2017 - 2 BvR 2003/14
Denn es handelt sich bei den Fragen, die der vorliegende Fall hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der angewendeten gesetzlichen Vorschrift aufwirft, nicht um solche, zu deren Prüfung die Gerichte nur auf der Grundlage hinreichend substantiierten Vorbringens angehalten sind (vgl. BVerfGE 129, 269 ; BVerfGK 19, 286 ).Rn. 35 c) Diese - zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug entwickelten - Maßgaben sind auf die Zwangsbehandlung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung zu übertragen (vgl. BVerfGK 19, 286 unter Bezugnahme auf BVerfGE 128, 282; zur Übertragbarkeit vgl. LG Darmstadt…, Beschluss vom 19. Dezember 2011 - 5 T 646/11 -, juris, Rn. 39 ff.; LG Verden…, Beschluss vom 3. Dezember 2012 - 1 T 163/12 -, juris, Rn. 10; LG Berlin…, Urteil vom 28. Januar 2015 - 86 O 88/14 -, juris, Rn. 53 ff.;… Olzen/Metzmacher, BtPrax 2011, S. 233 ;… Dodegge, NJW 2012, S. 3694 ;… Diener, Patientenverfügungen psychisch kranker Personen und fürsorglicher Zwang, 2013, S. 193 ff.;… Henking/Mittag, JR 2013, S. 341 ;… Henking/Mittag, BtPrax 2014, S. 115 f.;… Budde, in: Keidel, FamFG, 19. Auflage 2017, § 312 Rn. 9).
Festzuhalten ist jedoch, dass es zunächst Sache der Fachgerichte ist, auf Anträge von Untergebrachten hin, die sich gegen eine Zwangsbehandlung richten, auch die Vereinbarkeit der jeweils herangezogenen landesrechtlichen Rechtsgrundlagen mit dem Grundgesetz zu prüfen, gegebenenfalls vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren und bei negativem Ausgang der Prüfung die Sache im Verfahren der konkreten Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen (vgl. BVerfGK 19, 286 m.w.N.).
Die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Eingriffsgrundlage kann von den Fachgerichten überdies von Amts wegen - unabhängig von einer entsprechenden Rüge des jeweiligen Klägers - zu prüfen sein (vgl. BVerfGE 129, 269 ; BVerfGK 19, 286 m.w.N.).
Zwar kann von den Fachgerichten nicht verlangt werden, rügeunabhängig oder unabhängig von näherer Substantiierung ein Gesetz ins Blaue hinein auf nicht offen zutage tretende verfassungsrechtliche Fehler zu prüfen (vgl. BVerfGK 19, 286 m.w.N.).
Nachdem durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die wesentlichen Anforderungen an die gesetzlichen Grundlagen einer Zwangsbehandlung jedoch geklärt sind (vgl. BVerfGE 128, 282; 129, 269; 133, 112), muss von den Fachgerichten aber erwartet werden, dass sie diese bei Entscheidungen, die die Zwangsbehandlung von Untergebrachten betreffen, von Amts wegen im Auge behalten und entsprechend verfahren (vgl. BVerfGK 19, 286 ).
- BVerfG, 30.11.1989 - 2 BvR 3/88
Erledigung der Hauptsache
Auszug aus BVerfG, 19.07.2017 - 2 BvR 2003/14
Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder jedenfalls für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit vorliegt (vgl. BVerfGE 81, 138 ).Dieses Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fortbestehen (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 30, 54 ; 33, 247 ; 50, 244 ; 56, 99 ; 72, 1 ; 81, 138 ).
Bei Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens besteht das Rechtsschutzbedürfnis fort, wenn entweder die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung andernfalls unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 69, 161 ; 81, 138 ; 139, 245 ).
Zudem wird in Fällen besonders tiefgreifender und folgenschwerer Grundrechtsverstöße das Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses angenommen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangen konnte (vgl. BVerfGE 81, 138 ; 110, 77 ; 117, 244 ; stRspr).
Der Grundrechtsschutz des Beschwerdeführers würde andernfalls in unzumutbarer Weise verkürzt (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 41, 29 ; 49, 24 ; 81, 138 ).
Der Umstand, dass die Fachgerichte und das Bundesverfassungsgericht häufig außerstande sind, schwierige Fragen in kurzer Zeit zu entscheiden, darf nicht dazu führen, dass eine Verfassungsbeschwerde allein wegen des vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Zeitablaufs als unzulässig verworfen wird (vgl. BVerfGE 74, 163 ; 76, 1 ; 81, 138 ).
- BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63
Klagestop Kriegsfolgen
Auszug aus BVerfG, 19.07.2017 - 2 BvR 2003/14
Dieses Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fortbestehen (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 30, 54 ; 33, 247 ; 50, 244 ; 56, 99 ; 72, 1 ; 81, 138 ).Bei Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens besteht das Rechtsschutzbedürfnis fort, wenn entweder die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung andernfalls unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 69, 161 ; 81, 138 ; 139, 245 ).
- BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72
Der Soldatenmord von Lebach
Auszug aus BVerfG, 19.07.2017 - 2 BvR 2003/14
Das Amtsgericht könnte somit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur wiederholen (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 79, 69 ). - BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15
Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit …
Auszug aus BVerfG, 19.07.2017 - 2 BvR 2003/14
Der Schutzstandard für die Zwangsbehandlung muss in allen Fällen gleich hoch sein (…vgl. bereits zur Übertragung der zum Maßregelvollzug entwickelten Maßstäbe auf eine Zwangsbehandlung im Rahmen der betreuungsrechtlichen Unterbringung BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2012 - XII ZB 99/12 -, BGHZ 193, 337 sowie XII ZB 130/12, juris, Rn. 28 ff.; vgl. ferner BVerfGE 142, 313 ). - BGH, 20.06.2012 - XII ZB 99/12
Keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche …
Auszug aus BVerfG, 19.07.2017 - 2 BvR 2003/14
Der Schutzstandard für die Zwangsbehandlung muss in allen Fällen gleich hoch sein (vgl. bereits zur Übertragung der zum Maßregelvollzug entwickelten Maßstäbe auf eine Zwangsbehandlung im Rahmen der betreuungsrechtlichen Unterbringung BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2012 - XII ZB 99/12 -, BGHZ 193, 337 sowie XII ZB 130/12, juris, Rn. 28 ff.; vgl. ferner BVerfGE 142, 313 ). - BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88
Eidespflicht
Auszug aus BVerfG, 19.07.2017 - 2 BvR 2003/14
Das Amtsgericht könnte somit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur wiederholen (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 79, 69 ). - LG Berlin, 28.01.2015 - 86 O 88/14
Amtshaftung bei Zwangsbehandlung eines untergebrachten Patienten: Abgrenzung von …
- BVerfG, 08.03.2005 - 1 BvR 2561/03
Anwaltsnotariat
- BGH, 20.06.2012 - XII ZB 130/12
Keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche …
- LG Darmstadt, 19.12.2011 - 5 T 646/11
Zwangsbehandlung bei Unterbringung nach dem HFEG
- LG Verden, 03.12.2012 - 1 T 163/12
Zwangsmedikation im Rahmen der Unterbringung: Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage …
- BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02
Rechtsschutz gegen den Richter I
- BVerfG, 16.06.2015 - 2 BvR 2718/10
Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden für eine Durchsuchungsanordnung endet mit …
- BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83
Familiennachzug
- BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70
Förderstufe
- BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 538/06
Informantenschutz
- BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03
Rechtsschutzinteresse
- BVerfG, 01.08.1978 - 2 BvR 1013/77
Kontaktsperre-Gesetz
- BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98
Opferentschädigungsgesetz
- BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68
Simultanschule
- BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64
Freiwillige Gerichtsbarkeit
- BVerfG, 28.01.1987 - 1 BvR 455/82
Altersruhegeld
- BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvR 1145/83
Verfassungswirdige Verschleppung der Entscheidung über Urlaubsanträge von …
- BVerfG, 20.01.1981 - 2 BvR 632/78
Verfassungskonforme Auslegung des kommunalen Vertretungsverbots in …
- BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 571/60
Kirchensteuergesetz
- BVerfG, 14.02.1979 - 1 BvR 924/78
Abgelehnte Auslieferung
- BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvR 1578/82
Altersgrenze
- BVerfG, 12.08.2014 - 2 BvR 1698/12
Stattgebender Kammerbeschluss: Zwangsmedikation eines untergebrachten Betreuten …
- BVerfG, 07.07.1955 - 1 BvR 108/52
Vorkonstitutioneller Instanzenzug
- BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvR 377/69
Beginn der Einlegungsfrist für die Verfassungsbeschwerde
- BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15
Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?
Dies ist bei besonders tiefgreifenden und folgenschweren Grundrechtsverstößen insbesondere der Fall, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangen konnte (vgl. BVerfGE 81, 138 ; 107, 299 ; 110, 77 ; 117, 244 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Juli 2017 - 2 BvR 2003/14 -, juris, Rn. 24; stRspr).Hinzu kommt schließlich, dass die Dokumentation auch ein unentbehrliches Mittel der systematischen verbesserungsorientierten Qualitätskontrolle und Evaluation ist (vgl. BVerfGE 128, 282 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Juli 2017 - 2 BvR 2003/14 -, juris, Rn. 33 m.w.N.).
Die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Eingriffsgrundlage kann von den Fachgerichten überdies von Amts wegen - unabhängig von einer entsprechenden Rüge des jeweiligen Klägers - zu prüfen sein (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Juli 2017 - 2 BvR 2003/14 -, juris, Rn. 44; BVerfGK 19, 286 m.w.N.).
- BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17
Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich …
Die Beschwerdeführerin musste auch nicht nach den erweiterten Anforderungen an die materielle Subsidiarität (vgl. dazu BVerfGE 107, 395 ; 112, 50 ; 146, 294 ) weitere Möglichkeiten ergreifen, um die gerügte Grundrechtsverletzung abzuwenden. - BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17
Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß
Dies ist vor allem dann der Fall, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt - wie hier - auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangen konnte (vgl. BVerfGE 81, 138 ; 107, 299 ; 110, 77 ; 117, 244 ; 146, 294 ; 149, 293 ; stRspr).
- BVerfG, 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung …
Rn. 111 a) Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schützt die körperliche Integrität des Grundrechtsträgers und damit auch das diesbezügliche Selbstbestimmungsrecht (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 146, 294 ; 158, 131 ).Rn. 221 (bb) Der Gesetzgeber hat die Impfentscheidung für die Betroffenen auch nicht selbst getroffen, wie etwa im Fall medizinischer Zwangsbehandlungen oder Zwangsmedikationen von Untergebrachten (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 146, 294 ).
- BVerfG, 08.06.2021 - 2 BvR 1866/17
Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden zu Zwangsbehandlungen bei …
Ein Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit setzt keine schädigende Zielrichtung voraus (vgl. BVerfGE 89, 120 ; 128, 282 ; 146, 294 ).Die Eingriffsqualität entfällt auch nicht bereits dann, wenn der Betroffene der abgelehnten Behandlung keinen physischen Widerstand entgegensetzt (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; 146, 294 ) und/oder krankheitsbedingt einsichtsunfähig ist (vgl. BVerfGE 128, 282 ).
Ungeachtet der besonderen Schwere des mit ihr verbundenen Grundrechtseingriffs kann die Zwangsbehandlung einer untergebrachten Person jedoch gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; 146, 294 ).
dd) Im Maßregelvollzug und ebenfalls in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung kann jedoch zur Rechtfertigung des Eingriffs das grundrechtlich geschützte Freiheitsinteresse der untergebrachten Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) herangezogen werden, sofern sie zur Wahrnehmung dieses Interesses infolge krankheitsbedingter Einsichtsunfähigkeit nicht in der Lage ist (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 146, 294 ).
b) Das Bundesverfassungsgericht hat in Fällen, in denen eine Zwangsbehandlung mit dem Schutz der Gesundheit und/oder den Freiheitsinteressen des Betroffenen selbst gerechtfertigt wurde, aus den grundrechtlichen Garantien (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 146, 294 ) und aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 146, 294 ) umfangreiche konkrete Anforderungen an Zwangsbehandlungen untergebrachter Personen hergeleitet.
aa) Eine Zwangsbehandlung darf als letztes Mittel nur eingesetzt werden, wenn mildere Mittel nicht (mehr) in Betracht kommen, eine weniger in die Grundrechte des Betroffenen eingreifende Behandlung mithin aussichtslos ist (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 146, 294 ).
Weiterhin ist erforderlich, dass der Betroffene krankheitsbedingt nicht einsichtsfähig ist oder sich nicht einsichtsgemäß verhalten kann (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; 146, 294 ) und dass der Behandlung der ernsthafte, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks unternommene Versuch vorausgegangen ist, seine auf Vertrauen gegründete Zustimmung zu erlangen (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; 146, 294 ).
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fordert überdies, dass die Zwangsbehandlung im Hinblick auf das Behandlungsziel, dem sie dient, Erfolg verspricht und der zu erwartende Nutzen den möglichen Schaden einer Nichtbehandlung sowie die mit der Maßnahme verbundene Beeinträchtigung deutlich überwiegt (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 146, 294 ).
Jedenfalls bei planmäßigen Behandlungen sind diese anzukündigen, um den Betroffenen in die Lage zu versetzen, rechtzeitig um Rechtsschutz zu ersuchen (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; 146, 294 ).
Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs unabdingbar ist überdies die Anordnung und Überwachung einer medikamentösen Zwangsbehandlung durch ärztliches Personal (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; 146, 294 ).
Als Vorwirkung der grundrechtlichen Garantie gerichtlichen Rechtsschutzes ergibt sich ferner die Notwendigkeit, gegen den Willen des Untergebrachten ergriffene Behandlungsmaßnahmen, einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise, der maßgeblichen Gründe und der Wirkungsüberwachung, zu dokumentieren (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; 146, 294 ).
Hierzu bedarf es einer vorausgehenden Prüfung der Maßnahme durch Dritte in gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; 146, 294 ).
Die gesetzliche Grundlage gibt im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung vor (vgl. dazu BVerfGE 128, 282 ; 146, 294 ).
Da es sich um schwerwiegende Grundrechtseingriffe handelt (vgl. BVerfGE 128, 282 ), besteht für den Beschwerdeführer weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an der Klärung der Frage, ob die jeweils angeordneten und durchgeführten Zwangsbehandlungen rechtswidrig oder rechtmäßig waren (vgl. BVerfGE 146, 294 ; sowie allgemein zum Rechtsschutzbedürfnis trotz Erledigung: vgl. BVerfGE 33, 247 ; 69, 161 ; 81, 138 ; 139, 245 ).
- BVerfG, 28.06.2024 - 2 BvQ 49/24
Erfolgreicher Eilantrag eines deutschen Staatsangehörigen gegen seine …
Aus den Grundrechten ergeben sich Anforderungen an das Verfahren, die den Grundrechtsschutz gewährleisten sollen (vgl. BVerfGE 52, 380 ; 128, 282 ; 146, 294 ).So können die rechtzeitige Ankündigung einer Maßnahme (vgl. mit Blick auf Zwangsbehandlungen BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; 146, 294 ) oder eine gewisse Wartezeit bis zum Vollzug einer Maßnahme (…vgl. mit Blick auf die Aushändigung einer Ernennungsurkunde im Beamtenrecht BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, Rn. 18;… Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2007 - 2 BvR 1586/07 -, Rn. 7;… Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2009 - 2 BvR 706/09 -, Rn. 3;… Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Dezember 2010 - 2 BvR 1067/10 -, Rn. 2; vgl. auch BVerfGK 5, 205 zur Notarstellenbesetzung) erforderlich sein, damit die Möglichkeit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes besteht.
- BVerfG, 17.05.2022 - 2 BvR 661/22
Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gg Zwangsräumung trotz …
Rn. 30 (1) Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder jedenfalls für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit vorliegt (vgl. BVerfGE 81, 138 ; 146, 294 ).Dieses Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fortbestehen (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 30, 54 ; 33, 247 ; 50, 244 ; 56, 99 ; 72, 1 ; 81, 138 ; 146, 294 ).
Bei Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens besteht das Rechtsschutzbedürfnis unter anderem in Fällen besonders tiefgreifender und folgenschwerer Grundrechtsverstöße fort, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangen konnte (vgl. BVerfGE 81, 138 ; 110, 77 ; 117, 244 ; 146, 294 ; stRspr).
Der Grundrechtsschutz des Beschwerdeführers würde andernfalls in unzumutbarer Weise verkürzt (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 41, 29 ; 49, 24 ; 81, 138 ; 146, 294 ).
Der Umstand, dass die Fachgerichte und das Bundesverfassungsgericht häufig außerstande sind, schwierige Fragen in kurzer Zeit zu entscheiden, darf nicht dazu führen, dass eine Verfassungsbeschwerde allein wegen des vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Zeitablaufs als unzulässig verworfen wird (vgl. BVerfGE 74, 163 ; 76, 1 ; 81, 138 ; 146, 294 ).
- BVerfG, 23.03.2023 - 2 BvR 1507/22
Nichtannahmebeschluss: Zur Gewährung von Vollstreckungsschutz gegen eine …
Rn. 52 (1) Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder jedenfalls für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit vorliegt (vgl. BVerfGE 81, 138 ; 146, 294 ).Dieses Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fortbestehen (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 30, 54 ; 33, 247 ; 50, 244 ; 56, 99 ; 72, 1 ; 81, 138 ; 146, 294 ).
Bei Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens besteht das Rechtsschutzbedürfnis unter anderem in Fällen besonders tiefgreifender und folgenschwerer Grundrechtsverstöße fort, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangen konnte (vgl. BVerfGE 81, 138 ; 110, 77 ; 117, 244 ; 146, 294 ; stRspr).
Der Grundrechtsschutz des Beschwerdeführers würde andernfalls in unzumutbarer Weise verkürzt (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 41, 29 ; 49, 24 ; 81, 138 ; 146, 294 ).
Der Umstand, dass die Fachgerichte und das Bundesverfassungsgericht häufig außerstande sind, schwierige Fragen in kurzer Zeit zu entscheiden, darf nicht dazu führen, dass eine Verfassungsbeschwerde allein wegen des vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Zeitablaufs als unzulässig verworfen wird (vgl. BVerfGE 74, 163 ; 76, 1 ; 81, 138 ; 146, 294 ).
- BVerfG, 14.04.2026 - 1 BvR 2490/24
Prozessuale Waffengleichheit - Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend eine …
Dieses Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegeben sein (vgl. BVerfGE 50, 244 ; 81, 138 ; 146, 294 ; 159, 223 - Bundesnotbremse I ;… BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Dezember 2025 - 1 BvR 1863/23 -, Rn. 25 - Sperrwirkung AMG).Rn. 85 Liegt eine für die Aufhebung geeignete Entscheidung nicht oder nicht mehr vor oder entfaltet die angegriffene Entscheidung keine belastende Wirkung für den Beschwerdeführer mehr, kann ausnahmsweise ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis für die nunmehr isolierte Feststellung nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, dass die Entscheidung den Beschwerdeführer in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletze, hinreichen (vgl. BVerfGE 6, 386 ; 50, 244 ; 81, 138 ; 146, 294 ).
Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn andernfalls entweder die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint, eine Wiederholung der angegriffenen oder einer vergleichbaren Entscheidung - gerade auch gegenüber dem Beschwerdeführer - zu besorgen ist oder die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Entscheidung den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 81, 138 ; 91, 125 ; 146, 294 ; 159, 223 ).
Ein Rechtsschutzbedürfnis kann ferner dann fortbestehen, wenn tiefgreifende und folgenschwere Grundrechtseingriffe in Rede stehen und sich die direkte Belastung durch die angegriffene Entscheidung auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 81, 138 ; 146, 294 ; 148, 267 ) oder von einem Rehabilitierungsinteresse auszugehen ist (vgl. BVerfGE 148, 267 ).
- BVerfG, 20.03.2025 - 2 BvR 110/23
Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Offizierin gegen die disziplinarrechtliche …
Rn. 26 a) Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt allgemein voraus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder jedenfalls für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit vorliegt (vgl. BVerfGE 81, 138 ; 146, 294 ).Dieses Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fortbestehen (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 30, 54 ; 33, 247 ; 50, 244 ; 56, 99 ; 72, 1 ; 81, 138 ; 146, 294 ).
- BVerfG, 24.01.2025 - 2 BvR 1103/24
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- BVerfG, 16.12.2025 - 1 BvR 1863/23
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- BVerfG, 24.10.2024 - 2 BvR 1031/24
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- BVerfG, 01.08.2024 - 2 BvR 1458/23
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- BVerfG, 17.02.2023 - 2 BvR 39/22
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- BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvR 2027/19
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- BVerfG, 30.10.2019 - 2 BvR 620/19
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- LG Kleve, 05.05.2020 - 182 StVK 3/20
Medizinische Zwangsbehandlung bei Unterbringung nach §63 StGB
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