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Rechtsprechung
   BVerfG, 09.02.1971 - 1 BvL 27/70   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,587
BVerfG, 09.02.1971 - 1 BvL 27/70 (https://dejure.org/1971,587)
BVerfG, Entscheidung vom 09.02.1971 - 1 BvL 27/70 (https://dejure.org/1971,587)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Februar 1971 - 1 BvL 27/70 (https://dejure.org/1971,587)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Vorlage zur konkreten Normenkontrolle durch den Rechtspfleger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 30, 170
  • NJW 1971, 605
  • Rpfleger 1971, 173
 
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Wird zitiert von ... (17)Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1971 - 1 BvL 27/70
    Zwar ist bei der Auslegung des Begriffes "Gericht" in dieser Verfassungsnorm nicht der gleiche strenge Maßstab anzulegen wie bei der weiter reichenden Frage, ob eine Spruchstelle in jeder Hinsicht materiell ein Gericht im Sinne des Grundgesetzes ist und seine Spruchtätigkeit damit der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG genügt (vgl. BVerfGE 6, 55 (63)).

    Die Befugnis zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht setzt aber voraus, daß es sich um eine Spruchstelle handelt, die sachlich unabhängig, in einem formell gültigen Gesetz mit den Aufgaben eines Gerichts betraut und als Gericht bezeichnet ist (BVerfGE 6, 55 (63); 7, 1 (5)).

    Das verfassungsrechtliche und verfassungspolitische Ziel des Art. 100 Abs. 1 GG , die Autorität des Gesetzgebers im Verhältnis zur Rechtsprechung zu wahren und eine einheitliche Rechtsprechung zu verfassungsrechtlichen Fragen zu sichern (vgl. BVerfGE 6, 55 (63)), fordert die Möglichkeit der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht daher erst in dem Verfahrensstadium, in dem der Richter auf Vorlage des Rechtspflegers an ihn mit der Sache befaßt ist.

  • BVerfG, 21.05.1957 - 2 BvL 6/56

    Berlin-Vorbehalt I

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1971 - 1 BvL 27/70
    Die Befugnis zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht setzt aber voraus, daß es sich um eine Spruchstelle handelt, die sachlich unabhängig, in einem formell gültigen Gesetz mit den Aufgaben eines Gerichts betraut und als Gericht bezeichnet ist (BVerfGE 6, 55 (63); 7, 1 (5)).
  • BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvL 13/54

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1971 - 1 BvL 27/70
    Er kann nicht hierfür eine besondere Zwischeninstanz des betreffenden Gerichtszweiges einschalten (vgl. BVerfGE 6, 222 (234 ff.)).
  • BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvR 361/78

    Zwangsversteigerung III

    Jedenfalls handelt er nicht als Richter (BVerfGE 30, 170 (171 f.); Beschluß vom 3. November 1975 - 2 BvR 398/75).
  • BVerfG, 17.12.1980 - 1 BvL 50/80

    Unzuständigkeit des Rechtspflegers zur Richtervorlage

    "Die gesetzliche Zuständigkeit des Rechtspflegers erstreckt sich nicht auf Vorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG (Bestätigung von BVerfGE 30, 170 ).«.

    Zur Zulässigkeit einer Vorlage durch den Rechtspfleger wird ausgeführt: Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 1971 (BVerfGE 30, 170 ) sei überholt.

    Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden (BVerfGE 30, 170 ), daß sich die gesetzliche Zuständigkeit des Rechtspflegers nicht auf Vorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG erstreckt.

    Rechtliche Schwierigkeiten in diesem Sinne sind mit der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes und der Beurteilung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Vorlage gegeben (BVerfGE 30, 170 [172]).

  • VG Sigmaringen, 20.09.2016 - 4 K 1435/15

    Amtsnotariat; Bezirksnotar; Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung

    Diese - rein sachliche - Unabhängigkeit entspricht nicht der richterlichen - insofern auch personellen - Unabhängigkeit, welche das Richteramt als solches prägt (statt vieler: BVerfG, Beschluss vom 409.02.1971 - 1 BvL 27/70 -, BVerfGE 30, 170 ).
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