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Rechtsprechung
   BVerfG, 02.07.1969 - 1 BvR 669/64   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1969,8
BVerfG, 02.07.1969 - 1 BvR 669/64 (https://dejure.org/1969,8)
BVerfG, Entscheidung vom 02.07.1969 - 1 BvR 669/64 (https://dejure.org/1969,8)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Juli 1969 - 1 BvR 669/64 (https://dejure.org/1969,8)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 26, 265
  • NJW 1969, 1617
 
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Wird zitiert von ... (195)Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 1/63

    Verfassungsmäßigkeit des Unterhaltsanspruchs eines unter 16jährigen …

    Auszug aus BVerfG, 02.07.1969 - 1 BvR 669/64
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist für das Verhältnis der bürgerlich-rechtlichen Rechtsstellung der unehelichen Kinder zu der der ehelichen Kinder und entsprechend für das Verhältnis der Rechtsstellung des unehelichen Vaters zu der des ehelichen Vaters Art. 6 Abs. 5 GG Spezialnorm; Art. 3 Abs. 1 und 3 GG scheiden insoweit als Prüfungsmaßstab aus (BVerfGE 8, 210 [221]; 17, 280 [283 f., 286]; Beschluß vom 3. Juni 1969 [C II 1] -- 1 BvL 1/63 u. a. -).

    Demgemäß ist § 1708 Abs. 1 Satz 1 BGB, der dem Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ohne Rücksicht auf seine Bedürftigkeit und die Leistungsfähigkeit des Vaters einen umfassenden Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater gewährt, mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfGE 17, 280 [283 ff.]; Beschluß vom 3. Juni 1969 [C III 3] -- 1 BvL 1/63 u.a. - siehe auch Beschluß vom 19. Juni 1969 [B II 3 und 4] -- 1 BvR 125/60 -).

    Die abweichende Regelung für die Unterhaltspflicht des Vaters läßt sich im Hinblick auf Art. 6 Abs. 5 GG mit der besonderen Lage des unehelichen Kindes rechtfertigen (vgl. BVerfGE 17, 280 [283 ff.]; Beschluß vom 3. Juni 1969 [C III 2, 3] -- 1 BvL 1/63 u.a. - die hierfür in den genannten Entscheidungen aufgeführten Gründe treffen aber für die uneheliche Mutter nicht zu.

  • BVerfG, 11.03.1964 - 1 BvL 4/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 1708 Abs. 1 S. 1 BGB

    Auszug aus BVerfG, 02.07.1969 - 1 BvR 669/64
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist für das Verhältnis der bürgerlich-rechtlichen Rechtsstellung der unehelichen Kinder zu der der ehelichen Kinder und entsprechend für das Verhältnis der Rechtsstellung des unehelichen Vaters zu der des ehelichen Vaters Art. 6 Abs. 5 GG Spezialnorm; Art. 3 Abs. 1 und 3 GG scheiden insoweit als Prüfungsmaßstab aus (BVerfGE 8, 210 [221]; 17, 280 [283 f., 286]; Beschluß vom 3. Juni 1969 [C II 1] -- 1 BvL 1/63 u. a. -).

    Demgemäß ist § 1708 Abs. 1 Satz 1 BGB, der dem Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ohne Rücksicht auf seine Bedürftigkeit und die Leistungsfähigkeit des Vaters einen umfassenden Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater gewährt, mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfGE 17, 280 [283 ff.]; Beschluß vom 3. Juni 1969 [C III 3] -- 1 BvL 1/63 u.a. - siehe auch Beschluß vom 19. Juni 1969 [B II 3 und 4] -- 1 BvR 125/60 -).

    Die abweichende Regelung für die Unterhaltspflicht des Vaters läßt sich im Hinblick auf Art. 6 Abs. 5 GG mit der besonderen Lage des unehelichen Kindes rechtfertigen (vgl. BVerfGE 17, 280 [283 ff.]; Beschluß vom 3. Juni 1969 [C III 2, 3] -- 1 BvL 1/63 u.a. - die hierfür in den genannten Entscheidungen aufgeführten Gründe treffen aber für die uneheliche Mutter nicht zu.

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

    Auszug aus BVerfG, 02.07.1969 - 1 BvR 669/64
    Dieser Regelung liegt die frühere Auffassung zugrunde, die unter Unterhaltsleistungen nur Geld- und Sachleistungen verstand, während die Tätigkeit der Mutter zur Führung des Haushalts und zur Betreuung der Kinder nicht hierzu gerechnet wurde (vgl. dazu eingehend BVerfGE 17, 1 [12 ff.]).

    Rn. 23 Mit der Aktualisierung der Gleichberechtigung hat sich der Unterhaltsbegriff aber entscheidend gewandelt: Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt dargelegt hat, sind im Lichte des Art. 3 Abs. 2 GG auch die unmittelbaren Leistungen der Frau bei der Führung des Haushalts und der Pflege und Erziehung der Kinder als Unterhaltsleistungen zu werten, die gleichwertig neben der Unterhaltsleistung durch Bereitstellung der notwendigen Barmittel stehen (vgl. BVerfGE 17, 1 [12] mit weiteren Nachweisen; 22, 93 [96 f.]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar wiederholt entschieden, daß bei notwendig typisierenden Regelungen gewisse Härten oder Ungerechtigkeiten hingenommen werden müssen; das gleiche gilt für unbeabsichtigte Nebenfolgen einer im Grundsatz mit Art. 3 GG vereinbaren Regelung (vgl. BVerfGE 13, 21 [29]; 13, 331 [341]; 17, 1 [23 f.], je mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 09.12.1959 - IV ZR 178/59

    Ausgleichung zwischen Eltern nach Unterhaltsgewährung an Kinder

    Auszug aus BVerfG, 02.07.1969 - 1 BvR 669/64
    Ebenso lasse sich der vom Bundesgerichtshof entwickelte "familienrechtliche Ausgleichsanspruch" eines Elternteils, der über seine Verpflichtung hinaus den ehelichen Kindern Unterhalt geleistet habe (BGHZ 31, 329 [332]), nicht auf das Verhältnis zwischen Vater und Mutter eines unehelichen Kindes übertragen.

    Weiter wäre eine Heranziehung der vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsgrundsätze über einen "familienrechtlichen Ausgleichsanspruch" zwischen den Eltern ehelicher Kinder denkbar (vgl. BGHZ 31, 329 [332]).

  • BVerfG, 21.07.1960 - 1 BvR 133/60

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des § 1709 Abs. 1 BGB bei Festlegung des …

    Auszug aus BVerfG, 02.07.1969 - 1 BvR 669/64
    Diese Sonderregelung über die Verteilung der Unterhaltslast bei unehelichen Kindern verstoße nicht gegen den Grundsatz der Gleichheit, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 21. Juli 1960 (BVerfGE 11, 277) dargelegt habe.

    Wie das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluß nach § 91 a BVerfGG a.F. (BVerfGE 11, 277 [279 ff.]) eingehend ausgeführt hat, teilt das Gesetz die Unterhaltspflichten von vornherein auf: Während der Vater die für den Unterhalt des Kindes erforderlichen Barmittel aufzubringen hat, obliegt die Sorge für die Person des Kindes allein der Mutter.

  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

    Auszug aus BVerfG, 02.07.1969 - 1 BvR 669/64
    Dies verstößt aber gegen Art. 3 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 3, 225 [239 ff.]; 10, 59 [73 ff.]).
  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

    Auszug aus BVerfG, 02.07.1969 - 1 BvR 669/64
    Dies verstößt aber gegen Art. 3 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 3, 225 [239 ff.]; 10, 59 [73 ff.]).
  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58

    Personenbezogene Kapitalgesellschaften

    Auszug aus BVerfG, 02.07.1969 - 1 BvR 669/64
    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar wiederholt entschieden, daß bei notwendig typisierenden Regelungen gewisse Härten oder Ungerechtigkeiten hingenommen werden müssen; das gleiche gilt für unbeabsichtigte Nebenfolgen einer im Grundsatz mit Art. 3 GG vereinbaren Regelung (vgl. BVerfGE 13, 21 [29]; 13, 331 [341]; 17, 1 [23 f.], je mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 320/57

    Allphasenumsatzsteuer

    Auszug aus BVerfG, 02.07.1969 - 1 BvR 669/64
    Wie schon die große Anzahl der veröffentlichten einschlägigen Gerichtsentscheidungen zeigt, handelt es sich hier nicht um einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle, sondern um eine, wenn auch zahlenmäßig begrenzte, Gruppe typischer Fälle (vgl. BVerfGE 21, 12 [27 f.]).
  • BVerfG, 29.01.1969 - 1 BvR 26/66

    Nichtehelichkeit

    Auszug aus BVerfG, 02.07.1969 - 1 BvR 669/64
    Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften in der Übergangszeit bis zur Verwirklichung des Verfassungsauftrages muß soweit möglich der Wertentscheidung dieser Verfassungsnorm Rechnung tragen; dies verbietet grundsätzlich eine Verschlechterung des bisherigen Rechtszustandes durch Nichtigerklärung einer das uneheliche Kind begünstigenden Einzelregelung (BVerfGE 25, 167 [173 ff. und 190 f.]).
  • BVerfG, 26.06.1961 - 1 BvL 17/60

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Krankenversicherungspflicht …

  • BVerfG, 19.06.1969 - 1 BvR 125/60

    Sonderbedarf des nichtehelichen Kindes

  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvL 45/56

    Vaterschaft

  • BVerfG, 07.06.1967 - 1 BvR 76/62

    Unterhalt I

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Diese Ungleichbehandlung ist aber nur von geringem Gewicht und muß als notwendige Folge der Typisierung hingenommen werden [vgl. BVerfGE 26, 265 [276]; 42, 176 [185]; 82, 126 [152]].
  • BSG, 30.09.2015 - B 12 KR 15/12 R

    Rentenversicherung - Krankenversicherung - Pflegeversicherung - Beitragsbemessung …

    Unbedenklich ist eine Typisierung aber nur, soweit eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen benachteiligt wird und der Grundrechtsverstoß nicht sehr intensiv ist (vgl BVerfGE 26, 265, 275 f; aus jüngerer Zeit BVerfGE 133, 377, 413); wesentlich für die Zulässigkeit einer typisierenden Regelung ist hierbei auch, ob eine durch sie entstehende Ungerechtigkeit nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre (vgl BVerfGE 63, 119, 128; BVerfGE 133, 377, 413).
  • BSG, 27.10.2016 - B 10 EG 5/15 R

    Elterngeld - Einkommensermittlung - Mischeinkommen aus selbstständiger und …

    Die mit der Typisierung verbundene Belastung ist hinzunehmen, wenn die durch sie eintretenden Härten oder Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und nicht nur eine, wenn auch zahlenmäßig begrenzte, Gruppe typischer Fälle(BVerfGE 9, 20, 31; BVerfGE 26, 265, 275 f;… BVerfGE 63, 119, 128, 130 = SozR 2200 § 1255 Nr. 17 S 36, 38).
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