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Rechtsprechung
   BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvL 6/74   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1975,161
BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvL 6/74 (https://dejure.org/1975,161)
BVerfG, Entscheidung vom 09.04.1975 - 1 BvL 6/74 (https://dejure.org/1975,161)
BVerfG, Entscheidung vom 09. April 1975 - 1 BvL 6/74 (https://dejure.org/1975,161)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 2, Abs. 3 UOG in Bezug auf Hochschullehrer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 39, 247
 
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Wird zitiert von ... (61)Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvL 6/74
    Nach dem Hochschulurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 35, 79 ) seien die entscheidenden Elemente des Wahlrechts an den Hochschulen nicht formale Gleichheit, sondern materiale Kriterien wie der Grad des Betroffenseins und des wissenschaftlichen Sachverstands.

    Den von diesen Gruppen gewählten Vertretern werden Stimmrechte in den kollegialen Beschlußorganen der Hochschulselbstverwaltung zugeteilt (BVerfGE 35, 79 (124f.) - Hochschulurteil -).

    Allerdings muß er das Homogenitätsprinzip beachten, d.h. er muß die Gruppen in sich homogen zusammensetzen und sich dabei an eindeutige konstitutive Merkmale halten, weil anderenfalls der Gruppenproporz willkürlich würde (BVerfGE 35, 79 (134)).

    Dabei repräsentieren normalerweise die oben bezeichneten vier Gruppen die vorgegebenen und in sich regelmäßig im wesentlichen homogenen Interessenlagen (vgl. BVerfGE 35, 79 (134f.)).

    Die Zulässigkeit solcher Differenzierungen ist schon im Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79 (135, 138 und 140) grundsätzlich anerkannt worden.

  • BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71

    Wahlgleichheit

    Auszug aus BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvL 6/74
    Der Grundsatz der formalen Wahlgleichheit, der für Parlamentswahlen entwickelt worden und dort streng anzuwenden ist (BVerfGE 34, 81 (99 mit weiteren Nachweisen)), erfährt bei den Wahlen der Selbstverwaltungsorgane der Hochschule gewisse Einschränkungen, die in der Organisationsstruktur der Hochschule begründet sind und sich zudem aus der vorbehaltlosen Garantie der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG ergeben.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 02.02.1972 - II B 8/72
    Auszug aus BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvL 6/74
    Dabei beruft sich das Verwaltungsgericht auf die Rechtsauffassung des ihm im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (DVBl. 1972, S. 189).
  • BVerfG, 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12

    Verfassungsbeschwerden gegen die Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der …

    Rn. 121 Außerhalb demokratischer Wahlen politisch-parlamentarischer Art kann der Grundsatz, dass aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausgeübt werden können soll, Einschränkungen erfahren (vgl. BVerfGE 39, 247 für Selbstverwaltungsorgane der Hochschulen).
  • BVerfG, 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13

    Verfassungsbeschwerden gegen die Errichtung der BTU Cottbus-Senftenberg teilweise …

    Bislang hat sich das Bundesverfassungsgericht nur mit der Zusammensetzung des akademischen Senats in einer Übergangszeit nach einer Neugründung befasst (vgl. BVerfGE 39, 247 ).

    Dieser funktionalen Verankerung der Mitwirkungsrechte entspricht es, dass der Erfolgswert der Einzelstimme je nach der Größe der Gruppe verschieden groß sein kann (vgl. BVerfGE 39, 247 ).

    Rn. 88 Die Bestimmung und Abgrenzung der einzelnen Gruppen im System der Gruppenuniversität nach Maßgabe der verschiedenen Funktionen und Interessen ist grundsätzlich der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers anheimgegeben (vgl. BVerfGE 39, 247 ).

    Solche Differenzierungen sind grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 39, 247 ; 66, 270 ).

    Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung der Mitwirkungsrechte in der Gruppenuniversität innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und -lehrer sachgerecht differenzieren (vgl. BVerfGE 39, 247 ).

  • BVerfG, 08.04.1981 - 1 BvR 608/79

    Universitäre Krankenversorgung

    Der allgemeine Gleichheitssatz und erst recht das aus Art. 5 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitete Homogenitätsgebot schließen für die Gruppen der Hochschullehrer in der Gruppenuniversität sachgemäße Differenzierungen innerhalb dieser Gruppe nicht aus (BVerfGE 39, 247 [255 f.]).
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