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Rechtsprechung
   BVerwG, 13.10.1988 - 5 C 35.85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,725
BVerwG, 13.10.1988 - 5 C 35.85 (https://dejure.org/1988,725)
BVerwG, Entscheidung vom 13.10.1988 - 5 C 35.85 (https://dejure.org/1988,725)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Oktober 1988 - 5 C 35.85 (https://dejure.org/1988,725)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • Wolters Kluwer

    Ausbildungsförderung - Förderungshöchstdauer - Verlängerung - Berufsqualifizierung - Prüfungstermin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BAföG § 15 Abs. 3 Nr. 4

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 80, 290
  • NVwZ 1989, 370
  • FamRZ 1989, 553
  • DÖV 1989, 15
  • DÖV 1989, 815
 
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Wird zitiert von ... (80)Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 26.07.1984 - 5 C 97.81

    Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit

    Auszug aus BVerwG, 13.10.1988 - 5 C 35.85
    Ausbildungsförderung kann nach § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG nur beansprucht werden, wenn der Auszubildende - sein Versagen bereits im ersten Teil der Abschlußprüfung hinweggedacht - alle Teile seiner (ersten) Abschlußprüfung innerhalb der Förderungshöchstdauer hätte ablegen können oder aber sich für das überschreiten der Förderungshöchstdauer bis zum Ende des erstmaligen Prüfungsversuchs mit Erfolg auf einen der in den Nrn. 1 bis 3 des § 15 Abs. 3 BAföG genannten Gründe hätte berufen können (Bestätigung von BVerwGE 70, 13).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 70, 13 [BVerwG 26.07.1984 - 5 C 97/81] und Urteil vom 26. Juli 1984 - BVerwG 5 C 31.82 - <FamRZ 1985, 213/214; insoweit in BVerwGE 70, 21 ff. [BVerwG 26.07.1984 - 5 C 31/82] nicht abgedruckt>).

    Dies erfordert den Nachweis, daß der Auszubildende - sein Versagen bereits im ersten Teil der Abschlußprüfung hinweggedacht - alle Teile seiner Abschlußprüfung innerhalb der Förderungshöchstdauer hätte ablegen können (vgl. BVerwGE 70, 13 <15, 19 f. [BVerwG 26.07.1984 - 5 C 97/81]>).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird auch dann, wenn der Zeitpunkt der Ablegung des letzten Prüfungsteils der erstmalig nichtbestandenen Abschlußprüfung nach dem Ende der Förderungshöchstdauer liegt, für einen späteren Zeitraum nach § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG Ausbildungsförderung geleistet, wenn der Auszubildende sich für das Überschreiten der Förderungshöchstdauer bis zum Ende der gesamten regulären Prüfungszeit des erstmaligen erfolglosen Prüfungsversuchs mit Erfolg auf einen der in Nrn. 1 bis 3 des § 15 Abs. 3 BAföG genannten Gründe berufen kann (BVerwGE 70, 13 <15 f., 19 f. [BVerwG 26.07.1984 - 5 C 97/81]>).

  • BVerwG, 08.09.1983 - 5 C 26.81

    Förderungshöchstdauer - Zusatzsemester - Mindeststudienzeit - Ausbildungsordnung …

    Auszug aus BVerwG, 13.10.1988 - 5 C 35.85
    Wird der berufsqualifizierende Abschluß durch eine Prüfung vermittelt, muß die Prüfung innerhalb der verlängerten Förderungsdauer abgelegt, nicht aber bestanden werden (Klarstellung zu BVerwGE 57, 75; 68, 20 [BVerwG 02.09.1983 - 7 C 169/81]und Urteil vom 5. November 1985 - BVerwG 5 C 115 und 116.83 - ).

    Zuzugeben ist dem Berufungsgericht allerdings, daß sich in späteren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts die Formulierung findet, die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus setze - neben dem Vorliegen eines der in § 15 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 BAföG genannten Gründe - stets zusätzlich voraus, daß der Auszubildende innerhalb des Zeitraumes, der im Hinblick auf den jeweils gegebenen Grund für eine Förderung als angemessen im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG anzusehen ist, die Ausbildung berufsqualifizierend abschließt (vgl. Urteile vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 38.78 - FamRZ 1980, 730>; vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 5 C 111.79 - FamRZ 1982, 544>; vom 8. September 1983 - BVerwG 5 C 26.81 - <BVerwGE 68, 20/27>; vom 5. November 1985 - BVerwG 5 C 115 und 116.83 - ).

    Versagungsgrund war vielmehr in allen Fällen entweder, daß aufgrund des zum Ende der Förderungshöchstdauer zutage getretenen Ausbildungsrückstandes prognostizierend ausgeschlossen werden konnte, daß sich der Auszubildende innerhalb des als angemessen anzusehenden Verlängerungszeitraums der Abschlußprüfung werde unterziehen können (so BVerwGE 57, 75 ff.), oder aber, daß bei einer nachträglichen Entscheidung über das Leistungsbegehren aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen tatsächlichen Entwicklung feststand, daß der Auszubildende die Abschlußprüfung innerhalb der in Betracht zu ziehenden Verlängerungszeit nicht abgelegt hatte, sei es, daß er sich zu ihr noch gar nicht gemeldet (so in den genannten Urteilen vom 7. Februar 1980 und vom 22. Oktober 1981 ) oder sie erst nach Ablauf der Verlängerungszeit bestanden hatte (so in den genannten Urteilen vom 8. September 1983 und vom 5. November 1985 <BVerwGE 68, 20 ff. und NVwZ 1986, 298>).

  • BVerwG, 16.11.1978 - 5 C 34.77

    Förderungshöchstdauer - Ausbildungsförderung - Ausbildung - …

    Auszug aus BVerwG, 13.10.1988 - 5 C 35.85
    Wird der berufsqualifizierende Abschluß durch eine Prüfung vermittelt, muß die Prüfung innerhalb der verlängerten Förderungsdauer abgelegt, nicht aber bestanden werden (Klarstellung zu BVerwGE 57, 75; 68, 20 [BVerwG 02.09.1983 - 7 C 169/81]und Urteil vom 5. November 1985 - BVerwG 5 C 115 und 116.83 - ).

    Die Leistung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus kommt deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann in Betracht, wenn der Auszubildende innerhalb der als angemessen erachteten zusätzlichen Förderungszeit seine Ausbildung berufsqualifizierend abschließen kann (so ausdrücklich die Leitentscheidung BVerwGE 57, 75 [BVerwG 16.11.1978 - 5 C 34/77], auf die das Bundesverwaltungsgericht als Grundlage seiner ständigen Rechtsprechung stets Bezug genommen hat), die zeitliche Zugabe mithin ausreicht, um alle nach der jeweiligen Prüfungsordnung geforderten Prüfungsteile abzulegen.

    Versagungsgrund war vielmehr in allen Fällen entweder, daß aufgrund des zum Ende der Förderungshöchstdauer zutage getretenen Ausbildungsrückstandes prognostizierend ausgeschlossen werden konnte, daß sich der Auszubildende innerhalb des als angemessen anzusehenden Verlängerungszeitraums der Abschlußprüfung werde unterziehen können (so BVerwGE 57, 75 ff.), oder aber, daß bei einer nachträglichen Entscheidung über das Leistungsbegehren aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen tatsächlichen Entwicklung feststand, daß der Auszubildende die Abschlußprüfung innerhalb der in Betracht zu ziehenden Verlängerungszeit nicht abgelegt hatte, sei es, daß er sich zu ihr noch gar nicht gemeldet (so in den genannten Urteilen vom 7. Februar 1980 und vom 22. Oktober 1981 ) oder sie erst nach Ablauf der Verlängerungszeit bestanden hatte (so in den genannten Urteilen vom 8. September 1983 und vom 5. November 1985 <BVerwGE 68, 20 ff. und NVwZ 1986, 298>).

  • BVerwG, 26.07.1984 - 5 C 31.82

    Förderung - Förderungshöchstdauer - Abschlußprüfung - Auszubildender - …

    Auszug aus BVerwG, 13.10.1988 - 5 C 35.85
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 70, 13 [BVerwG 26.07.1984 - 5 C 97/81] und Urteil vom 26. Juli 1984 - BVerwG 5 C 31.82 - <FamRZ 1985, 213/214; insoweit in BVerwGE 70, 21 ff. [BVerwG 26.07.1984 - 5 C 31/82] nicht abgedruckt>).

    Gemeint war damit aber nur das Ablegen der Prüfung, die Teilnahme an einem Prüfungsverfahren, nicht das Bestehen der Abschlußprüfung, wie es in anderen Entscheidungen auch deutlich zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwGE 70, 21 [BVerwG 26.07.1984 - 5 C 31/82]; BVerwGE 71, 199 [BVerwG 18.04.1985 - 5 C 4/82]).

    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht auch betont, daß die für eine Förderung nach § 15 Abs. 3 BAföGüber die Förderungshöchstdauer hinaus entwickelten Grundsätze neben einem der in § 15 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 BAföG genannten Gründe stets gelten (Urteil vom 5. November 1985 <NVwZ 1986, 298>), und ihre Anwendung auch in einem Fall des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG gefordert (BVerwGE 70, 21 [BVerwG 26.07.1984 - 5 C 31/82]).

  • BVerwG, 30.03.1978 - 5 C 20.76

    Rückforderung von Leistungen - Unterbrechung der Ausbildung - Student - …

    Auszug aus BVerwG, 13.10.1988 - 5 C 35.85
    Wer die (materielle) Beweislast trägt, bestimmt sich nach materiellem Recht und ist in Auslegung der im Einzelfall einschlägigen Norm zu ermitteln; enthält diese keine besonderen Regelungen, so greift der allgemeine Rechtsgrundsatz ein, daß die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht (vgl. BVerwGE 18, 168 [BVerwG 25.03.1964 - VI C 150/62]; 44, 265 <270 f. [BVerwG 16.01.1974 - VIII C 106/72]>; 45, 131 ; 47, 330 ; 55, 288 ; 61, 176 ).

    Von dieser gesetzesimmanenten Systematik wie auch vom Zweck der Vorschrift her ist es gerechtfertigt, Ungewißheiten und Unklarheiten bei der Beweislastentscheidung zum Nachteil des Auszubildenden dann ausgehen zu lassen, wenn sie in dessen Verantwortungs- und Verfügungssphäre fallen (vgl. BVerwGE 55, 288 [BVerwG 30.03.1978 - 5 C 20/76]).

  • BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73

    Beamtenverhältnis auf Probe - Ausbildungsabschnitte - Ausbildungsstätte - …

    Auszug aus BVerwG, 13.10.1988 - 5 C 35.85
    Eine Verletzung allgemeinverbindlicher Beweiswürdigungsgrundsätze, zu denen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze gehören (vgl. BVerwGE 47, 330 [BVerwG 06.02.1975 - II C 68/73]; 61, 176 [BVerwG 21.11.1980 - 7 C 4/80]; Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 - ), ist vom Beklagten weder gerügt worden noch sonst ersichtlich.

    Wer die (materielle) Beweislast trägt, bestimmt sich nach materiellem Recht und ist in Auslegung der im Einzelfall einschlägigen Norm zu ermitteln; enthält diese keine besonderen Regelungen, so greift der allgemeine Rechtsgrundsatz ein, daß die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht (vgl. BVerwGE 18, 168 [BVerwG 25.03.1964 - VI C 150/62]; 44, 265 <270 f. [BVerwG 16.01.1974 - VIII C 106/72]>; 45, 131 ; 47, 330 ; 55, 288 ; 61, 176 ).

  • BVerwG, 27.11.1980 - 2 C 38.79

    Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Eignungsbeurteilung des …

    Auszug aus BVerwG, 13.10.1988 - 5 C 35.85
    Eine Verletzung allgemeinverbindlicher Beweiswürdigungsgrundsätze, zu denen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze gehören (vgl. BVerwGE 47, 330 [BVerwG 06.02.1975 - II C 68/73]; 61, 176 [BVerwG 21.11.1980 - 7 C 4/80]; Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 - ), ist vom Beklagten weder gerügt worden noch sonst ersichtlich.

    Wer die (materielle) Beweislast trägt, bestimmt sich nach materiellem Recht und ist in Auslegung der im Einzelfall einschlägigen Norm zu ermitteln; enthält diese keine besonderen Regelungen, so greift der allgemeine Rechtsgrundsatz ein, daß die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht (vgl. BVerwGE 18, 168 [BVerwG 25.03.1964 - VI C 150/62]; 44, 265 <270 f. [BVerwG 16.01.1974 - VIII C 106/72]>; 45, 131 ; 47, 330 ; 55, 288 ; 61, 176 ).

  • BVerwG, 16.01.1974 - VIII C 117.72
    Auszug aus BVerwG, 13.10.1988 - 5 C 35.85
    Wer die (materielle) Beweislast trägt, bestimmt sich nach materiellem Recht und ist in Auslegung der im Einzelfall einschlägigen Norm zu ermitteln; enthält diese keine besonderen Regelungen, so greift der allgemeine Rechtsgrundsatz ein, daß die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht (vgl. BVerwGE 18, 168 [BVerwG 25.03.1964 - VI C 150/62]; 44, 265 <270 f. [BVerwG 16.01.1974 - VIII C 106/72]>; 45, 131 ; 47, 330 ; 55, 288 ; 61, 176 ).
  • BVerwG, 28.03.1974 - V C 27.73

    Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch des Nothelfers gegenüber dem …

    Auszug aus BVerwG, 13.10.1988 - 5 C 35.85
    Wer die (materielle) Beweislast trägt, bestimmt sich nach materiellem Recht und ist in Auslegung der im Einzelfall einschlägigen Norm zu ermitteln; enthält diese keine besonderen Regelungen, so greift der allgemeine Rechtsgrundsatz ein, daß die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht (vgl. BVerwGE 18, 168 [BVerwG 25.03.1964 - VI C 150/62]; 44, 265 <270 f. [BVerwG 16.01.1974 - VIII C 106/72]>; 45, 131 ; 47, 330 ; 55, 288 ; 61, 176 ).
  • BVerwG, 25.03.1964 - VI C 150.62

    Materielle Beweislast für die Frage der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen …

    Auszug aus BVerwG, 13.10.1988 - 5 C 35.85
    Wer die (materielle) Beweislast trägt, bestimmt sich nach materiellem Recht und ist in Auslegung der im Einzelfall einschlägigen Norm zu ermitteln; enthält diese keine besonderen Regelungen, so greift der allgemeine Rechtsgrundsatz ein, daß die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht (vgl. BVerwGE 18, 168 [BVerwG 25.03.1964 - VI C 150/62]; 44, 265 <270 f. [BVerwG 16.01.1974 - VIII C 106/72]>; 45, 131 ; 47, 330 ; 55, 288 ; 61, 176 ).
  • BVerwG, 11.08.1983 - 5 C 95.81

    Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer …

  • BVerwG, 14.04.1983 - 3 C 8.82

    Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen für die Verwendung von Magermilch …

  • BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83

    Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen - Mitwirkungspflicht - Asylbewerber - …

  • BVerwG, 21.11.1980 - 7 C 4.80

    Medizinstudium - Anrechnung von Studienzeiten - Fachfremder Studiengang - …

  • BVerwG, 02.09.1983 - 7 C 169.81

    Minderjähriges Kind - Erziehungsrecht - Klagebefugnis - Religionsunterricht - …

  • BVerwG, 18.04.1985 - 5 C 4.82

    Fehlzeiten - Auszubildender - Ausbildungsziel - Eignungsvermutung - Widerlegt - …

  • BVerwG, 07.02.1980 - 5 C 38.78

    Unterbrechung des Studiums - Grundwehrdienst - Zivildienst - Ausbildungsförderung …

  • BVerwG, 14.04.1983 - 5 C 104.80

    Endgültiges Nichtbestehen einer Vorprüfung und einer Zwischenprüfung - …

  • BVerwG, 22.10.1981 - 5 C 111.79
  • BVerwG, 14.07.1977 - 5 C 63.76

    Zweitstudium - Ausbildung - Abschlußprüfung

  • BVerwG, 14.01.1982 - 5 C 49.80

    Ausbildungsförderung - Förderungsart - Fachrichtungswechsel - Zivildienst - …

  • BVerwG, 12.01.1984 - 5 C 1.82

    Abbruch des Studiums - Exmatrikulation - Ausnahmefall - Zwischenprüfung - …

  • BVerwG, 13.12.1979 - 5 C 70.77

    Voraussetzungen für die erneute Förderung einer weiteren Ausbildung - Anspruch …

  • BVerwG, 21.05.2008 - 6 C 13.07

    Verfassungsschutzbericht; Unterlassungsanspruch; Tatsachenbehauptungen; …

    Im Grundsatz trägt danach jeder Beteiligte den Rechtsnachteil für die Nichterweislichkeit der ihm günstigen Tatbestandsmerkmale (sog. Günstigkeitsprinzip oder Normbegünstigungsprinzip; vgl. Urteil vom 13. Oktober 1988 - BVerwG 5 C 35.85 - BVerwGE 80, 290 = Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 28 S. 9 f.;… ferner Höfling/Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 108 Rn. 115 f.).
  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 31.18

    (materielle) Beweislast; Beweiserleichterung; Entziehung; Flüchtlingseigenschaft; …

    Rn. 26 aa) Wer die (materielle) Beweislast trägt, bestimmt sich nach materiellem Recht und ist in Auslegung der im Einzelfall einschlägigen Normen zu ermitteln; enthalten diese keine besonderen Regelungen, so greift der allgemeine Rechtsgrundsatz ein, dass die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1988 - 5 C 35.85 - BVerwGE 80, 290 ).
  • BVerwG, 23.11.2020 - 6 B 33.20

    Widerruf der Waffenbesitzkarte; Bindungswirkung zurückverweisender …

    Das gilt sinngemäß auch für die behaupteten Abweichungen von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 1988 - 5 C 35.85 - (BVerwGE 80, 290) und vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10.07 [ECLI:DE:BVerwG:2007:231007U1C10.07.0] - (BVerwGE 129, 367).
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