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   BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63, 1 BvR 275/68   

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https://dejure.org/1972,7
BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63, 1 BvR 275/68 (https://dejure.org/1972,7)
BVerfG, Entscheidung vom 28.06.1972 - 1 BvR 105/63, 1 BvR 275/68 (https://dejure.org/1972,7)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Juni 1972 - 1 BvR 105/63, 1 BvR 275/68 (https://dejure.org/1972,7)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Klagestop Kriegsfolgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidung - Beschwer durch Kostenentscheidung - Klagestop in Kriegsfolgesachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 33, 247
  • NJW 1972, 1747
 
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Wird zitiert von ... (251)Neu Zitiert selbst (38)

  • BVerfG, 17.10.1967 - 1 BvR 760/64

    Betheldiener

    Auszug aus BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63
    Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht in zahlreichen Entscheidungen den "Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde" betont und immer stärker entwickelt (vgl. BVerfGE 8, 222 (225 f., 227); 10, 274 (281); 14, 260 (263); 22, 287 (290 f.)).

    Danach muß die Verfassungsbeschwerde erforderlich sein, um eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (so schon BVerfGE 1, 97 (103)); dies ist nicht der Fall, wenn eine anderweite Möglichkeit besteht oder bestand, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen (vgl. BVerfGE 22, 287 (290 f.); s. a. Schneider, ZZP, Bd. 79 (1966) S. 28).

    Die Gründe, die für die Versagung einer Entscheidung zur Hauptsache unter den genannten Voraussetzungen in anderen Verfahren maßgebend sind, vor allem der Gedanke der Entlastung der höheren Instanz, haben nach den früheren Ausführungen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren besonderes Gewicht (vgl. BVerfGE 22, 287 (291)).

  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63
    Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, daß ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder - in bestimmten Fällen - jedenfalls für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht; dieses Rechtsschutzbedürfnis muß noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegeben sein (vgl. BVerfGE 9, 89 (92); 21, 139 (143); 30, 54 (58)).

    Dabei hat das Bundesverfassungsgericht die entscheidenden Kriterien für das Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses trotz Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens zum einen darin gesehen, daß anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbleiben würde und der gerügte Eingriff ein besonders bedeutsames Grundrecht betraf (vgl. BVerfGE 9, 89 (93 f.); 10, 302 (308); 15, 226 (230); 25, 256 (262) - Blinkfüer -), zum anderen darin, daß eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen war (vgl. BVerfGE 10, 302 (308); 16, 119 (121 f.); 21, 139 (143)), oder daß die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigte (vgl. BVerfGE 15, 226 (230); 21, 378 (383)).

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

    Auszug aus BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63
    Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, daß ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder - in bestimmten Fällen - jedenfalls für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht; dieses Rechtsschutzbedürfnis muß noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegeben sein (vgl. BVerfGE 9, 89 (92); 21, 139 (143); 30, 54 (58)).

    Dabei hat das Bundesverfassungsgericht die entscheidenden Kriterien für das Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses trotz Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens zum einen darin gesehen, daß anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbleiben würde und der gerügte Eingriff ein besonders bedeutsames Grundrecht betraf (vgl. BVerfGE 9, 89 (93 f.); 10, 302 (308); 15, 226 (230); 25, 256 (262) - Blinkfüer -), zum anderen darin, daß eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen war (vgl. BVerfGE 10, 302 (308); 16, 119 (121 f.); 21, 139 (143)), oder daß die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigte (vgl. BVerfGE 15, 226 (230); 21, 378 (383)).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Nach gefestigter Rechtsprechung besteht ein Rechtsschutzbedürfnis selbst nach Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens jedenfalls dann fort, wenn anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbleiben würde und der Eingriff ein besonders bedeutsames Grundrecht betraf (vgl. BVerfGE 33, 247 [257 ff.]; 50, 244 [247 f.]; 53, 30 [54]).
  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Dieses Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fortbestehen (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 30, 54 ; 33, 247 ; 50, 244 ; 56, 99 ; 72, 1 ; 81, 138 ).
  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zufolge ist die Frage, wie sich eine Änderung der Sachlage auf eine anhängige Verfassungsbeschwerde auswirkt, für den jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsaktes, der Bedeutung der geltend gemachten verfassungsrechtlichen Gewährleistung und der Zwecke des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 50, 244 ).

    Danach ist eine Verfassungsbeschwerde in aller Regel unzulässig, wenn für den Beschwerdeführer die Möglichkeit besteht oder bestand, den behaupteten Verfassungsverstoß anderweitig zu beseitigen oder außerhalb des eingeleiteten verfassungsgerichtlichen Verfahrens im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen (vgl. BVerfGE 33, 247 ; st. Rspr.).

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