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   BVerfG, 13.06.1956 - 1 BvL 54/55, 1 BvL 17/56   

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https://dejure.org/1956,38
BVerfG, 13.06.1956 - 1 BvL 54/55, 1 BvL 17/56 (https://dejure.org/1956,38)
BVerfG, Entscheidung vom 13.06.1956 - 1 BvL 54/55, 1 BvL 17/56 (https://dejure.org/1956,38)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Juni 1956 - 1 BvL 54/55, 1 BvL 17/56 (https://dejure.org/1956,38)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 5, 71
  • NJW 1956, 1065
  • DVBl 1956, 572
  • DÖV 1956, 437
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 10.06.1953 - 1 BvF 1/53

    Gerichtsbezirke

    Auszug aus BVerfG, 13.06.1956 - 1 BvL 54/55
    Daran fehlt es, wenn nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchem Fall und mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Vorschriften haben können (BVerfGE 1, 14 [60]; 2, 307 [334]; 4, 7 [21]).

    Der Gesetzgeber muß selbst die Entscheidung treffen, daß bestimmte Fragen geregelt werden sollen, er muß die Grenzen einer solchen Regelung festsetzen und angeben, welchem Ziel die Regelung dienen soll (BVerfGE 2, 307 [334]).

    Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung müssen sich, wenn sie nicht ausdrücklich im Gesetz bestimmt sind, jedenfalls mit Deutlichkeit aus ihm ergeben (BVerfGE 2, 307 [334 f.]; 4, 7 [21]).

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

    Auszug aus BVerfG, 13.06.1956 - 1 BvL 54/55
    Daran fehlt es, wenn nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchem Fall und mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Vorschriften haben können (BVerfGE 1, 14 [60]; 2, 307 [334]; 4, 7 [21]).

    Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung müssen sich, wenn sie nicht ausdrücklich im Gesetz bestimmt sind, jedenfalls mit Deutlichkeit aus ihm ergeben (BVerfGE 2, 307 [334 f.]; 4, 7 [21]).

  • BVerfG, 22.04.1953 - 1 BvL 18/52

    Straffreiheitsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 13.06.1956 - 1 BvL 54/55
    Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da kein zum Beitritt Berechtigter dem Verfahren beigetreten ist (BVerfGE 2, 213 [217]).
  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BVerfG, 13.06.1956 - 1 BvL 54/55
    Daran fehlt es, wenn nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchem Fall und mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Vorschriften haben können (BVerfGE 1, 14 [60]; 2, 307 [334]; 4, 7 [21]).
  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvL 12/51

    Normenkontrolle I

    Auszug aus BVerfG, 13.06.1956 - 1 BvL 54/55
    Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist also nicht die inhaltliche Nachprüfung von Bestimmungen der 3. DVO/KgfEG - eine Prüfung, zu der die vorlegenden Gerichte befugt sind (BVerfGE 1, 184 [189 ff.]).
  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvL 59/52

    Unterbringungsanspruch

    Auszug aus BVerfG, 13.06.1956 - 1 BvL 54/55
    Der Antrag des Verwaltungsgerichts Stuttgart, der § 44 KgfEG in vollem Umfang zur Prüfung stellt, ist daher insoweit zu beschränken (BVerfGE 3, 187 [195 f.]; 3, 208 [211]).
  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvL 123/52

    Verfasungsmäßigkeit des § 77 Abs. 1 G131

    Auszug aus BVerfG, 13.06.1956 - 1 BvL 54/55
    Der Antrag des Verwaltungsgerichts Stuttgart, der § 44 KgfEG in vollem Umfang zur Prüfung stellt, ist daher insoweit zu beschränken (BVerfGE 3, 187 [195 f.]; 3, 208 [211]).
  • AG Weimar, 11.01.2021 - 6 OWi 523 Js 202518/20

    Corona-Kontaktverbot verfassungswidrig - Freispruch im OWi-Verfahren

    Das Bundesverfassungsgericht hat die sich daraus ergebenden Anforderungen an ein ermächtigendes Gesetz in ständiger Rechtsprechung mit drei sich gegenseitig ergänzenden Konkretisierungsformeln, der sog. Selbstentscheidungsformel (der Gesetzgeber hat selbst die Entscheidung darüber zu treffen, welche Fragen durch die Rechtsverordnung geregelt werden sollen, welche Grenzen der Normierung gesetzt sind und welchem Ziel sie dienen soll; BVerfGE 2, 307 (334)), der Programmformel (anhand des Gesetzes muss sich bestimmen lassen, welches gesetzgeberische Programm verordnungsrechtlich umgesetzt werden soll; BVerfGE 5, 71 (77)) und der Vorhersehbarkeitsformel (der Bürger muss dem ermächtigenden Gesetz entnehmen können, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrach gemacht wird und welchen Inhalt die Rechtsverordnung haben wird; BVerfGE 56, 1 (12)) näher expliziert.
  • BVerfG, 03.03.2009 - 2 BvC 3/07

    Wahlcomputer

    Der Gesetzgeber muss selbst entscheiden, welche Fragen innerhalb welcher Grenzen und mit welchem Ziel durch die Rechtsverordnung geregelt werden sollen (vgl. BVerfGE 2, 307 ; 5, 71 ; 23, 62 ).
  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Nur diese Vorschrift ist deshalb auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu prüfen (BVerfGE 5, 71 [75]; 18, 52 [58]).
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