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Rechtsprechung
   BVerfG, 12.12.1957 - 1 BvR 678/57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1957,24
BVerfG, 12.12.1957 - 1 BvR 678/57 (https://dejure.org/1957,24)
BVerfG, Entscheidung vom 12.12.1957 - 1 BvR 678/57 (https://dejure.org/1957,24)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Dezember 1957 - 1 BvR 678/57 (https://dejure.org/1957,24)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Ehegattenbesteuerung

  • Wolters Kluwer

    Berichtigung rechtskräftiger Einkommensteuerbescheide wegen Verfassungswidrigkeit des § 26 Einkommensteuergesetz (EStG)

  • opinioiuris.de

    Ehegattenbesteuerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 26 Abs. 5 EStG 1957

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 7, 194
  • NJW 1958, 97
  • DVBl 1958, 438
  • DB 1958, 262
  • BStBl I 1958, 52
 
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Wird zitiert von ... (101)Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 12.12.1957 - 1 BvR 678/57
    Nach ihrer Auffassung verstoßen § 26 EStG und die auf ihm beruhenden Steuerbescheide aus den im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 1957 (BVerfGE 6, 55) genannten Gründen gegen Art. 6 Abs. 1 GG; § 26 Abs. 5 EStG 1957 verhindere, daß die Nichtigkeit dieser Steuerbescheide geltend gemacht werden könne, und verletze damit ebenfalls Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 79 Abs. 3 GG.

    Diese Bestimmung ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 848) in das Einkommensteuergesetz eingefügt worden; die zur Prüfung gestellte Vorschrift ist damit Bestandteil der Übergangsregelung der Veranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer, die durch die Nichtigerklärung des § 26 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 17. Januar 1952 - EStG 1951 - (BVerfGE 6, 55) erforderlich geworden war.

  • BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51

    Haftentschädigung

    Auszug aus BVerfG, 12.12.1957 - 1 BvR 678/57
    Rn. 5 Bei der gesetzlichen Regelung der Frage, welche Wirkungen die Nichtigerklärung einer Rechtsnorm für die nicht mehr anfechtbaren Hoheitsakte hat, die auf der nachträglich für nichtig erklärten Norm beruhen, treten notwendig zwei Grundsätze in Widerstreit: Die Forderung nach Rechtssicherheit, wozu auch die Rechtsbeständigkeit rechtskräftiger Entscheidungen gehört (BVerfGE 2, 380 [403]), und die Forderung nach Gerechtigkeit im Einzelfall.

    Vor der Frage, welchem dieser Prinzipien der Vorzug zu geben sei, stand der Gesetzgeber bereits bei der Beratung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (vgl. die Nachweise in BVerfGE 2, 380 [404]).

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

    Auszug aus BVerfG, 12.12.1957 - 1 BvR 678/57
    Die angegriffene Gesetzesbestimmung setzt aber zu ihrer Durchführung rechtsnotwendig einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Gewalt getragenen Vollziehungsakt in Gestalt der Steuerveranlagung voraus (BVerfGE 1, 97 [101 ff.]).
  • BVerfG, 24.07.1957 - 1 BvL 23/52

    Hamburgisches Hundesteuergesetz

    Auszug aus BVerfG, 12.12.1957 - 1 BvR 678/57
    Das Grundgesetz hat er hierdurch nicht verletzt: sowohl der Grundsatz der Rechtssicherheit wie das Prinzip der Gerechtigkeit im Einzelfall haben Verfassungsrang; die Rechtssicherheit ist ebenso wie die Gerechtigkeit wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips, einer der Leitideen des Grundgesetzes (Beschluß vom 24. Juli 1957 - 1 BvL 23/52 -).
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