Rechtsprechung
| BVerwG, 29.06.2006 - 5 C 24.05 |
Volltextveröffentlichungen (9)
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SGB VIII §§ 89d, 89f
Asylbewerber, unbegleitet eingereiste -; Aufgabenerfüllung, Gesetzeskonformität der -; Gesetzeskonformität der Aufgabenerfüllung; Interessenwahrungsgrundsatz; Jugendhilfeleistung, Rechtmäßigkeit der -; Jugendhilfeträger, Kostenerstattung zwischen -; Jugendliche, ... - Bundesverwaltungsgericht
SGB VIII §§ 89d, 89f
Asylbewerber, unbegleitet eingereiste -; Aufgabenerfüllung, Gesetzeskonformität der -; Gesetzeskonformität der Aufgabenerfüllung; Interessenwahrungsgrundsatz; Jugendhilfeleistung, Rechtmäßigkeit der -; Jugendhilfeträger, Kostenerstattung zwischen -; Jugendliche, ...
- Judicialis
- Wolters Kluwer
Erstattung von Aufwendungen für die Unterbringung des ausländischen Staatsangehörigen in Einrichtungen der Jugendhilfe; Nachweispflicht der Eigenschaft als Jugendlicher; Anforderungen an die Aufgabenerfüllung bei Gewährung von Jugendhilfe; Gebot der Gesetzeskonformität ...
- lvr.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB VIII §§ 89d 89f
Kostenerstattung bei altersabhängiger Gewährung von Jugendhilfe - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- jugendhilfe-netz.de (Leitsatz)
Zur Kostenerstattung zwischen Jugendhilfeträgern bei Ungewissheit über das Alter unbegleitet eingereister Asylbewerber
Verfahrensgang
- VG Kassel, 28.05.2003 - 5 E 842/99
- VGH Hessen, 06.09.2005 - 10 UE 3877/04
- BVerwG, 29.06.2006 - 5 C 24.05
Papierfundstellen
- BVerwGE 126, 201
- NVwZ-RR 2006, 702
- FamRZ 2007, 212 (Ls.)
Wird zitiert von ... (36) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 08.07.2004 - 5 C 63.03
Inobhutnahme, Kostenerstattung nach - von unbegleitet eingereisten ausländischen …
Auszug aus BVerwG, 29.06.2006 - 5 C 24.05
Insoweit ist die Regelung zugleich Ausdruck des kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes (s. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2004 - BVerwG 5 C 63.03 - Buchholz 436.511 § 89d KJHG/SGB VIII Nr. 2). - OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2002 - 12 A 4352/01
Kostenerstattung für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe; Voraussetzung des …
Auszug aus BVerwG, 29.06.2006 - 5 C 24.05
Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten führt dies nicht dazu, dass "die in § 89f SGB VIII verlangte Rechtmäßigkeit der Aufgabenerfüllung nur noch bei offensichtlichen Verstößen gegen jugendhilferechtliche Vorschriften in Frage gestellt wäre" und bewirkt auch sonst nicht, dass bei der Prüfung der Gesetzeskonformität der gewährten Leistung dem die Hilfe gewährenden Kostenerstattung begehrenden Jugendhilfeträger hinsichtlich der tatbestandlichen Leistungsvoraussetzungen ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eingeräumt würde (dies ablehnend etwa OVG Münster, Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4352/01 - FEVS 54, 283).
- VG Freiburg, 01.03.2017 - 4 K 3020/15
Inobhutnahme als vorläufige Schutzmaßnahme mit Clearing-Funktion für …
Der Kostenerstattung begehrende Träger hat bei der Leistungsgewährung die rechtlich gebotene Sorgfalt anzuwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten gehalten ist; der auf Erstattung in Anspruch genommene Jugendhilfeträger kann eine darüber hinausgehende Prüfung der Leistungsvoraussetzungen nicht verlangen und daher eine Erstattung nicht verweigern, wenn auch er selbst die angefallenen Kosten nicht hätte vermeiden können, weil er nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung gegebenen Erkenntnisstand nicht anders gehandelt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2006 - 5 C 24.05 -, juris). - BVerwG, 13.06.2013 - 5 C 30.12
Kostenerstattung; Interessenwahrungsgrundsatz; kostenerstattungsrechtlicher …
Das Gebot der Gesetzeskonformität der aufgewendeten Kosten zielt darauf ab, zum einen sicherzustellen, dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger bei der Leistungsgewährung nicht in Erwartung einer Erstattungsleistung die durch das Achte Buch Sozialgesetzbuch gezogenen Grenzen überschreitet, und zum anderen den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger davor zu bewahren, Aufwendungen für solche Leistungen zu erstatten, die bei ordnungsgemäßer Leistungsgewährung nach Art oder Umfang so nicht hätten erbracht werden müssen (Urteil vom 29. Juni 2006 - BVerwG 5 C 24.05 - BVerwGE 126, 201 = Buchholz 436.511 § 89f SGB VIII Nr. 1, jeweils Rn. 16; ferner Urteile vom 8. Juli 2004 - BVerwG 5 C 63.03 - Buchholz 436.511 § 89d KJHG/SGB VIII Nr. 2 S. 1 und vom 12. August 2004 - BVerwG 5 C 51.03 - NVwZ-RR 2005, 119 ).Rn. 19 Im Zusammenhang mit Erstattungsansprüchen von Sozialleistungsträgern untereinander ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben der in der Rechtsprechung des Senats anerkannte kostenerstattungsrechtliche Interessenwahrungsgrundsatz (…vgl. Urteile vom 8. Juli 2004 a.a.O. S. 4, vom 29. Juni 2006 a.a.O. Rn. 16 …und vom 26. Oktober 2006 - BVerwG 5 C 7.05 - Buchholz 436.511 § 89d KJHG/SGB VIII Nr. 3 Rn. 22).
Danach hat der zur Kostenerstattung berechtigte Sozialleistungsträger bei der Leistungsgewährung die rechtlich gebotene Sorgfalt anzuwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten gehalten ist (vgl. Urteil vom 29. Juni 2006 a.a.O. Rn. 16).
- OVG Rheinland-Pfalz, 03.03.2016 - 7 A 10607/15
Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers durch einen freien …
1 SGB VIII (juris: SGB 8), wenn dafür allein die Angabe des Ausländers zu seinem Alter maßgeblich ist, ohne dass diese Altersangabe zumindest nach der Einschätzung des mit der Ausführung der Inobhutnahme befassten Mitarbeiters des freien Trägers der Jugendhilfe auch schlüssig ist, weil dann eine zur Verfügung stehende, erreichbare Information im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2006 5 C 24.05 BVerwGE 126, 201 unberücksichtigt bleibt.Zufolge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2006 - 5 C 24.05 - BVerwGE 126, 201 ff. verlange das Gebot der Gesetzeskonformität im Sinne von § 89f SGB VIII nicht, dass die Hilfegewährung in jeder Hinsicht absolut rechtmäßig sei.
Rn. 9 Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht gegen dieses Urteil zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Die Auffassung des Verwaltungsgerichts sei nicht mit dem von ihm selbst zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2006 - 5 C 24.05 - BVerwGE 126, 201 ff. zu vereinbaren.
Rn. 29 Zwar entspricht im Erstattungsrechtsverhältnis zwischen zwei Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zufolge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2006 - 5 C 24.05 - BVerwGE 126, 201 ff. = juris zumindest in Fällen, in denen es für die Hilfegewährung auf das Alter einer Person ankommt, die Aufgabenerfüllung im Sinne von § 89f Abs. 1 SGB VIII den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Achtes Buch, wenn der Hilfe leistende Jugendhilfeträger im Zeitpunkt der Hilfegewährung davon ausgehen konnte, dass die an das Alter einer Person anknüpfenden Voraussetzungen der Aufgabenerfüllung (noch) vorlagen, und davon auszugehen ist, dass auch der auf Erstattung in Anspruch genommene Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der gegebenen Erkenntnislage die Leistung zu gewähren gehabt hätte (…vgl. a.a.O. Rn. 15).
Zwar unterbleibt dann die Verfügung der Inobhutnahme einer konkreten Person durch einen Sachbearbeiter des Jugendamtes im Einzelfall, sodass dessen Einschätzung der Schlüssigkeit der Minderjährigkeitsbehauptung als erreichbare Information im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2006 - 5 C 24.05 - a.a.O. Rn. 17 ausscheidet.
- VG Stuttgart, 28.10.2021 - 7 K 3760/20
Jugendhilfe über das 21. Lebensjahr hinaus
- VG Ansbach, 21.10.2024 - AN 6 K 21.02159
Erstattungsanspruch bezüglich Jugendhilfe für unbegleitete minderjährige …
Das Gebot der Gesetzeskonformität der aufgewendeten Kosten verlangt bereits nach seinem Wortlaut nicht, dass die Leistungsgewährung in jeder Hinsicht objektiv rechtmäßig gewesen ist, und ist beschränkt auf die Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch (BVerwG, U.v. 29.06.2006 - 5 C 24/05 - juris Rn. 16).Der Kostenerstattung begehrende Träger hat bei der Leistungsgewährung die rechtlich gebotene Sorgfalt anzuwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten gehalten ist; der auf Erstattung in Anspruch genommene Jugendhilfeträger kann eine darüber hinausgehende Prüfung der Leistungsvoraussetzungen nicht verlangen und daher eine Erstattung nicht verweigern, wenn auch er selbst die angefallenen Kosten nicht hätte vermeiden können, weil er nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung gegebenen Erkenntnisstand nicht anders gehandelt hätte (BVerwG, U.v. 29.06.2006 - 5 C 24/05 - juris Rn. 16).
Dass dem Gebot der Gesetzeskonformität entsprochen ist, wenn der Kostenerstattung begehrende Jugendhilfeträger vernünftigerweise nicht anders als tatsächlich geschehen handeln konnte und dies auch für den auf Erstattung in Anspruch genommenen Jugendhilfeträger gilt, entspricht zudem einer sachgerechten Lastenverteilung bei einem Handeln unter Bedingungen von Ungewissheit (BVerwG, U.v. 29.06.2006 - 5 C 24/05 - juris Rn. 17).
Da gerade bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern sofortiger Handlungsbedarf besteht, kann dem für die Leistungsgewährung zuständigen Jugendhilfeträger für die Gesetzeskonformität im Erstattungsrechtsverhältnis nur abverlangt werden, dass er die Entscheidung über die Leistungsgewährung auf der Grundlage der ihm im Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden, erreichbaren Informationen mit der ihm objektiv abzuverlangenden, von ihm auch in eigenen Angelegenheiten aufgewendeten Sorgfalt trifft (BVerwG, U.v. 29.06.2006 - 5 C 24/05 - juris Rn. 17).
Die besonderen Anforderungen (…vgl. VG Karlsruhe, U.v. 12.07.2005 - 5 K 281/04 - juris Rn. 29 ff.) und der akute Handlungsbedarf (BVerwG, 29.06.2006 - 5 C 24/05 - juris Rn. 17), der mit der Unterbringung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Ausländer einhergeht, muss im Rahmen der Beurteilung, inwiefern Kosten gesetzeskonform im Sinne von § 89f SGB VIII entstanden sind, berücksichtigt werden.
- OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.2018 - 7 A 10609/18
Kostenerstattung der jugendhilferechtlichen Krankenversorgung eines unbegleitet …
Das Gebot der Gesetzeskonformität der Kosten in § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist beschränkt auf die Vorschriften des SGB VIII (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 5 C 24/05 -, BVerwGE 126, 201 = juris, Rn. 16).Das Gebot ist Ausdruck des kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 5 C 24/05 -, juris, Rn. 16).
- BVerwG, 06.11.2025 - 5 C 5.24
Kostenerstattung der Pflegestellenorte nicht nur bei Fortführung einer vom …
Nach seinem Sinn und Zweck soll § 89f Abs. 1 SGB VIII als Ausformung des kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes sicherstellen, dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger bei der Leistungsgewährung nicht in Erwartung einer Erstattungsleistung die durch das Achte Buch Sozialgesetzbuch gezogenen Grenzen überschreitet, und - dem korrespondierend - den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger davor bewahren, Aufwendungen für solche Leistungen zu erstatten, die bei ordnungsgemäßer Leistungsgewährung nach Art oder Umfang so nicht hätten erbracht werden müssen (BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2006 - 5 C 24.05 - BVerwGE 126, 201 Rn. 16 …und vom 13. Juni 2013 - 5 C 30.12 - Buchholz 436.511 § 10 SGB VIII Nr. 8 Rn. 14 m. w. N.).Dementsprechend ist bei einem Handeln unter Bedingungen der Ungewissheit - wie beispielsweise in Fällen unbegleitet eingereister Kinder und Jugendlicher - dem Gebot der Gesetzeskonformität entsprochen, wenn der Kostenerstattung begehrende Jugendhilfeträger vernünftigerweise nicht anders als tatsächlich geschehen handeln konnte und dies auch für den auf Erstattung in Anspruch genommenen Jugendhilfeträger gilt (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 5 C 24.05 - BVerwGE 126, 201 Rn. 16).
- OVG Bremen, 18.11.2015 - 2 B 221/15
Vorläufige Inobhutnahme einer unbegleiteten ausländischen Person zur …
In Betracht zu ziehen ist dies dann, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht zweifelsfrei vorliegen, aber dennoch ein sofortiger Handlungsbedarf besteht (…vgl. Stelkens, in: ders./Bonk/Sachs, VwVfG , 8. Aufl., § 35 Rn. 243 ff.;… Kopp/Ramsauer, 12. Aufl., § 35 Rn. 178; vgl. zum sofortigen Handlungsbedarf bei unterstellter Minderjährigkeit auch: BVerwG, Urteil vom 29.06.2006 - 5 C 24/05 -, BVerwGE 126, 201 -205). - VG Freiburg, 24.04.2012 - 3 K 2715/10
Erstattung der Kosten für eine Inobhutnahme - Gesetzeskonformität der …
Der Kostenerstattung begehrende Träger hat bei der Leistungsgewährung die rechtlich gebotene Sorgfalt anzuwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten gehalten ist; der auf Erstattung in Anspruch genommene Jugendhilfeträger kann eine darüber hinausgehende Prüfung der Leistungsvoraussetzungen nicht verlangen und daher eine Erstattung nicht verweigern, wenn auch er selbst die angefallenen Kosten nicht hätte vermeiden können, weil er nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung gegebenen Erkenntnisstand nicht anders gehandelt hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2006 - 5 C 24.05 -, BVerwGE 126, 201).Der Kläger kann die Gesetzeskonformität der Leistungsgewährung aber im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2006 (a.a.O.) daraus herleiten, dass er als der Kostenerstattung begehrende Jugendhilfeträger vernünftigerweise nicht anders als tatsächlich geschehen handeln konnte und dies auch für den auf Erstattung in Anspruch genommenen Jugendhilfeträger, also die Beklagte gilt.
- BVerwG, 08.02.2007 - 5 B 100.06
Beendigung der Inobhutnahme eines minderjährigen unbegleiteten Flüchtlings zum …
Rn. 4 Im Anschluss an das Urteil des Senats vom 29. Juni 2006 - BVerwG 5 C 24.05 - zum Gebot der Gesetzeskonformität aufgewendeter Kosten (§ 89f Abs. 1 SGB VIII) macht sie geltend, dass die Entscheidung, ob ihr Kostenerstattungsanspruch auch für den Zeitraum vom 30. März bis 11. April 1999 bestehe, von der Klärung folgender Rechtsfragen abhänge:.Hat nach diesen Feststellungen die Klägerin nach den ihr zur Verfügung stehenden Informationen die Rechtswidrigkeit einer über den 29. März 1999 hinausreichenden Inobhutnahme erkennen können und diese beenden müssen, kann für den streitbefangenen Zeitraum die Gesetzeskonformität der Inobhutnahme auch nicht im Anschluss an das Urteil des Senats vom 29. Juni 2006 - BVerwG 5 C 24.05 - daraus hergeleitet werden, dass die Klägerin als der Kostenerstattung begehrende Jugendhilfeträger vernünftigerweise nicht anders als tatsächlich geschehen handeln konnte und dies auch für den auf Erstattung in Anspruch genommenen Jugendhilfeträger gilt.
Soweit die Klägerin mit dem Bezug auf das Urteil des Senats vom 29. Juni 2006 - BVerwG 5 C 24.05 - der Sache nach auch den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hätte geltend machen wollen, könnte auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, zumal nicht einmal im Ansatz erkennbar ist, dass, wie es erforderlich ist (Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712), das Berufungsgericht mit einem tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in dem herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht.
- BVerwG, 29.11.2006 - 5 B 107.06
Bestimmung des Umfangs der Schutzfunktion des § 42 Sozialgesetzbuch Achtes Buch …
- VG Mainz, 06.09.2018 - 1 K 1376/17
Jugendhilferechtlicher Erstattungsstreit; Anfechtungsklage gegen rein formellen …
- VG Saarlouis, 06.02.2019 - 3 K 1411/17
Kostenerstattung zwischen örtlichen Jugendhilfeträgern; Dauer einer Inobhutnahme; …
- OVG Schleswig-Holstein, 17.09.2020 - 3 LB 6/19
Erstattung von Jugendhilfeleistungen; örtliche Zuständigkeit; verschiedene …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2022 - 12 A 2668/19
Rückerstattungsanspruch hinsichtlich erstatteter Jugendhilfeaufwendungen
- VGH Baden-Württemberg, 20.11.2025 - 12 S 1224/24
Beendigung der Leistung; Erziehungsbeistandschaft; Inobhutnahme; …
- OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.2018 - 7 A 10777/18
Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings; unverzügliche …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2022 - 12 A 3950/19
Begrenzung des Rückzahlunsanspruchs der Behörde von Jugendhilfeaufwendungen aus …
- OVG Schleswig-Holstein, 21.11.2024 - 3 LB 6/19
Erstattung von aufgewandten Kosten für eine Jugendhilfemaßnahme
- VG Stuttgart, 28.10.2021 - 7 K 4040/20
Jugendhilfe über das 21. Lebensjahr hinaus
- VG Bayreuth, 28.08.2024 - B 8 K 21.648
Zuständigkeitswechsel des Jugendhilfeträgers mit Übergang der Personensorge, …
- VGH Bayern, 13.05.2019 - 12 BV 18.2142
Keine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag bei einer Jugendhilfeleistung bei …
- VG Oldenburg, 28.02.2014 - 13 A 4895/12
Interessenwahrungsgrundsatz; Kostenerstattung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2007 - 12 A 1119/07
- VG Hannover, 03.02.2016 - 3 A 10114/14
Gesetzeskonformität; Hilfeplan; Jugendhilfeleistung; Jugendhilfeträger; junge …
- VG Stuttgart, 08.11.2021 - 7 K 917/21
Jugendhilfsrechtliche Kostenerstattung für die Beschaffung eines beglaubigten …
- OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2010 - 7 A 10552/10
Unterhaltsvorschuss, Berechnung der Bewilligungshöchstdauer
- VG Aachen, 25.10.2022 - 2 K 1352/21
Kostenerstattung; Vollzeitpflege; Gesetzeskonformität; Pflegefamilie; formeller …
- VG Augsburg, 20.12.2019 - Au 3 K 17.855
Kostenheranziehung zur Heimunterbringung Jugendlicher
- VG Mainz, 24.03.2020 - 1 K 1121/19
Jugendhilferechtliche Erstattungsstreitigkeit; amtliche Feststellung des …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2007 - 12 A 1120/07
- VG Hamburg, 12.08.2009 - 13 K 1979/08
Kostenerstattung zwischen Jugendhilfeträgern bei Umzug der Pflegefamilie nach …
- VG Augsburg, 09.04.2013 - Au 3 K 12.1468
Unbegleiteter jugendlicher Asylbewerber; Zuweisungsentscheidung; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2007 - 12 A 1121/07
- VG Hamburg, 26.11.2025 - 18 K 5764/24
Zuschüsse, die ein Jugendhilfeträger nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz …
- OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.2018 - 7 A 10777/187
Alter, Alterseinschätzung, Altersfeststellung, Amtsgericht, Aufnahme, Ausländer, …
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