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   BVerfG, 16.10.2003 - 1 BvR 2075/03   

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BVerfG, 16.10.2003 - 1 BvR 2075/03 (https://dejure.org/2003,6902)
BVerfG, Entscheidung vom 16.10.2003 - 1 BvR 2075/03 (https://dejure.org/2003,6902)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Oktober 2003 - 1 BvR 2075/03 (https://dejure.org/2003,6902)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde; Verfassungsbeschwerde gegen die Zustimmung der Bundesregierung zum Kompromissvorschlag des Vorsitzes zur Energiebesteuerung; Unmittelbare Beschwer bei der Mitwirkung der Bundesregierung bei dem Erlass sekundären Gemeinschaftsrechts ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 92; ; BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § 93 a; ; BVerfGG § 23

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 90 Abs. 1
    Verfassungsbeschwerde gegen die Mitwirkung der Bundesregierung bei dem Erlass sekundären Gemeinschaftsrechts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGK 2, 75
  • NVwZ 2004, 209
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97

    Bananenmarktordnung

    Auszug aus BVerfG, 16.10.2003 - 1 BvR 2075/03
    Der Umstand, dass Grundrechtsschutz gegen sekundäres Gemeinschaftsrecht grundsätzlich durch den Europäischen Gerichtshof und nicht durch das Bundesverfassungsgericht gewährt wird (vgl. BVerfGE 102, 147 ), stellt auch keinen hinreichenden Grund dafür dar, den verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz auf Mitwirkungsakte der Bundesregierung vorzuverlagern.

    Dagegen spricht bereits, dass der Grundrechtsschutz im Hoheitsbereich der Europäischen Union nach Konzeption, Inhalt und Wirkungsweise dem Grundrechtsstandard des Grundgesetzes im Wesentlichen gleich zu achten ist (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 102, 147 ) und daher keine Rechtsschutzlücke besteht, welche eine derartige Vorverlagerung rechtfertigen könnte.

  • BVerfG, 12.05.1989 - 2 BvQ 3/89
    Auszug aus BVerfG, 16.10.2003 - 1 BvR 2075/03
    Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerinnen durch die Mitwirkung der Bundesregierung bei dem Erlass sekundären Gemeinschaftsrechts im Rat der Europäischen Union nicht unmittelbar beschwert werden (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Mai 1989 - 2 BvQ 3/89 -, NJW 1990, S. 974 und Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 1992 - 2 BvR 1096/92 -, NVwZ 1993, S. 883).
  • BVerfG, 09.07.1992 - 2 BvR 1096/92

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen die Zustimmung der Bundesregierung

    Auszug aus BVerfG, 16.10.2003 - 1 BvR 2075/03
    Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerinnen durch die Mitwirkung der Bundesregierung bei dem Erlass sekundären Gemeinschaftsrechts im Rat der Europäischen Union nicht unmittelbar beschwert werden (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Mai 1989 - 2 BvQ 3/89 -, NJW 1990, S. 974 und Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 1992 - 2 BvR 1096/92 -, NVwZ 1993, S. 883).
  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Auszug aus BVerfG, 16.10.2003 - 1 BvR 2075/03
    Dagegen spricht bereits, dass der Grundrechtsschutz im Hoheitsbereich der Europäischen Union nach Konzeption, Inhalt und Wirkungsweise dem Grundrechtsstandard des Grundgesetzes im Wesentlichen gleich zu achten ist (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 102, 147 ) und daher keine Rechtsschutzlücke besteht, welche eine derartige Vorverlagerung rechtfertigen könnte.
  • BVerfG, 07.09.2011 - 2 BvR 987/10

    EFS - Verfassungsbeschwerden gegen Maßnahmen zur Griechenland-Hilfe und zum

    Soweit sich die Verfassungsbeschwerden gegen die Mitwirkung der Bundesregierung an den intergouvernementalen Beschlüssen der im Rat der Europäischen Union vereinigten Vertreter der Regierungen der dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten und der Regierungen der 27 EU-Mitgliedstaaten vom 10. Mai 2010 (Rat-Dok. 9614/10) sowie gegen die Mitwirkung der Bundesregierung an dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 9. Mai 2010, einen europäischen Stabilisierungsmechanismus zu schaffen (Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Mai 2010, Rat-Dok. SN 2564/1/10 REV 1 vom 10. Mai 2010, S. 3), und gegen die Mitwirkung der Bundesregierung an dem Beschluss des Rates über die Verordnung des Rates zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus vom 10. Mai 2010 (Rat-Dok. 9606/10) richten, sind die Beschwerdeführer nicht unmittelbar beschwert (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Mai 1989 - 2 BvQ 3/89 -, NJW 1990, S. 974; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 1992 - 2 BvR 1096/92 -, NVwZ 1993, S. 883; BVerfGK 2, 75 ).
  • OVG Niedersachsen, 17.04.2013 - 4 LC 46/11

    Beteiligungsrecht einer kommunalen Gebietskörperschaft im Rahmen der Erteilung

    Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 16. Oktober 2003 (- 1 BvR 2075/03 -, NVwZ 2004, 209) betreffend die Energiesteuer-Richtlinie festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen durch die Mitwirkung der Bundesregierung bei dem Erlass sekundären Gemeinschaftsrechts nicht unmittelbar beschwert würden.

    Denn dieser Umstand stellt keinen hinreichenden Grund dafür dar, den gerichtlichen Rechtsschutz auf Mitwirkungsakte der Bundesregierung vorzuverlagern, weil der Grundrechtsschutz im Hoheitsbereich der Europäischen Union nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach Konzeption, Inhalt und Wirkungsweise dem Grundrechtsstandard des Grundgesetzes im Wesentlichen gleich zu erachten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.10.2003 - 1 BvR 2075/03 -, NVwZ 2004, 208, Beschluss vom 7.6.2000 - 2 BvL 1/97 -, BVerfGE 102, 147, Urteil vom 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92, 2 BvR 2159/92 -, BVerfGE 89, 155, und Beschluss vom 22.10.1986 - 2 BvR 197/83 -, BVerfGE 73, 339) und damit keine Rechtsschutzlücke besteht, die eine derartige Vorverlagerung des Rechtsschutzes rechtfertigen könnte (BVerfG, Beschluss vom 16.10.2003 - 1 BvR 2075/03 -, NVwZ 2004, 208).

  • OVG Niedersachsen, 17.04.2013 - 4 LC 34/11

    Erteilung des Einvernehmens zu dem Entwurf der Liste der Gebiete von

    Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 16. Oktober 2003 (- 1 BvR 2075/03 -, NVwZ 2004, 209) betreffend die Energiesteuer-Richtlinie festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen durch die Mitwirkung der Bundesregierung bei dem Erlass sekundären Gemeinschaftsrechts nicht unmittelbar beschwert würden.

    Denn dieser Umstand stellt keinen hinreichenden Grund dafür dar, den gerichtlichen Rechtsschutz auf Mitwirkungsakte der Bundesregierung vorzuverlagern, weil der Grundrechtsschutz im Hoheitsbereich der Europäischen Union nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach Konzeption, Inhalt und Wirkungsweise dem Grundrechtsstandard des Grundgesetzes im Wesentlichen gleich zu erachten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.10.2003 - 1 BvR 2075/03 -, NVwZ 2004, 208, Beschluss vom 7.6.2000 - 2 BvL 1/97 -, BVerfGE 102, 147, Urteil vom 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92, 2 BvR 2159/92 -, BVerfGE 89, 155, und Beschluss vom 22.10.1986 - 2 BvR 197/83 -, BVerfGE 73, 339) und damit keine Rechtsschutzlücke besteht, die eine derartige Vorverlagerung des Rechtsschutzes rechtfertigen könnte (BVerfG, Beschluss vom 16.10.2003 - 1 BvR 2075/03 -, NVwZ 2004, 208).

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