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Rechtsprechung
   BVerwG, 07.10.1965 - VIII C 63.63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1965,19
BVerwG, 07.10.1965 - VIII C 63.63 (https://dejure.org/1965,19)
BVerwG, Entscheidung vom 07.10.1965 - VIII C 63.63 (https://dejure.org/1965,19)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Oktober 1965 - VIII C 63.63 (https://dejure.org/1965,19)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 22, 160
 
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Wird zitiert von ... (95)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 25.06.1964 - VIII C 23.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.10.1965 - VIII C 63.63
    Ob ein zur Erfüllung der Fürsorgepflicht erlassener Verwaltungsakt sich im Rahmen des dem Dienstherrn eingeräumten Ermessens hält, ist verwaltungsgerichtlich nachprüfbar auch dann, wenn das Ermessen der Behörde durch Verwaltungsvorschriften zentral gebunden ist (vgl. BVerwGE 19, 48).

    Diese begründeten faktisch einen Rechtsanspruch auf Beihilfen (BVerwGE 16, 68 [BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63] [70]; 19, 48 [56]; vgl. auch BGHZ 10, 295 [299]), wenn sie auch noch, wie es in ihrer Überschrift heißt, "Grundsätze für die Bewirtschaftung der Ausgabemittel bei Einzelplan XVII Kapitel 9 Unterteil a)" waren.

  • BVerwG, 25.04.1963 - VIII C 216.63
    Auszug aus BVerwG, 07.10.1965 - VIII C 63.63
    Diese begründeten faktisch einen Rechtsanspruch auf Beihilfen (BVerwGE 16, 68 [BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63] [70]; 19, 48 [56]; vgl. auch BGHZ 10, 295 [299]), wenn sie auch noch, wie es in ihrer Überschrift heißt, "Grundsätze für die Bewirtschaftung der Ausgabemittel bei Einzelplan XVII Kapitel 9 Unterteil a)" waren.
  • BVerwG, 30.11.1964 - VIII C 268.63

    Begriff der Sachleistungen - Umfang der Alimentationspflicht - Grundsatz des …

    Auszug aus BVerwG, 07.10.1965 - VIII C 63.63
    Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden (zuletzt BVerwGE 20, 44), das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehörende Alimentationsprinzip gebiete es, daß der Dienstherr seinen Beamten und deren Familien einen angemessenen Lebensunterhalt gewährt und sie damit von der Notwendigkeit einer eigenen Daseinsvorsorge freistellt.
  • BGH, 21.09.1953 - III ZR 304/52

    Rechtsweg für beamtenrechtliche Ansprüche

    Auszug aus BVerwG, 07.10.1965 - VIII C 63.63
    Diese begründeten faktisch einen Rechtsanspruch auf Beihilfen (BVerwGE 16, 68 [BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63] [70]; 19, 48 [56]; vgl. auch BGHZ 10, 295 [299]), wenn sie auch noch, wie es in ihrer Überschrift heißt, "Grundsätze für die Bewirtschaftung der Ausgabemittel bei Einzelplan XVII Kapitel 9 Unterteil a)" waren.
  • BVerwG, 16.12.1970 - VI C 48.69
    Daß in der Zeit, in der der Antrag danach hätte gestellt werden müssen, die Beihilfevorschriften einen solchen Anspruch noch gar nicht vorgesehen hatten, hält es für unerheblich: Für die Anwendbarkeit der Ausschlußregelung genüge es, daß der Anspruch unabhängig von der Regelung der Beihilfevorschriften tatsächlich bestanden habe; das aber sei bei Dauerleiden der hier in Frage stehenden Art der Fall gewesen, wie das Bundesverwaltungsgericht unter Zurückgreifen auf die Fürsorgepflicht in BVerwGE 22, 160 und wie das Berufungsgericht selbst sogar schon in einem Urteil vom 2. März 1962 entschieden habe.

    Unter Berufung auf BVerwGE 22, 160 hat er ausgeführt, auch der hier streitige Anspruch sei seinem Wesen nach ein Beihilfeanspruch; folglich könne er nur nach Maßgabe der Beihilfevorschriften realisiert werden, somit auch nur nach Maßgabe der Nr. 13 Abs. 3 BhV.

    Die Ausschlußregelung der Nr. 12 Abs. 3 der Beihilfevorschriften des Bundes, hier noch in der Fassung vom 17. März 1959 (BAnz. Kr. 54) - BhV -, die gemäß näherer Darstellung in BVerwGE 22, 160 (161) [BVerwG 07.10.1965 - VIII C 63/63] auch im Freistaat Bayern galten, erstreckt sich nach Überzeugung des erkennenden Senats nicht auf Aufwendungen, die die Beihilfevorschriften selbst - in Verkennung der materiellen Rechtslage - nicht als beihilfefähig behandelt wissen wollten.

    Das hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden (Urteil vom 7. Oktober 1965, BVerwGE 22, 160 [162]).

    Das Berufungsgericht glaubt zwar, entscheidend auf den an sich zutreffenden, auch in dem Urteil BVerwGE 22, 160 anerkannten Umstand abstellen zu dürfen, daß dem Beamten der streitige Beihilfeanspruch - unmittelbar aus Fürsorgepflicht abgeleitet - schon vor der Einfügung der Nr. 4 a in die Beihilfevorschriften zugestanden und er die rechtliche Möglichkeit gehabt hatte, diesen Anspruch schon damals, innerhalb der Frist der Nr. 13 Abs. 3 BhV, geltend zu machen und erforderlichenfalls gerichtlich durchzusetzen.

    Nun erachtet sich allerdings das Berufungsgericht in seiner Auffassung von einer uneingeschränkten Verbindlichkeit der Nr. 13 Abs. 3 BhV auch für Fälle der vorliegenden Art bestärkt durch die bereits erwähnten Verwaltungsvorschriften vom 28. Februar 1967, die im Bund und anschließend kraft Übernahme auch in Bayern für Dauerleiden die Anpassung an das Urteil BVerwGE 22, 160 gebracht haben.

    Allerdings hat der Vorschriftengeber diese günstige Modifizierung nur für Aufwendungen vorgenommen, die seit dem 1. Oktober 1965 entstanden sind (ein Datum, das mit dem Verkündungstermin von BVerwGE 22, 160 - 7. Oktober 1965 - zusammenhängen dürfte).

    Daher ist die Sache hier genausowenig spruchreif, wie sie es im Falle von BVerwGE 22, 160 (vgl. S. 170) war.

    Deshalb konnte auch hier nur ein Neubescheidungsurteil ergehen, und im übrigen war die Klage abzuweisen (vgl. insoweit die ausführlichere Abdruckfassung der zitierten Entscheidung in ZBR 1966, 123 [126]).

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Rn. 38 aa) Nach der geltenden Rechtslage erfüllen die Dienstherren in Bund und Ländern ihre Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfen; sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen (vgl. BVerwGE 19, 10 [12]; 22, 160 [164 f.]).
  • BVerwG, 21.01.1982 - 2 C 46.81

    Beihilfe und Erhöhung des Bemessungssatzes der Beihilfe für Beamtenwaisen bei …

    Sie werden aus besonderem Anlaß und zu einem bestimmten Zweck erbracht und sollen den Beamten und den Versorgungsempfänger in angemessenem Umfang von denjenigen Aufwendungen im Krankheits-, Geburts- und Todesfall freistellen, die nicht von der Besoldung bzw. der Versorgung gedeckt sind (BVerwGE 19, 48 [54]; 22, 160 [164 f.]).

    Diese Bestimmung berücksichtigt entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 22, 160 [162 f., 170]) die Tatsache, daß ein dauernd zur Pflege untergebrachter unheilbar Kranker in der Regel - so auch im vorliegenden Fall - keinen privaten Hausstand neben seinem Anstaltsaufenthalt fortführt.

    Deshalb ist es grundsätzlich unangebracht, neben den zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs gewährten Dienst- und Versorgungsbezügen die Aufwendungen für die Unterkunft und Verpflegung in voller Höhe als beihilfefähig zu berücksichtigen (BVerwGE 22, 160 [162 f.];…Urteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [a.a.O.]).

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