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Rechtsprechung
   BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,476
BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10 (https://dejure.org/2010,476)
BVerfG, Entscheidung vom 08.09.2010 - 2 BvL 3/10 (https://dejure.org/2010,476)
BVerfG, Entscheidung vom 08. September 2010 - 2 BvL 3/10 (https://dejure.org/2010,476)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Artt. 106 Abs. 1 Nr. 6, 100 Abs. 1 GG
    Normenkontrollantrag betreffend den Solidaritätszuschlag unzulässig

  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsinformationen.bund.de

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags im Veranlagungszeitraum 2007 - erhöhte Begründungsanforderungen bei Abweichung des vorlegenden Gerichts von Rspr des BVerfG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 100 Abs 1 GG, Art 106 Abs 1 Nr 6 GG, § 31 Abs 1 BVerfGG, § 80 BVerfGG, FKPG
    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags im Veranlagungszeitraum 2007 - erhöhte Begründungsanforderungen bei Abweichung des vorlegenden Gerichts von Rspr des BVerfG

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit eines als Ergänzungsabgabe erhobenen Solidaritätszuschlags im Veranlagungszeitraum 2007 nach der aktuellen Fassung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 (SolZG 1995) mit der Finanzverfassung und der verfassungsmäßigen Ordnung i.S.d. GG; Erhebung einer ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags im Veranlagungszeitraum 2007 - erhöhte Begründungsanforderungen bei Abweichung des vorlegenden Gerichts von Rspr des BVerfG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit eines als Ergänzungsabgabe erhobenen Solidaritätszuschlags im Veranlagungszeitraum 2007 nach der aktuellen Fassung des SolZG 1995 mit der Finanzverfassung und der verfassungsmäßigen Ordnung i.S.d. GG; Erhebung einer Ergänzungsabgabe zur Deckung einer ...

  • datenbank.nwb.de

    Normenkontrollantrag betreffend Solidaritätszuschlag 2007 unzulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Normenkontrollantrag betreffend den Solidaritätszuschlag unzulässig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Solidaritätszuschlag bleibt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Solidaritätszuschlag (nicht) vor dem Bundesverfassungsgericht

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Solidaritätszuschlagsgesetz für Veranlagungszeitraum 2007 ist nicht verfassungswidrig

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Normenkontrollantrag unzulässig

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • wps-de.com (Kurzinformation)

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich zum Solidaritätszuschlag geäußert

  • steuer-schutzbrief.de (Kurzinformation)

    Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Solidaritätszuschlag bleibt - Bundesverfassungsgericht weist Vorlage zurück

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Normenkontrollantrag betreffend den SolZ unzulässig

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Normenkontrollantrag betreffend des SolZ unzulässig

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Verfassungswidrigkeit des SolZG unzulässig

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Vorlage zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlages unzulässig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Normenkontrollantrag hinsichtlich des Solidaritätszuschlags unzulässig - Bundesverfassungsgericht anrufendes Gericht muss selbst zuvor Verfassungsmäßigkeit sorgfältig prüfen

Besprechungen u.ä.

  • steuerberaten.de (Entscheidungsbesprechung)

    Solidaritätszuschlag - Die unendliche Geschichte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 18, 26
  • NJW 2011, 441
  • WM 2010, 2002
  • DB 2010, 2146
  • NZG 2010, 1220
 
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Wird zitiert von ... (44)Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 09.02.1972 - 1 BvL 16/69

    Ergänzungsabgabe

    Auszug aus BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10
    Rn. 3 Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 9. Februar 1972 zum Gesetz über eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer (BGBl I 1967 S. 1254), BVerfGE 32, 333 ff., grundsätzlich zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Ergänzungsabgaben im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG Stellung genommen.

    Rn. 13 2. Nach diesen Maßstäben ist die Vorlage unzulässig, da sie nicht den gesteigerten Anforderungen genügt, die im Anschluss an die verfassungsgerichtliche Entscheidung BVerfGE 32, 333 an eine Begründung für die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit einer Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG zu stellen sind.

    Es hat jedoch im Rahmen seiner grundsätzlichen Stellungnahme zu den Voraussetzungen einer verfassungsrechtlich zulässigen Ausgestaltung einer Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG mit eingehender Begründung entschieden, dass es von Verfassungs wegen nicht geboten ist, eine solche Abgabe von vornherein zu befristen oder sie nur für einen ganz kurzen Zeitraum zu erheben (BVerfGE 32, 333 ).

    Rn. 17 Das Finanzgericht lässt bei seiner Rechtsansicht, dass eine Finanzlücke allein durch auf Dauer angelegte Steuererhöhungen, nicht aber durch Fortführung einer Ergänzungsabgabe geschlossen werden dürfe, insbesondere unberücksichtigt, dass - wie in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt - bei den Beratungen zum Finanzverfassungsgesetz auch bedacht worden ist, dass sich aus der Verteilung der Aufgaben zwischen Bund und Ländern auch für längere Zeit ein Mehrbedarf - allein - des Bundes ergeben könne, dessen Deckung durch eine Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuer die Steuerpflichtigen unnötig belasten und konjunkturpolitisch unerwünscht sein könne, wenn eine Erhöhung der steuerlichen Gesamtbelastung vom Standpunkt der Länder nicht erforderlich sei (vgl. BVerfGE 32, 333 ).

    Die Frage, wieweit eine Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuer mit Blick auf die Beteiligung der Länder am Steueraufkommen gegenüber der Erhebung des Solidaritätszuschlags zur Deckung des ausschließlichen Mehrbedarfs des Bundes als eine vertretbare Alternative anzusehen sein könnte (vgl. hierzu BVerfGE 32, 333 und BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. November 1999 - 2 BvR 1167/96 -, NJW 2000, S. 797 f.), bleibt im Vorlagebeschluss unerörtert.

    Rn. 18 Hinsichtlich der Behauptung, das Bundesverfassungsgericht habe sich nicht mit den Motiven des Verfassungsgebers auseinandergesetzt und bei der verfassungsrechtlichen Interpretation des Begriffs "Ergänzungsabgabe" die maßgeblichen Vorstellungen des Verfassungsgebers nicht vollständig dargestellt, übersieht das Finanzgericht die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass während des Gesetzgebungsverfahrens zum Finanzverfassungsgesetz keine ernsthaften Versuche angestellt worden seien, eine Befristung in das Gesetz einzuführen, obwohl der Bundesrat, um die Begrenzung der Ergänzungsabgabe der Höhe nach zu erreichen, den Vermittlungsausschuss angerufen hatte (BVerfGE 32, 333 ).

  • BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem "Solidaritätszuschlag"

    Auszug aus BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10
    Danach gehört eine zeitliche Befristung nicht zum Wesen der Ergänzungsabgabe und lässt sich als verfassungsrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung auch nicht aus den Materialien zur Änderung des Grundgesetzes durch das Finanzverfassungsgesetz vom 23. Dezember 1955 (BGBl I S. 817) entnehmen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. November 1999 - 2 BvR 1167/96 -, NJW 2000, S. 797 f. zum Solidaritätszuschlaggesetz von 1991).

    Die Frage, wieweit eine Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuer mit Blick auf die Beteiligung der Länder am Steueraufkommen gegenüber der Erhebung des Solidaritätszuschlags zur Deckung des ausschließlichen Mehrbedarfs des Bundes als eine vertretbare Alternative anzusehen sein könnte (vgl. hierzu BVerfGE 32, 333 und BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. November 1999 - 2 BvR 1167/96 -, NJW 2000, S. 797 f.), bleibt im Vorlagebeschluss unerörtert.

  • FG Niedersachsen, 25.11.2009 - 7 K 143/08

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der für das Jahr …

    Auszug aus BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10
    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25. November 2009 - 7 K 143/08 -.

    Rn. 5 3. Mit Beschluss vom 25. November 2009 - 7 K 143/08 - (EFG 2010, S. 1071 ff.) hat der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob das Solidaritätszuschlaggesetz vom 23. Juni 1993 in der für das Streitjahr 2007 geltenden Fassung verfassungswidrig sei.

  • BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvL 19/97

    Entscheidungserheblichkeit

    Auszug aus BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10
    Rn. 11 1. Ein Gericht kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 ; 105, 48 ).

    Das vorlegende Gericht muss sich zur Begründung seiner Überzeugung mit allen nahe liegenden tatsächlichen Gründen und rechtlichen Gesichtspunkten befassen, gegebenenfalls die Erwägungen des Gesetzgebers berücksichtigen und sich mit in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 76, 100 ; 79, 240 ; 86, 71 ; 92, 277 ; 105, 48 ).

  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvL 7/89

    Schwedische Rente

    Auszug aus BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10
    Rn. 11 1. Ein Gericht kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 ; 105, 48 ).

    Das vorlegende Gericht muss sich zur Begründung seiner Überzeugung mit allen nahe liegenden tatsächlichen Gründen und rechtlichen Gesichtspunkten befassen, gegebenenfalls die Erwägungen des Gesetzgebers berücksichtigen und sich mit in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 76, 100 ; 79, 240 ; 86, 71 ; 92, 277 ; 105, 48 ).

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

    Auszug aus BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10
    Diese entfaltet sich über den entschiedenen Einzelfall hinaus insofern, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen (stRspr; vgl. BVerfGE 40, 88 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 96, 375 ; 112, 1 ; 112, 268 ; auch BVerfGE 104, 151 , wo darauf abgestellt wird, dass im Hinblick auf die eine frühere Entscheidung tragenden Gründe kein bloßer Wiederholungs- oder Parallelfall gegeben sei; mangels Entscheidungserheblichkeit im Hinblick auf die tragenden Gründe offen lassend BVerfGE 115, 97 ).
  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

    Auszug aus BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10
    Diese entfaltet sich über den entschiedenen Einzelfall hinaus insofern, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen (stRspr; vgl. BVerfGE 40, 88 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 96, 375 ; 112, 1 ; 112, 268 ; auch BVerfGE 104, 151 , wo darauf abgestellt wird, dass im Hinblick auf die eine frühere Entscheidung tragenden Gründe kein bloßer Wiederholungs- oder Parallelfall gegeben sei; mangels Entscheidungserheblichkeit im Hinblick auf die tragenden Gründe offen lassend BVerfGE 115, 97 ).
  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

    Auszug aus BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10
    Das vorlegende Gericht muss sich zur Begründung seiner Überzeugung mit allen nahe liegenden tatsächlichen Gründen und rechtlichen Gesichtspunkten befassen, gegebenenfalls die Erwägungen des Gesetzgebers berücksichtigen und sich mit in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 76, 100 ; 79, 240 ; 86, 71 ; 92, 277 ; 105, 48 ).
  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 955/00

    Bodenreform III

    Auszug aus BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10
    Diese entfaltet sich über den entschiedenen Einzelfall hinaus insofern, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen (stRspr; vgl. BVerfGE 40, 88 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 96, 375 ; 112, 1 ; 112, 268 ; auch BVerfGE 104, 151 , wo darauf abgestellt wird, dass im Hinblick auf die eine frühere Entscheidung tragenden Gründe kein bloßer Wiederholungs- oder Parallelfall gegeben sei; mangels Entscheidungserheblichkeit im Hinblick auf die tragenden Gründe offen lassend BVerfGE 115, 97 ).
  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Kinderbetreuungskosten

    Auszug aus BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10
    Diese entfaltet sich über den entschiedenen Einzelfall hinaus insofern, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen (stRspr; vgl. BVerfGE 40, 88 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 96, 375 ; 112, 1 ; 112, 268 ; auch BVerfGE 104, 151 , wo darauf abgestellt wird, dass im Hinblick auf die eine frühere Entscheidung tragenden Gründe kein bloßer Wiederholungs- oder Parallelfall gegeben sei; mangels Entscheidungserheblichkeit im Hinblick auf die tragenden Gründe offen lassend BVerfGE 115, 97 ).
  • BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvE 6/99

    NATO-Konzept

  • BFH, 28.06.2006 - VII B 324/05

    Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß - Ergänzungsabgabe muss nicht befristet …

  • BVerfG, 11.02.2008 - 2 BvR 1708/06

    Solidaritätszuschlag - Keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvL 5/83

    Verfahrensordnung für Höfesachen

  • BVerfG, 07.12.1988 - 1 BvL 27/88

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Darlegung der …

  • BAG, 27.08.2020 - 8 AZR 62/19

    Kopftuchverbot - Benachteiligung wegen der Religion

    Dabei entfaltet sich die Bindungswirkung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG für die Gerichte über den entschiedenen Einzelfall hinaus insofern, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen ( BVerfG 8. September 2010 - 2 BvL 3/10 - Rn. 12;… 10. Juni 1975 - 2 BvR 1018/14 - Rn. 13 f., BVerfGE 40, 88 ; vgl. hierzu auch Hecker NVwZ 2019, 1476, 1478 ff.).
  • BVerfG, 07.06.2023 - 2 BvL 6/14

    Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 verfassungswidrig?

    Rn. 17 3. Das Bundesverfassungsgericht verwarf die Vorlage mit Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. September 2010 (BVerfGK 18, 26) als unzulässig, da sie nicht den gesteigerten Anforderungen genüge, die im Anschluss an die verfassungsgerichtliche Entscheidung BVerfGE 32, 333 an eine Begründung für die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit einer Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG zu stellen seien.

    Das Gericht beschränke sich vielmehr darauf, seine eigene Auslegung der Verfassungsnorm jener des Bundesverfassungsgerichts entgegenzusetzen (BVerfGK 18, 26 ).

    Rn. 19 Das vorlegende Gericht lasse zudem wesentliche Zusammenhänge der Begründung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung vom 9. Februar 1972 (BVerfGE 32, 333) außer Acht, so dass die im Vorlagebeschluss vorgebrachten Einwände auch deshalb keinen Anlass gäben, die Auslegung des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG zu überdenken (BVerfGK 18, 26 ).

    Allein der Hinweis des Finanzgerichts, dass es in den letzten Jahren "immer wieder umfassende und auf Dauer angelegte allgemeine und punktuelle Steuerermäßigungen" gegeben habe, "obwohl der Solidaritätszuschlag weitgehend unverändert erhoben worden" sei, könne eine fundierte Prüfung der sachlichen und rechtlichen Ausgangsposition für die Erhebung des Solidaritätszuschlags nicht ersetzen (BVerfGK 18, 26 ).

  • BFH, 17.01.2023 - IX R 15/20

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

    Rn. 36 (2) Ferner ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, eine Ergänzungsabgabe von vornherein zu befristen oder sie nur für einen kurzen Zeitraum zu erheben (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; vom 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 134, unter III.1.b aa; vom 08.09.2010 - 2 BvL 3/10, BFH/NV 2010, 2217, Rz 3, 14).

    Rn. 40 aaa) Der Solidaritätszuschlag kann als Ergänzungsabgabe für eine längere Zeit erhoben werden (vgl. BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2010, 2217, beginnend Rz 15).

    Vielmehr hat das BVerfG festgestellt, es sei bei den Beratungen zum Finanzverfassungsgesetz bedacht worden, dass sich aus der Verteilung der Aufgaben zwischen Bund und Ländern auch für längere Zeit ein Mehrbedarf --allein-- des Bundes ergeben könne, dessen Deckung durch eine Erhöhung der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer die Steuerpflichtigen unnötig belasten und konjunkturpolitisch unerwünscht sein könne, wenn eine Erhöhung der steuerlichen Gesamtbelastung vom Standpunkt der Länder nicht erforderlich sei (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408, unter C.I.3.c; in BFH/NV 2010, 2217, Rz 17).

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