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Rechtsprechung
   BVerfG, 27.06.1972 - 1 BvL 34/70   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1972,165
BVerfG, 27.06.1972 - 1 BvL 34/70 (https://dejure.org/1972,165)
BVerfG, Entscheidung vom 27.06.1972 - 1 BvL 34/70 (https://dejure.org/1972,165)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Juni 1972 - 1 BvL 34/70 (https://dejure.org/1972,165)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Entschädigung für Sachverständige

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 33, 240
  • NJW 1972, 1891
  • MDR 1972, 1016
  • DB 1972, 1721
  • DÖV 1973, 63
  • Rpfleger 1972, 359
 
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Wird zitiert von ... (37)Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus BVerfG, 27.06.1972 - 1 BvL 34/70
    Die Gesamtregelung stellt sich also als eine Indienstnahme Privater zu öffentlichen Aufgaben dar, so daß bei der verfassungsrechtlichen Prüfung auch der Entschädigungsregelung für Sachverständige vor allem Art. 12 Abs. 1 GG heranzuziehen ist (vgl. BVerfGE 30, 292 [312]).

    Dieser Grundsatz verlangt hier - wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Mineralölbevorratung (BVerfGE 30, 292 [316 ff.] mit Nachweisen) dargelegt hat - im einzelnen, daß der Eingriff in das Grundrecht mit sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls begründet werden kann, daß das eingesetzte Mittel geeignet und erforderlich ist, um den erstrebten Zweck zu erreichen, und daß die Grenze der Zumutbarkeit bei der Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe gewahrt ist.

  • BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvL 2/63

    Waisenrente

    Auszug aus BVerfG, 27.06.1972 - 1 BvL 34/70
    Wenn § 3 ZuSEntschG mit dem Grundgesetz vereinbar ist, will das Gericht bei der Berechnung der Entschädigung einen Stundensatz von 22, 50 DM zugrunde legen; andernfalls will es, sobald es dazu durch den Gesetzgeber in die Lage gesetzt wird (vgl. BVerfGE 23, 135 [142] mit weiteren Nachweisen), eine höhere Entschädigung festsetzen.
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auch diese Zielsetzung, die vor allem die Schonung der öffentlichen Kassen bezweckt, ist als eine vernünftige Erwägung des Gemeinwohls nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 33, 240 ).

    Schon hierin unterscheidet sich die Inpflichtnahme der Rechtsanwälte als Betreuer wesentlich von derjenigen der Pflichtverteidiger (vgl. BVerfGE 39, 238) oder der gerichtlichen Sachverständigen (vgl. BVerfGE 33, 240; 85, 329).

  • BGH, 12.11.2015 - I ZR 167/14

    Abschlagspflicht II - Arzneimittelrabatte: Abschlagspflicht der pharmazeutischen …

    In der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Schonung der öffentlichen Kassen im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG eine vernünftige Erwägung des Gemeinwohls darstellt, die Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen kann (vgl. BVerfGE 33, 240, 246; 101, 331, 349).
  • BVerfG, 29.11.2005 - 1 BvR 2035/05

    Höhe der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Vergütungsregelungen in diesem Sinne stellen auch die gesetzlich bestimmten Sätze zur Vergütung gerichtlich in Anspruch genommener Sachverständiger dar (vgl. BVerfGE 33, 240 ; 85, 329 ).

    Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Staat bei der Indienstnahme Privater für öffentliche Aufgaben, wie etwa für Sachverständigentätigkeit, eine Vergütung in der auf dem freien Markt für vergleichbare Leistungen erzielbaren Höhe vorzusehen hätte (vgl. BVerfGE 33, 240 ; 85, 329 ).

    Insbesondere muss sich der Gesetzgeber nicht an den Einkünften von Spitzenverdienern orientieren (vgl. BVerfGE 33, 240 ).

    Der Gesetzgeber ist jedoch nicht gehindert, bei der Festsetzung der Vergütung von Sachverständigen zu verallgemeinern (vgl. BVerfGE 33, 240 ).

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