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Rechtsprechung
   BVerfG, 23.01.1995 - 2 BvE 6/94, 2 BvE 7/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,635
BVerfG, 23.01.1995 - 2 BvE 6/94, 2 BvE 7/94 (https://dejure.org/1995,635)
BVerfG, Entscheidung vom 23.01.1995 - 2 BvE 6/94, 2 BvE 7/94 (https://dejure.org/1995,635)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Januar 1995 - 2 BvE 6/94, 2 BvE 7/94 (https://dejure.org/1995,635)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • DFR

    Rechtsverletzung durch Unterlassen

  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fristbeginn bei Organklagen gegen eine Maßnahme oder ein Unterlassen des Gesetzgebers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fristablauf - Rechtsverletzung durch Unterlassen

Papierfundstellen

  • BVerfGE 92, 80
  • NJW 1995, 2775
  • NVwZ 1995, 1197 (Ls.)
  • DVBl 1995, 298
 
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Wird zitiert von ... (61)Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

    Auszug aus BVerfG, 23.01.1995 - 2 BvE 6/94
    Differenzierungen seien dabei nur zulässig, sofern ein "zwingender Grund" (BVerfGE 82, 322 ) oder eine "besondere Rechtfertigung" (BVerfGE 4, 375 ) vorlägen.

    Ihm sei jede unterschiedliche Behandlung der Parteien, die sich nicht durch einen zwingenden Grund rechtfertigen lasse, untersagt (Hinweis auf BVerfGE 82, 322 ).

    Eine Wahlrechtsbestimmung könne zu einem bestimmten Zeitpunkt unter bestimmten Bedingungen gerechtfertigt sein und zu einem anderen Zeitpunkt zu anderen Bedingungen nicht (Hinweis auf BVerfGE 82, 322 ).

    Eine solche ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch der Erlaß eines Gesetzes (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 144 ; zuletzt BVerfGE 82, 322 ).

    Sehen diese sich durch das Wahlrecht in ihrem Recht auf Gleichheit verletzt oder unmittelbar gefährdet, so können sie dies im Organstreit geltend machen, ohne daß ein konkreter Zusammenhang mit einer bestimmten Wahl bestehen müßte (vgl. dazu etwa BVerfGE 1, 208; 4, 31; 4, 375; 6, 84; 6, 99; 27, 10; 67, 65; 82, 322; 82, 353).

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus BVerfG, 23.01.1995 - 2 BvE 6/94
    Erst durch sie habe sich die Bestimmung des § 6 Abs. 5 BWahlG gegenüber der Antragstellerin ausgewirkt und zu ihrer aktuellen rechtlichen Betroffenheit geführt (Hinweis auf BVerfGE 80, 188 ).

    Diese Vorschrift enthält eine gesetzliche Ausschlußfrist, nach deren Ablauf im Organstreitverfahren Rechtsverletzungen nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. BVerfGE 71, 299 ; 80, 188 ).

    Rn. 28 Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 13. Juni 1989 (BVerfGE 80, 188 ) eine Vorschrift der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages erst von dem Zeitpunkt an als Maßnahme im Sinne von § 64 Abs. 1 BVerfGG gewertet, in dem sie beim Antragsteller eine aktuelle rechtliche Betroffenheit auszulösen vermag.

    Mit der Ausschlußfrist des § 64 Abs. 3 BVerfGG sollen im Organstreitverfahren angreifbare Rechtsverletzungen nach einer bestimmten Zeit im Interesse der Rechtssicherheit außer Streit gestellt werden (vgl. BVerfGE 80, 188 ).

  • BVerfG, 17.12.1985 - 2 BvE 1/85

    Verfristung des Antrags im Organstreitverfahren

    Auszug aus BVerfG, 23.01.1995 - 2 BvE 6/94
    Diese Vorschrift enthält eine gesetzliche Ausschlußfrist, nach deren Ablauf im Organstreitverfahren Rechtsverletzungen nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. BVerfGE 71, 299 ; 80, 188 ).

    Sie wird spätestens aber dadurch in Lauf gesetzt, daß sich der Antragsgegner erkennbar eindeutig weigert, in der Weise tätig zu werden, die der Antragsteller zur Wahrung der Rechte aus seinem verfassungsrechtlichen Status für erforderlich hält (vgl. BVerfGE 4, 250 ; 21, 312 ; 71, 299 für das Unterlassen von Verwaltungsorganen oder Untersuchungsausschüssen;… Urteil des VerfGH NW a.a.O. für gesetzgeberisches Unterlassen).

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen …

    Im Falle eines Unterlassens beginnt die Frist daher erst dann, wenn ein entsprechender Verstoß mit hinreichender Sicherheit feststeht oder sich die Antragsgegnerin erkennbar weigert, die Maßnahmen zu treffen, die der Antragsteller zur Wahrung der Rechte aus seinem verfassungsrechtlichen Status für erforderlich hält (BVerfGE 92, 80 ; 103, 164 ; 107, 286 ; 114, 107 ; 129, 356 ; 131, 152 ).

    Mit dieser gilt das Gesetz als allgemein bekannt geworden (vgl. BVerfGE 13, 1 ; 24, 252 ; 27, 294 ; 64, 301 ; 67, 65 ; 92, 80 ; 103, 164 ; 114, 107 ).

  • BVerfG, 22.02.2023 - 2 BvE 3/19

    Die staatliche Förderung politischer Stiftungen bedarf eines gesonderten …

    Rn. 121 a) Die Antragstellerin ist als politische Partei andere Beteiligte im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, soweit Rechte in Rede stehen, die sich aus ihrem besonderen verfassungsrechtlichen Status ergeben (vgl. BVerfGE 4, 27 ; 24, 260 ; 85, 264 ; 92, 80 ; 140, 1 ; 148, 11 ; stRspr).

    Eine Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG kann nicht nur ein punktueller Einzelakt (vgl. BVerfGE 93, 195 ; 118, 277 ), sondern auch der Erlass eines Gesetzes sein (vgl. BVerfGE 2, 143 ; 20, 119 ; 24, 300 ; 73, 40 ; 82, 322 ; 92, 80 ; 99, 332 ; 118, 277 ; stRspr).

    Wird der Erlass eines Gesetzes angegriffen, kommt es für den Fristbeginn grundsätzlich auf dessen Verkündungszeitpunkt an (vgl. BVerfGE 92, 80 ; 103, 164 ; 114, 107 ; 134, 141 ).

  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06

    Abgeordnetengesetz

    Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG kann nicht nur ein punktueller Einzelakt (vgl. BVerfGE 93, 195 ), sondern auch der Erlass eines Gesetzes (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 144 ; 82, 322 ; 92, 80 ; 102, 224 ; 103, 164 ) oder die Mitwirkung an einem Normsetzungsakt sein.

    Rn. 199 a) Hinsichtlich des Abgeordnetengesetzes wurde die Sechs-Monats-Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG mit der - für ein Gesetz als beanstandete Maßnahme maßgeblichen - Verkündung (vgl. BVerfGE 92, 80 ; 103, 164 ; 114, 107 ) am 26. August 2005 in Gang gesetzt.

    Ob diese Grundsätze auch für den Erlass formeller Gesetze gelten, hat der Senat in seiner Entscheidung vom 23. Januar 1995 (BVerfGE 92, 80 ) ausdrücklich offen gelassen.

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