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Rechtsprechung
   BVerfG, 15.12.1976 - 2 BvR 841/73   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,12
BVerfG, 15.12.1976 - 2 BvR 841/73 (https://dejure.org/1976,12)
BVerfG, Entscheidung vom 15.12.1976 - 2 BvR 841/73 (https://dejure.org/1976,12)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Dezember 1976 - 2 BvR 841/73 (https://dejure.org/1976,12)
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Datenzentrale Schleswig-Holstein

Art. 33 Abs. 5 GG, Fürsorgepflicht des Dienstherrn

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Datenzentrale Schleswig-Holstein

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber Beamten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 43, 154
  • NJW 1977, 1189
 
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Wird zitiert von ... (199)Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55

    Wartestandsbestimmungen

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1976 - 2 BvR 841/73
    Das ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (vgl. BVerfGE 8, 332 [356 f.]).

    Für den Anspruch gegen den Dienstherrn auf Fürsorge gilt nichts anderes, wenn er auch bisher nur selten Gegenstand einer Entscheidung des Gerichts war (immerhin BVerfGE 8, 332 [356]; 9, 268 [286 f.]).

    Genügt die gesetzliche Regelung - einschließlich der ungeschriebenen allgemeinen Grundsätze des einfachen Beamtenrechts (vgl. BVerfGE 8, 332 [356]) - den Anforderungen dieser Bestimmung, so verbietet sich regelmäßig die Feststellung, daß die zu überprüfende Maßnahme mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar sei.

    So hatte der Erste Senat in seinem Beschluß vom 2. Dezember 1958 (BVerfGE 8, 332 ff.) u.a. über die Rüge des Klägers des Ausgangsverfahrens zu befinden, es verstoße gegen die hergebrachten Grundsätze des Beamtentums anzunehmen, daß ein ihm nachteiliger verwaltungsbehördlicher Bescheid ohne seine vorherige Anhörung in einem "geordneten Verfahren" habe erteilt werden dürfen.

    Rn. 77 2. Art. 33 Abs. 5 GG schützt nur jenen Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums, die allgemein oder doch überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (BVerfGE 8, 332 [343]; 15, 167 [195 f.]).

  • BVerfG, 07.05.1974 - 2 BvR 276/71

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnungsregelung in § 96 Abs. 3 BDO

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1976 - 2 BvR 841/73
    Er soll - auch soweit er unmittelbar geltendes, von allen staatlichen Stellen zu beachtendes Recht enthält (BVerfGE 9, 268 [286]; 15, 167 [195]) und dem einzelnen Beamten grundrechtsähnliche Individualrechte verleiht (BVerfGE 8, 1 [16 ff.]; 12, 81 [87]; 15, 298 [301 f.]; 37, 167 [173]) - letztlich das Berufsbeamtentum als Einrichtung insoweit gewährleisten, als es sich in seiner hergebrachten Gestalt in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einfügen läßt (BVerfGE 3, 58 [137] - ständige Rechtsprechung).

    Rn. 68 c) Ebensowenig läßt sich der hier vertretenen Auffassung entgegenhalten, das Bundesverfassungsgericht nehme in ständiger Rechtsprechung an, Art. 33 Abs. 5 GG beinhalte nicht nur eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums, er verleihe darüber hinaus dem Beamten im Rahmen der hergebrachten und zu beachtenden Grundsätze ein grundrechtsähnliches Individualrecht, das es dem Staat verwehre, die durch jene Grundsätze geschaffene persönliche Rechtsstellung des Beamten zu verletzen (BVerfGE 8, 1 [16 ff.]; 12, 81 [87]; 15, 298 [301 f.]; 37, 167 [173]).

    Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht auch in Fällen, in denen es betont hat, Art. 33 Abs. 5 GG verleihe dem Beamten grundrechtsähnliche Ansprüche, in erster Linie die gesetzliche Regelung auf ihre Vereinbarkeit mit der genannten Bestimmung geprüft (BVerfGE 37, 167 [173 ff.]; vgl. auch 15, 298 [301 f.]).

    Rn. 78 Ob danach eine Regelung des früheren einfachen Rechts zu jenem durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Kernbestand gehört, ist vom Bundesverfassungsgericht festzustellen (vgl. BVerfGE 37, 167 [173 ff.]; 38, 1 [11 f.]).

  • BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60

    Ruhegehalt nach Entnazifizierung

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1976 - 2 BvR 841/73
    Er soll - auch soweit er unmittelbar geltendes, von allen staatlichen Stellen zu beachtendes Recht enthält (BVerfGE 9, 268 [286]; 15, 167 [195]) und dem einzelnen Beamten grundrechtsähnliche Individualrechte verleiht (BVerfGE 8, 1 [16 ff.]; 12, 81 [87]; 15, 298 [301 f.]; 37, 167 [173]) - letztlich das Berufsbeamtentum als Einrichtung insoweit gewährleisten, als es sich in seiner hergebrachten Gestalt in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einfügen läßt (BVerfGE 3, 58 [137] - ständige Rechtsprechung).

    In dieser Begrenzung schreibt er zugleich eine Neugestaltung des Rechts der im Dienst befindlichen Beamten vor, die er als eine in die Zukunft weisende Aufgabe betrachtet (BVerfGE 15, 167 [196]).

    Rn. 67 b) Dem steht nicht entgegen, daß Art. 33 Abs. 5 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht lediglich einen Programmsatz oder eine Anweisung an den Gesetzgeber, sondern unmittelbar geltendes und daher von allen staatlichen Stellen zu beachtendes Recht enthält (vgl. BVerfGE 9, 268 [286]; 15, 167 [195]).

    Rn. 77 2. Art. 33 Abs. 5 GG schützt nur jenen Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums, die allgemein oder doch überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (BVerfGE 8, 332 [343]; 15, 167 [195 f.]).

  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1976 - 2 BvR 841/73
    Für den Anspruch gegen den Dienstherrn auf Fürsorge gilt nichts anderes, wenn er auch bisher nur selten Gegenstand einer Entscheidung des Gerichts war (immerhin BVerfGE 8, 332 [356]; 9, 268 [286 f.]).

    Er soll - auch soweit er unmittelbar geltendes, von allen staatlichen Stellen zu beachtendes Recht enthält (BVerfGE 9, 268 [286]; 15, 167 [195]) und dem einzelnen Beamten grundrechtsähnliche Individualrechte verleiht (BVerfGE 8, 1 [16 ff.]; 12, 81 [87]; 15, 298 [301 f.]; 37, 167 [173]) - letztlich das Berufsbeamtentum als Einrichtung insoweit gewährleisten, als es sich in seiner hergebrachten Gestalt in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einfügen läßt (BVerfGE 3, 58 [137] - ständige Rechtsprechung).

    Rn. 67 b) Dem steht nicht entgegen, daß Art. 33 Abs. 5 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht lediglich einen Programmsatz oder eine Anweisung an den Gesetzgeber, sondern unmittelbar geltendes und daher von allen staatlichen Stellen zu beachtendes Recht enthält (vgl. BVerfGE 9, 268 [286]; 15, 167 [195]).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1976 - 2 BvR 841/73
    Rn. 31 In dieser Linie liegt es, daß das Bundesverfassungsgericht dem Art. 33 Abs. 5 GG grundrechtsgleiche (mit Verfassungsbeschwerde verfolgbare) subjektive Ansprüche des Beamten entnommen hat: z.B. den Anspruch auf ein amtsangemessenes Gehalt (BVerfGE 8, 1 [16 ff.]; ständige Rechtsprechung), den Anspruch auf eine amtsangemessene Amtsbezeichnung (z.B. BVerfGE 38, 1 [12]), den Anspruch auf einen besonderen Status (BVerfGE 35, 79 [146]).

    Er soll - auch soweit er unmittelbar geltendes, von allen staatlichen Stellen zu beachtendes Recht enthält (BVerfGE 9, 268 [286]; 15, 167 [195]) und dem einzelnen Beamten grundrechtsähnliche Individualrechte verleiht (BVerfGE 8, 1 [16 ff.]; 12, 81 [87]; 15, 298 [301 f.]; 37, 167 [173]) - letztlich das Berufsbeamtentum als Einrichtung insoweit gewährleisten, als es sich in seiner hergebrachten Gestalt in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einfügen läßt (BVerfGE 3, 58 [137] - ständige Rechtsprechung).

    Rn. 68 c) Ebensowenig läßt sich der hier vertretenen Auffassung entgegenhalten, das Bundesverfassungsgericht nehme in ständiger Rechtsprechung an, Art. 33 Abs. 5 GG beinhalte nicht nur eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums, er verleihe darüber hinaus dem Beamten im Rahmen der hergebrachten und zu beachtenden Grundsätze ein grundrechtsähnliches Individualrecht, das es dem Staat verwehre, die durch jene Grundsätze geschaffene persönliche Rechtsstellung des Beamten zu verletzen (BVerfGE 8, 1 [16 ff.]; 12, 81 [87]; 15, 298 [301 f.]; 37, 167 [173]).

  • BVerfG, 06.03.1963 - 2 BvR 129/63

    Einfuhrbewilligungen

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1976 - 2 BvR 841/73
    Aus der Spruchpraxis des Gerichts läßt sich gegen diese Auffassung nichts herleiten; allenfalls belegt sie, daß das Gericht bisher noch keinen Fall zu entscheiden hatte, in dem Anlaß bestand, die angeschnittene Frage zu erörtern; ein Argument gegen die dargelegte Auffassung ließe sich aus der Rechtsprechung nur gewinnen, wenn es eine Entscheidung gäbe - es gibt sie nicht -, in der die genannte Auffassung abgelehnt worden wäre; dies läßt sich auch nicht aus der Entscheidung vom 6. März 1963 (BVerfGE 15, 298) herleiten, die im summarischen Verfahren des § 91 a Abs. 2 BVerfGG a.F. ergangen ist (die Verfassungsbeschwerde wurde verworfen, weil von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten war und durch die Versagung der Entscheidung zur Sache dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil nicht entstand).

    Er soll - auch soweit er unmittelbar geltendes, von allen staatlichen Stellen zu beachtendes Recht enthält (BVerfGE 9, 268 [286]; 15, 167 [195]) und dem einzelnen Beamten grundrechtsähnliche Individualrechte verleiht (BVerfGE 8, 1 [16 ff.]; 12, 81 [87]; 15, 298 [301 f.]; 37, 167 [173]) - letztlich das Berufsbeamtentum als Einrichtung insoweit gewährleisten, als es sich in seiner hergebrachten Gestalt in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einfügen läßt (BVerfGE 3, 58 [137] - ständige Rechtsprechung).

    Rn. 68 c) Ebensowenig läßt sich der hier vertretenen Auffassung entgegenhalten, das Bundesverfassungsgericht nehme in ständiger Rechtsprechung an, Art. 33 Abs. 5 GG beinhalte nicht nur eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums, er verleihe darüber hinaus dem Beamten im Rahmen der hergebrachten und zu beachtenden Grundsätze ein grundrechtsähnliches Individualrecht, das es dem Staat verwehre, die durch jene Grundsätze geschaffene persönliche Rechtsstellung des Beamten zu verletzen (BVerfGE 8, 1 [16 ff.]; 12, 81 [87]; 15, 298 [301 f.]; 37, 167 [173]).

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1976 - 2 BvR 841/73
    Seit der Entscheidung vom 17. Januar 1957 (BVerfGE 6, 55 [72]) steht fest, daß das Gericht davon ausgeht: "Aufgabe der Verfassungsrechtsprechung ist es, die verschiedenen Funktionen einer Verfassungsnorm, insbesondere eines Grundrechts zu erschließen.

    Rn. 70 e) Der hier vertretenen Ansicht stehen auch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 1957 und 4. Mai 1971 (BVerfGE 6, 55 [72] und 31, 58 [73]), die Ausgangspunkte einer gefestigten Rechtsprechung geworden sind, nicht entgegen.

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1976 - 2 BvR 841/73
    Ihre Reichweite kann daher nicht davon abhängen, in welcher Weise eine bestimmte Materie durch das einfache Recht geregelt ist; sie ist vielmehr unmittelbar aus den Verfassungsnormen selbst zu erschließen" (BVerfGE 31, 58 [73]).

    Rn. 70 e) Der hier vertretenen Ansicht stehen auch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 1957 und 4. Mai 1971 (BVerfGE 6, 55 [72] und 31, 58 [73]), die Ausgangspunkte einer gefestigten Rechtsprechung geworden sind, nicht entgegen.

  • BVerfG, 27.06.1974 - 2 BvR 429/72

    Richteramtsbezeichnungen

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1976 - 2 BvR 841/73
    Rn. 31 In dieser Linie liegt es, daß das Bundesverfassungsgericht dem Art. 33 Abs. 5 GG grundrechtsgleiche (mit Verfassungsbeschwerde verfolgbare) subjektive Ansprüche des Beamten entnommen hat: z.B. den Anspruch auf ein amtsangemessenes Gehalt (BVerfGE 8, 1 [16 ff.]; ständige Rechtsprechung), den Anspruch auf eine amtsangemessene Amtsbezeichnung (z.B. BVerfGE 38, 1 [12]), den Anspruch auf einen besonderen Status (BVerfGE 35, 79 [146]).

    Rn. 78 Ob danach eine Regelung des früheren einfachen Rechts zu jenem durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Kernbestand gehört, ist vom Bundesverfassungsgericht festzustellen (vgl. BVerfGE 37, 167 [173 ff.]; 38, 1 [11 f.]).

  • BVerfG, 24.01.1961 - 2 BvR 74/60

    Hergebrachte Grundsätze des richterlichen Amtsrechts

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1976 - 2 BvR 841/73
    Er soll - auch soweit er unmittelbar geltendes, von allen staatlichen Stellen zu beachtendes Recht enthält (BVerfGE 9, 268 [286]; 15, 167 [195]) und dem einzelnen Beamten grundrechtsähnliche Individualrechte verleiht (BVerfGE 8, 1 [16 ff.]; 12, 81 [87]; 15, 298 [301 f.]; 37, 167 [173]) - letztlich das Berufsbeamtentum als Einrichtung insoweit gewährleisten, als es sich in seiner hergebrachten Gestalt in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einfügen läßt (BVerfGE 3, 58 [137] - ständige Rechtsprechung).

    Rn. 68 c) Ebensowenig läßt sich der hier vertretenen Auffassung entgegenhalten, das Bundesverfassungsgericht nehme in ständiger Rechtsprechung an, Art. 33 Abs. 5 GG beinhalte nicht nur eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums, er verleihe darüber hinaus dem Beamten im Rahmen der hergebrachten und zu beachtenden Grundsätze ein grundrechtsähnliches Individualrecht, das es dem Staat verwehre, die durch jene Grundsätze geschaffene persönliche Rechtsstellung des Beamten zu verletzen (BVerfGE 8, 1 [16 ff.]; 12, 81 [87]; 15, 298 [301 f.]; 37, 167 [173]).

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

  • BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75

    Contergan

  • BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 612/52

    Ahndungsgesetz

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 53/54

    Frauenarbeitszeit

  • BVerwG, 02.08.1960 - VII B 54.60
  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

  • BVerfG, 29.01.1974 - 2 BvN 1/69

    Niedersächsisches Landesbesoldungsgesetz

  • BVerfG, 02.04.1974 - 2 BvR 444/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Antrag auf Wiedereinsetzung in den …

  • BVerfG, 25.07.1967 - 2 BvR 586/63

    Verfassungswidrige Überbesetzung eines gerichtlichen Spruchkörpers

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Das Grundgesetz erlaubt damit eine stete Fortentwicklung, die das Beamtenrecht in seinen einzelnen Ausprägungen den veränderten Umständen anpasst (BVerfGE 97, 350 ; vgl. auch BVerfGE 43, 154 ; 67, 1 ).
  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 6/17

    Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zur Alimentation von …

    In ihrem Bestand geschützt sind daher nur diejenigen Regelungen, die das Bild des Berufsbeamtentums in seiner überkommenen Gestalt maßgeblich prägen, sodass ihre Beseitigung das Berufsbeamtentum als solches antasten würde (vgl. BVerfGE 43, 154 ; 114, 258 ).
  • BVerfG, 07.07.2020 - 2 BvR 696/12

    Regelungen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe wegen Verletzung des kommunalen …

    Für eine weite Auslegung spricht zudem das Gebot, Verfassungsnormen so zu interpretieren, dass sie ihre Wirkkraft möglichst entfalten (vgl. allgemein hierzu BVerfGE 6, 55 ; 32, 54 ; 39, 1 ; 43, 154 ; 51, 97 ; 103, 142 ;… Dreier, in: ders., GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 1 Abs. 3 Rn. 86;… Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl. 2018, Einleitung Rn. 215).
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