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Rechtsprechung
   BVerfG, 06.06.1978 - 1 BvR 102/76   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,88
BVerfG, 06.06.1978 - 1 BvR 102/76 (https://dejure.org/1978,88)
BVerfG, Entscheidung vom 06.06.1978 - 1 BvR 102/76 (https://dejure.org/1978,88)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Juni 1978 - 1 BvR 102/76 (https://dejure.org/1978,88)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Witwenrente von 60 Prozent der Rente des Ehemannes ist verfassungsmäßig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Sozialversicherungsrente für Witwen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 48, 346
  • NJW 1978, 1849
  • MDR 1978, 729
  • DVBl 1978, 527
  • DB 1978, 1355
 
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Wird zitiert von ... (80)Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

    Auszug aus BVerfG, 06.06.1978 - 1 BvR 102/76
    Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgesprochen hat, ist es für das System der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmend, daß Leistungen einmal mehr auf dem versicherungsrechtlichen Prinzip, einmal mehr auf dem fürsorgerischen Prinzip beruhen (vgl. BVerfGE 17, 1 [10]; 25, 314 [322]; 28, 324 [354]; 39, 169 [186 f.]; 40, 121 [136]).

    c) Dem Bild des Unterhaltsersatzes entspricht es, wenn der verwitweten Ehefrau die Quote gewährt wird, die ihr nach ihrer Stellung in der Familie vermutlich aus der Rente des Versicherten zugeflossen wäre (vgl. BVerfGE 17, 1 [10]).

    Auch wenn man das unterstellt, würde bei der bei Massenerscheinungen erlaubten Typisierung (vgl. BVerfGE 17, 1 [23] m.w.N.) die angegriffene Regelung nur dann Einwänden nach Art. 3 Abs. 1 GG begegnen, wenn die Bemessung der Hinterbliebenenrente für eine nicht unerhebliche Zahl von Witwen, für die die Witwenrente die alleinige oder überwiegende Lebensgrundlage bildet, zur Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz führte.

    Die Zahl der Witwen, deren Renten keine hinreichende Existenzgrundlage sichern, wäre daher auch dann hinzunehmen, wenn man unterstellt, daß der Gesetzgeber verfassungsrechtlich gehalten wäre, bei der Typisierung des Unterhaltsersatzes Bedarfsgesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 17, 1 [23]; 29, 22 [32]; 40, 121 [136]).

    Dazu gehört der materiell-wirtschaftliche Bereich, was auch und gerade für das Gebiet des Sozialversicherungsrechts gilt (vgl. BVerfGE 17, 1 [38]; 28, 104 [112]).

  • BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71

    Hinterbliebenenrente

    Auszug aus BVerfG, 06.06.1978 - 1 BvR 102/76
    Insbesondere durch die erhebliche Zunahme der Erwerbstätigkeit verheirateter Frauen (vgl. BVerfGE 39, 169 [184] - 2. Witwerrentenurteil -) ist die Zahl der Frauen, die neben der Witwenrente Erwerbseinkommen und eigene Renten haben, im ständigen Anwachsen.

    Die tatsächliche Entwicklung, aber auch die heutige rechtliche Ausgestaltung der Ehe, in der die Aufgabenteilung in erster Linie der freien Entscheidung der Ehegatten unterliegt (vgl. BVerfGE 39, 169 [183]), läßt eine solche typisierte Unterscheidung nicht zu.

    Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgesprochen hat, ist es für das System der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmend, daß Leistungen einmal mehr auf dem versicherungsrechtlichen Prinzip, einmal mehr auf dem fürsorgerischen Prinzip beruhen (vgl. BVerfGE 17, 1 [10]; 25, 314 [322]; 28, 324 [354]; 39, 169 [186 f.]; 40, 121 [136]).

    Zu dieser Frage hat das Bundesverfassungsgericht schon im zweiten Witwerrentenurteil (vgl. BVerfGE 39, 169 [190]) ausgeführt, daß sich der Wandel der Verhältnisse durch die vermehrte Erwerbstätigkeit der Frauen erst mit beträchtlicher zeitlicher Verzögerung auf den Unterhaltsbedarf von Witwen auswirke.

  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

    Auszug aus BVerfG, 06.06.1978 - 1 BvR 102/76
    Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgesprochen hat, ist es für das System der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmend, daß Leistungen einmal mehr auf dem versicherungsrechtlichen Prinzip, einmal mehr auf dem fürsorgerischen Prinzip beruhen (vgl. BVerfGE 17, 1 [10]; 25, 314 [322]; 28, 324 [354]; 39, 169 [186 f.]; 40, 121 [136]).

    Die Zahl der Witwen, deren Renten keine hinreichende Existenzgrundlage sichern, wäre daher auch dann hinzunehmen, wenn man unterstellt, daß der Gesetzgeber verfassungsrechtlich gehalten wäre, bei der Typisierung des Unterhaltsersatzes Bedarfsgesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 17, 1 [23]; 29, 22 [32]; 40, 121 [136]).

    In den verbleibenden Härtefällen hat der Gesetzgeber dadurch, daß er den Benachteiligten Sozialhilfeansprüche in einer am Lebensbedarf orientierten Höhe zuerkennt, den verfassungsrechtlichen Verpflichtungen genügt, die ihn aus Art. 3 Abs. 1 GG unter Berücksichtigung des Sozialstaatsgebots treffen könnten (vgl. BVerfGE 40, 121 [136 f.]).

  • BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63

    Heiratswegfallklausel

    Auszug aus BVerfG, 06.06.1978 - 1 BvR 102/76
    Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgesprochen hat, ist es für das System der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmend, daß Leistungen einmal mehr auf dem versicherungsrechtlichen Prinzip, einmal mehr auf dem fürsorgerischen Prinzip beruhen (vgl. BVerfGE 17, 1 [10]; 25, 314 [322]; 28, 324 [354]; 39, 169 [186 f.]; 40, 121 [136]).

    Damit ist die Hinterbliebenenversorgung ein wesentlicher Bestandteil der Sozialversicherung geworden (vgl. BVerfGE 28, 324 [348]).

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 06.06.1978 - 1 BvR 102/76
    Der in Art. 6 Abs. 1 GG statuierte besondere Schutz der Ehe umschließt auch die Aufgabe des Staates, die Ehe durch geeignete Maßnahmen zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55 [76]).
  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

    Auszug aus BVerfG, 06.06.1978 - 1 BvR 102/76
    Diese Vorschrift konkretisiert den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und verbietet rechtliche Regelungen, die allein an den Unterschied der Geschlechter anknüpfen (vgl. BVerfGE 3, 225 [240]; 43, 213 [225]).
  • BVerfG, 13.12.1966 - 1 BvR 512/65

    Wohnungseinrichtung

    Auszug aus BVerfG, 06.06.1978 - 1 BvR 102/76
    Grundsätzlich kann der Gesetzgeber aber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bestimmen, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz der Ehe verwirklichen will (vgl. BVerfGE 21, 1 [6]).
  • BVerfG, 18.03.1970 - 1 BvR 498/66

    Rente bei DDR-Aufenthalt

    Auszug aus BVerfG, 06.06.1978 - 1 BvR 102/76
    Dazu gehört der materiell-wirtschaftliche Bereich, was auch und gerade für das Gebiet des Sozialversicherungsrechts gilt (vgl. BVerfGE 17, 1 [38]; 28, 104 [112]).
  • BVerfG, 26.01.1977 - 1 BvL 17/73

    Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung von Männern und Frauen im …

    Auszug aus BVerfG, 06.06.1978 - 1 BvR 102/76
    Diese Vorschrift konkretisiert den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und verbietet rechtliche Regelungen, die allein an den Unterschied der Geschlechter anknüpfen (vgl. BVerfGE 3, 225 [240]; 43, 213 [225]).
  • BVerfG, 23.06.1970 - 2 BvL 8/65

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtanrechnung von in der DDR geleisteten …

    Auszug aus BVerfG, 06.06.1978 - 1 BvR 102/76
    Die Zahl der Witwen, deren Renten keine hinreichende Existenzgrundlage sichern, wäre daher auch dann hinzunehmen, wenn man unterstellt, daß der Gesetzgeber verfassungsrechtlich gehalten wäre, bei der Typisierung des Unterhaltsersatzes Bedarfsgesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 17, 1 [23]; 29, 22 [32]; 40, 121 [136]).
  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

  • BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52

    Bezirksschornsteinfeger

  • BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvL 39/56

    Scheineheliche Kinder

  • BVerfG, 15.04.1969 - 1 BvL 18/68

    Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der Altershilfe für Landwirte

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Dem Gesetzgeber steht Gestaltungsfreiheit bei der Entscheidung darüber zu, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will (vgl. BVerfGE 11, 105 (126); 21, 1 (6); 39, 316 (326); 43, 108 (123 f.); 48, 346 (366)).
  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat das Bundesverfassungsgericht den Gestaltungsspielraum zu achten, der den zuständigen Organen bei der Erfüllung von Schutz- und Förderungspflichten zukommt (vgl. BVerfGE 21, 1 (6); 48, 346 (366); 62, 323 (333); ferner: BVerfGE 56, 54 (80 f.) m. w. N.).
  • BVerfG, 30.11.1982 - 1 BvR 818/81

    "Hinkende Ehen"

    Das Bundesverfassungsgericht hat Art. 6 Abs. 1 GG wiederholt auch in solchen Fällen als Prüfungsmaßstab angewandt, in denen es um den Schutz von Ehegatten ging, deren Ehe, sei es durch den Tod des Partners, sei es durch Scheidung, beendet worden war (vgl. BVerfGE 48, 346 [366]; 53, 257 [296]).

    Das gilt besonders auch im Bereich der Sozialversicherung (vgl. BVerfGE 48, 346 [366]; 55, 114 [127]; 60, 68 [74]).

    Durch sie wird der Ehefrau aufgrund ihrer Eheschließung ein abgeleiteter Anspruch auf Hinterbliebenenrente eingeräumt, ohne daß sie eigene Beiträge zu leisten hätte (vgl. BVerfGE 48, 346 [367]).

    Rn. 33 Dabei bedarf es im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob es verfassungsrechtlich geboten ist, den Schutz der Ehe in der seit 1911 in Deutschland herkömmlichen Form des sozialversicherungsrechtlichen Anspruchs auf Witwenrente zu verwirklichen (vgl. dazu BVerfGE 48, 346 [354 f.]).

    Grundsätzlich kann der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bestimmen, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz der Ehe verwirklichen will (BVerfGE 21, 1 [6]; 48, 346 [366]).

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