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Rechtsprechung
   BVerfG, 04.07.1967 - 2 BvL 10/62   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1967,188
BVerfG, 04.07.1967 - 2 BvL 10/62 (https://dejure.org/1967,188)
BVerfG, Entscheidung vom 04.07.1967 - 2 BvL 10/62 (https://dejure.org/1967,188)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Juli 1967 - 2 BvL 10/62 (https://dejure.org/1967,188)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • verkehrslexikon.de

    Zum Charakter der gebührenpflichtigen Verwarnung als Verwaltungsakt und zur gerichtlichen Anfechtbarkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 92, Art. 101 Abs. 1 S. 2; StVG § 22
    Verfassungsrechtliche Prüfung der gebührenpflichtigen Verwarnung im Straßenverkehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Straßenverkehrsgesetz - Gesetze zur Sicherung des Straßenverkehrs - Verkehrsrecht und Verkehrshaftpflichtrecht - Vereinbarkeit mit dem GG

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 22, 125
  • NJW 1967, 1748
  • NJW 1967, 1902 (Ls.)
  • MDR 1967, 981
  • DVBl 1967, 767
  • DB 1967, 1411
  • DÖV 1967, 681
 
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Wird zitiert von ... (22)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 31.01.1962 - 4 StR 340/61
    Auszug aus BVerfG, 04.07.1967 - 2 BvL 10/62
    Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshof verweist auf seine Entscheidung vom 31. Januar 1962 (BGHSt 17, 101), in der die Gültigkeit des § 22 StVG inzidenter bejaht worden ist.

    Auch die allgemeine Meinung in Rechtsprechung und Literatur stimmt darin überein, daß die gebührenpflichtige Verwarnung ein - sei es zustimmungsbedürftiger, sei es auf Unterwerfung gerichteter - Verwaltungsakt ist (vgl. BVerwGE 24, 8 ; BGHSt 17, 101 (104 ff.); BayObLG in …

    Sie kann deshalb in ihrer Auswirkung auf den Betroffenen jedenfalls nicht als Kriminalstrafe angesehen werden (ebenso BVerwGE 24, 8 [9]; BGHSt 17, 101 [104]; BayObLG in NJW 1961, 1270; VGH München in BayVGHE 1964, 41; OVG Rheinland-Pfalz in DÖV 1965, 527 ff. = AS 9, 348 ff.).

    § 22 Abs. 2 StVG sieht vor, daß nach Zahlung der Gebühr die Zuwiderhandlung nicht mehr als Übertretung verfolgt werden kann und schafft damit ein Verfahrenshindernis eigener Art (ebenso BGHSt 17, 101 [104]).

  • BVerfG, 06.06.1967 - 2 BvR 375/60

    Verwaltungsstrafverfahren

    Auszug aus BVerfG, 04.07.1967 - 2 BvL 10/62
    Durch Art. 92 erster Halbsatz GG ist die Befugnis, Geldstrafen zu verhängen, ausschließlich den Richtern zugewiesen (BVerfGE 8, 197 (207); Urteil vom 6. Juni 1967 in 2 BvR 375/60 u. a. S. 45).

    Der Senat hat im Urteil vom 6. Juni 1967 (2 BvR 375/60) ausgesprochen, daß im Kernbereich des Strafrechts, zu dem alle bedeutsamen Unrechtstarbestände gehören, die Richter ausnahmslos und ausschließlich zur präventiven Rechtskontrolle berufen sind, daß der Gesetzgeber aber andererseits mindergewichtige straf rechtliche Unrechtstatbestände in Ordnungswidrigkeiten umwandeln kann, bei deren Ahndung repressive richterliche Kontrolle genügt.

  • BVerwG, 25.03.1966 - VII C 157.64

    Zur Frage des Rechtsweges für eine Klage gegen eine gebührenpflichtige Verwarnung

    Auszug aus BVerfG, 04.07.1967 - 2 BvL 10/62
    Auch die allgemeine Meinung in Rechtsprechung und Literatur stimmt darin überein, daß die gebührenpflichtige Verwarnung ein - sei es zustimmungsbedürftiger, sei es auf Unterwerfung gerichteter - Verwaltungsakt ist (vgl. BVerwGE 24, 8 ; BGHSt 17, 101 (104 ff.); BayObLG in …

    Sie kann deshalb in ihrer Auswirkung auf den Betroffenen jedenfalls nicht als Kriminalstrafe angesehen werden (ebenso BVerwGE 24, 8 [9]; BGHSt 17, 101 [104]; BayObLG in NJW 1961, 1270; VGH München in BayVGHE 1964, 41; OVG Rheinland-Pfalz in DÖV 1965, 527 ff. = AS 9, 348 ff.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.04.1965 - 2 A 4/65
    Auszug aus BVerfG, 04.07.1967 - 2 BvL 10/62
    2 St 690/60">NJW 1961, 1270; VGH München in BayVGHE 1964, 41 (43 ff.); OVG Rheinland-Pfalz in DÖV 1965, 527 ff. = AS 9, 348 ff.; Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht, 16. Aufl., § 22 StVG Nr. 2 und 9).

    Sie kann deshalb in ihrer Auswirkung auf den Betroffenen jedenfalls nicht als Kriminalstrafe angesehen werden (ebenso BVerwGE 24, 8 [9]; BGHSt 17, 101 [104]; BayObLG in NJW 1961, 1270; VGH München in BayVGHE 1964, 41; OVG Rheinland-Pfalz in DÖV 1965, 527 ff. = AS 9, 348 ff.).

  • BVerfG, 14.10.1958 - 1 BvR 510/52

    Bußgeldverfahren

    Auszug aus BVerfG, 04.07.1967 - 2 BvL 10/62
    Durch Art. 92 erster Halbsatz GG ist die Befugnis, Geldstrafen zu verhängen, ausschließlich den Richtern zugewiesen (BVerfGE 8, 197 (207); Urteil vom 6. Juni 1967 in 2 BvR 375/60 u. a. S. 45).
  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

    Als Wesensgehalt der Strafe werde die Vergeltung durch Zufügung eines Übels aufgefaßt (BVerfGE 22, 125 [132]).
  • BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19

    Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß

    Neben ihrer Aufgabe abzuschrecken und zu resozialisieren, stellt sie eine Antwort auf strafrechtlich verbotenes Verhalten dar (vgl. BVerfGE 21, 378 ; 21, 391 ; 22, 125 ; 45, 187 ; 95, 96 ; 110, 1 ).

    Einer Strafe ähnlich und in gleicher Weise an Art. 103 Abs. 2 GG zu messen sind Sanktionen, die wie eine Strafe wirken (vgl. zu strafähnlichen Sanktionen BVerfGE 22, 125 ; 27, 36 ; 35, 311 ; 74, 358 ; 110, 1 ).

    Bei der Beurteilung des Strafcharakters einer Rechtsfolge sind vielmehr weitere, wertende Kriterien heranzuziehen, insbesondere der Rechtsgrund der Anordnung und der vom Gesetzgeber mit ihr verfolgte Zweck (vgl. BVerfGE 9, 137 ; 21, 378 ; 21, 391 ; 22, 125 ; 23, 113 ; 27, 36 ; 80, 109 ; 110, 1 ).

  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

    Sie ist - neben ihrer Aufgabe abzuschrecken und zu resozialisieren - eine angemessene Antwort auf strafrechtlich verbotenes Verhalten (vgl. BVerfGE 21, 378 ; 21, 391 ; 22, 125 ; 45, 187 ; 95, 96 ).

    Rn. 59 Dem Schuldgrundsatz unterliegen auch Sanktionen, die wie eine Strafe wirken (vgl. BVerfGE 22, 125 ; 27, 36 ; 35, 311 ; 74, 358 ).

    Bei der Beurteilung des pönalen Charakters einer Rechtsfolge sind vielmehr weitere, wertende, Kriterien heranzuziehen, insbesondere der Rechtsgrund der Anordnung und der vom Gesetzgeber mit ihr verfolgte Zweck (vgl. BVerfGE 9, 137 ; 21, 378 ; 21, 391 ; 22, 125 ; 23, 113 ; 27, 36 ; 80, 109 ; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 - ;… siehe auch Volk, ZStW 1971, S. 405 ff.).

    Rn. 66 bb) Eine von den Vorstellungen des Gesetzgebers abweichende Einordnung (vgl. dazu BVerfGE 22, 125 ) des erweiterten Verfalls als Strafe oder strafähnliche Maßnahme folgt auch nicht aus den mit der Regelung des § 73d StGB verfolgten weiteren Zwecken.

    Rn. 76 Diese auch als positiver Aspekt strafrechtlicher Generalprävention anerkannte Zielsetzung (vgl. BVerfGE 45, 187 ) ist - wie die Ausführungen zum Gefahrenabwehrrecht gezeigt haben - kein Spezifikum strafrechtlicher Vorschriften (vgl. BVerfGE 22, 125 ).

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