Rechtsprechung
| BVerfG, 11.10.1966 - 2 BvR 489/65, 2 BvR 490/65 |
Zitiervorschläge
BVerfG, Entscheidung vom 11. Oktober 1966 - 2 BvR 489/65, 2 BvR 490/65 (https://dejure.org/1966,1134)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Sonstiges
- Deutscher Bundestag
(Verfahrensmitteilung)
Papierfundstellen
- BVerfGE 20, 271
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- BFH, 18.08.1966 - V 21/64
Ausübung öffentlicher Gewalt durch eine Handwerkskammer bei Förderung des …
Auszug aus BVerfG, 11.10.1966 - 2 BvR 489/65
V 21/64 - E 1 - 51/64 -.
- BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 2/14
Rückmeldegebühren iHv 100 DM bzw 51 Euro gem § 30 Abs 1a S 1 des …
Der mit der Abgabenerhebung verbundene Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 20, 257 ; 20, 271 ; 28, 66 ; 132, 334 ) ist in einem solchen Fall unverhältnismäßig (vgl. BVerfGE 83, 363 ; 132, 334 ) und läuft der Begrenzungs- und Schutzfunktion der grundgesetzlichen Finanzverfassung (vgl. BVerfGE 108, 1 ; 124, 235 ; 132, 334 ) sowie dem Gleichheitsgrundsatz (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ; 115, 381 ; 132, 334 ) zuwider. - BVerfG, 06.11.2012 - 2 BvL 51/06
Berliner Rückmeldegebühr iHv 100 DM bzw 51,13 Euro gem § 2 Abs 8 S 2 HSchulG BE …
Der mit der Abgabenerhebung verbundene Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 20, 257 ; 20, 271 ; 28, 66 ) ist in einem solchen Fall unverhältnismäßig (vgl. BVerfGE 83, 363 ) und läuft der Begrenzungs- und Schutzfunktion der grundgesetzlichen Finanzverfassung (vgl. BVerfGE 108, 1 ; 124, 235 , m.w.N.) sowie dem Gleichheitsgrundsatz (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ; 115, 381 ) zuwider. - BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84
Gefälschter Steckbrief
- BVerfG, 27.03.1974 - 2 BvR 38/74
Haftbefehl in Berlin
- VerfGH Saarland, 19.05.2006 - Lv 6/05
Verfassungsbeschwerde; faires Verfahren; Rechtsverletzung durch Anwendung von …
Ein Wiedereinsetzungsgesuch war auch nicht deshalb unzumutbar, weil es offensichtlich aussichtslos gewesen wäre (vgl. zu dieser Einschränkung des Gebots der Erschöpfung des Rechtswegs nach § 90 Abs. 2 BVerfGG: BVerfGE 20, 271, 275 sowie Lechner/Zuck a.a.O. Rdn. 153 und Maunz/Schmidt-Bleibtreu u.a., a.a.O. Rdn. 388).
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