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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.01.1989 - 9 C 56.88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,76
BVerwG, 17.01.1989 - 9 C 56.88 (https://dejure.org/1989,76)
BVerwG, Entscheidung vom 17.01.1989 - 9 C 56.88 (https://dejure.org/1989,76)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Januar 1989 - 9 C 56.88 (https://dejure.org/1989,76)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • Wolters Kluwer

    Asylrecht - Politische Verfolgung - Nachfluchtgrund - Latente Gefährdungslage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 81, 170
  • NVwZ 1989, 777
  • DVBl 1989, 722
 
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Wird zitiert von ... (214)Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 30.08.1988 - 9 C 80.87

    Selbstgeschaffene Nachfluchtgründe - Subjektive Nachfluchtgründe - …

    Auszug aus BVerwG, 17.01.1989 - 9 C 56.88
    Eine politische Verfolgung nach sich ziehende Beantragung von Asyl wird als selbstgeschaffener Nachfluchtgrund vom Tatbestand des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausnahmsweise auch dann erfaßt, wenn sich der Ausländer vor dem Verlassen seines Heimatstaats aus politischen Gründen in einer latenten Gefährdungslage befunden hat (Fortführung und Ergänzung des Urteils vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 80.87 - InfAuslR 88, 337 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

    Entgegen der Ansicht des Beteiligten steht dem geltend gemachten Asylanspruch allerdings nicht schon von vornherein entgegen, daß eine - politische Verfolgung nach sich ziehende - Beantragung von Asyl zu den subjektiven Nachfluchtgründen gehört, die grundsätzlich vom Tatbestand des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht erfaßt werden (vgl. Urteil vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 80.87 - InfAuslR 1988, 337 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

    Der Senat hat in dem angeführten Urteil vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 80.87 - (…a.a.O.) der in dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - (BVerfGE 74, 51) enthaltenen, hauptsächlich auf den Nachfluchttatbestand exilpolitischer Betätigung zugeschnittenen "Leitlinie" den allgemeinen Grundgedanken entnommen, daß - ähnlich wie bei einem Vorfluchtgrund - auch bei Entstehung des subjektiven Nachfluchtgrunds für den Asylsuchenden eine ausweglose Lage bestanden haben, der subjektive Nachfluchtgrund also Folge einer im Heimatstaat vorhandenen Gefährdungslage gewesen sein muß.

    Indessen sind die Ausführungen in der Entscheidung vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 80.87 - (…a.a.O.) nicht in dem Sinne als abschließend zu verstehen, daß eine politische Verfolgung nach sich ziehende Asylantragstellung vom Tatbestand des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausschließlich nur dann erfaßt wird, wenn der Asylantrag Folge einer im Heimatstaat vor der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgungsgefahr ist.

  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Asylstreitsache - Politische Verfolgung - …

    Auszug aus BVerwG, 17.01.1989 - 9 C 56.88
    Vom Vorliegen dieses Sachverhalts hat sich das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision entsprechend den im Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - (BVerwGE 71, 180) enthaltenen Grundsätzen die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewißheit verschafft, indem es der Klägerin die Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse und Erlebnisse vor dem Hintergrund der allgemeinen politischen Verhältnisse im Iran geglaubt und damit als wahr angesehen hat.
  • BVerwG, 15.03.1988 - 9 C 278.86

    Asylrecht - Politische Verfolgung - Persönliche Merkmale - Genfer Konvention - …

    Auszug aus BVerwG, 17.01.1989 - 9 C 56.88
    Der festgestellte Sachverhalt enthält auch keine Anhaltspunkte dafür, daß sich in absehbarer Zeit bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise konkrete Verfolgungsmaßnahmen bereits mit der zur Annahme einer Verfolgungsgefahr erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit abzeichneten (vgl. hierzu zuletzt Urteil vom 15. März 1988 - BVerwG 9 C 278.86 - BVerwGE 79.143, ).
  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

    Auszug aus BVerwG, 17.01.1989 - 9 C 56.88
    Der Senat hat in dem angeführten Urteil vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 80.87 - (…a.a.O.) der in dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - (BVerfGE 74, 51) enthaltenen, hauptsächlich auf den Nachfluchttatbestand exilpolitischer Betätigung zugeschnittenen "Leitlinie" den allgemeinen Grundgedanken entnommen, daß - ähnlich wie bei einem Vorfluchtgrund - auch bei Entstehung des subjektiven Nachfluchtgrunds für den Asylsuchenden eine ausweglose Lage bestanden haben, der subjektive Nachfluchtgrund also Folge einer im Heimatstaat vorhandenen Gefährdungslage gewesen sein muß.
  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83

    Zum Begriff der politischen Verfolgung

    Auszug aus BVerwG, 17.01.1989 - 9 C 56.88
    Es muß vielmehr aufgrund objektiver Umstände zumindest eine - wie es das Berufungsgericht zutreffend ausdrückt - latente Gefährdungslage bestanden haben, die - wie stets für einen asylrechtlich erheblichen Sachverhalt erforderlich - durch politische Gründe im Sinne der Entscheidung vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - (BVerwGE 67.184) bedingt gewesen sein muß.
  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 22.88

    Ausländer - Politische Verfolgung - Latente Gefährdungslage - Republikflucht - …

    Auszug aus BVerwG, 17.01.1989 - 9 C 56.88
    Davon ist der Senat im Urteil vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 9 C 22.88 (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt) - bei der Beurteilung der Frage ausgegangen, unter welchen Voraussetzungen politische Verfolgung wegen Republikflucht in der Form des illegalen Verlassens des Heimatstaats vom Tatbestand des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erfaßt wird.
  • BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84

    Asylrecht - Asylbewerber - Politische Verfolgung - Anerkennung - …

    Auszug aus BVerwG, 17.01.1989 - 9 C 56.88
    Sie entspricht damit im wesentlichen einer Situation, in die zurückzukehren einem Vorverfolgten nicht angesonnen werden kann (vgl. dazu Urteil vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169).
  • BVerwG, 30.08.1988 - 9 C 20.88

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsgründe - Ausreichende Begündung - …

    Auszug aus BVerwG, 17.01.1989 - 9 C 56.88
    Vielmehr hat der Senat im Urteil vom gleichen Tage - BVerwG 9 C 20.88 - am Ende der Entscheidungsgründe angedeutet, daß möglicherweise auch unterhalb dieser Schwelle liegende Gefährdungslagen, die für die Beantragung von Asyl maßgebend waren, ausreichend sein können, um die asylrechtliche Erheblichkeit von politischen Verfolgungsmaßnahmen zu begründent die erst durch die Asylantragstellung selbst ausgelöst worden sind.
  • BVerwG, 11.04.1989 - 9 C 53.88

    Politische Verfolgung - Asyl - Selbstgeschaffene Nachfluchtgründe - Latente …

    Die "latente Gefährdungslage" als Erscheinungsform dieser Zwangslage entspricht der Sache nach im wesentlichen der Situation, in der keine hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung besteht (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Urteile vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 80.87 - BVerwGE 80, 131, vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 9 C 22.88 - und vom 17. Januar 1989 - BVerwG 9 C 56.88 - ).

    Zum allgemeinen Inhalt dieses Grundsatzes, den das Bundesverfassungsgericht nur in der auf die exilpolitische Betätigung zugeschnittenen Unterform näher spezifiziert, im Hinblick auf die anderen subjektiven Nachfluchttatbestände indessen als noch konkretisierungs- und präzisierungsbedürftig bezeichnet hat, hat sich der erkennende Senat wiederholt geäußert (…Urteil vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 80.87 - a.a.O.; Urteil vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 50.87 - Urteil vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 9 C 22.88 - ; Urteil vom 17. Januar 1989 - BVerwG 9 C 56.88 - ).

    Eine derartige latente Gefährdungslage hat der Senat in seinem Urteil vom 17. Januar 1989 - BVerwG 9 C 56.88 - als eine Situation umschrieben, in der dem Ausländer vor seiner Ausreise im Heimatstaat politisch bedingte Übergriffe - noch - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohten, nach den gesamten Umständen jedoch auf absehbare Zeit auch nicht hinreichend sicher auszuschließen waren, weil Anhaltspunkte vorlagen, die ihren Eintritt als nicht ganz entfernt erscheinen ließen.

    Dies gilt nicht nur, wenn die Behörden sichere Kenntnis von der Mitwirkung haben oder starken Verdacht in dieser Richtung hegen, sondern auch dann, wenn sie auf den Unterstützenden als einem mutmaßlichen Oppositionellen aufmerksam geworden oder bei ihnen Zweifel an seiner Linientreue wachgeworden sind und er sich deshalb von da an einer besonderen, auf Bestätigung dieses Mißtrauens "lauernden" behördlichen Beobachtung ausgesetzt sieht (vgl. dazu Urteil vom 17. Januar 1989 - BVerwG 9 C 56.88 -).

  • BVerwG, 09.04.1991 - 9 C 91.90

    Tatsächliche Verfolgunsbetroffenheit junger Tamilen in Sri Lanka - Anerkennung …

    In Abgrenzung zu einer latenten Gefährdungslage, in der keine hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung besteht (Urteile vom 17. Januar 1989 - BVerwG 9 C 56.88 - BVerwGE 81, 170 [BVerwG 17.01.1989 - 9 C 56/88] und vom 11. April 1989 - BVerwG 9 C 53.88 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 110), ist die unmittelbar drohende Verfolgung (BVerfGE 80, 315 ) eine Gefährdung, die sich bereits soweit verdichtet hat, daß der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muß.

    Eine latente Gefährdungslage hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 17. Januar 1989 - BVerwG 9 C 56.88 - (BVerwGE 81, 170 [BVerwG 17.01.1989 - 9 C 56/88] ) als eine Situation umschrieben, in der dem Ausländer vor seiner Ausreise im Heimatstaat politisch bedingte Übergriffe - noch - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohten, nach den gesamten Umständen jedoch auf absehbare Zeit auch nicht hinreichend sicher auszuschließen waren, weil Anhaltspunkte vorlagen, die ihren Eintritt als nicht ganz entfernt erscheinen ließen.

  • VGH Baden-Württemberg, 04.09.1991 - A 16 S 2296/90

    Asylantragstellung eines Irakers als beachtlicher Nachfluchtgrund - anderweitiger …

    Maßgeblich ist vielmehr, ob in Anbetracht aller Umstände ein vernünftig denkender, besonnener Mensch in der Lage des Asylsuchenden die begründete Furcht vor Verfolgung ernsthaft hegen muß, so daß es ihm nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland zurückzukehren (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.3.1988 und 17.1.1989, a.a.O.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Leitlinie dahin konkretisiert, daß ein asylrechtlich beachtlicher Nachfluchtgrund in der Asylantragstellung dann gegeben ist, wenn sich der Ausländer bei Vornahme seines Verfolgung auslösenden Nachfluchtverhaltens in einer ausweglosen Lage bzw. in einer Zwangslage befunden hat (vgl. Urteil vom 30.8.1988 -- 9 C 80.87 --, BVerwGE 80, 131 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 91 und Urteile vom 17.1.1989 -- 9 C 56.88 --, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 101 = DVBl. 1989, 722, vom 11.4.1989, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 110 und vom 30.5.1989, DÖV 1989, 995).

    Die politische Verfolgung muß insoweit zwar nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gedroht haben, aber auch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen gewesen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.1989, a.a.O.).

    Rn. 34 Schließlich hat sich der Kläger in einer latenten Gefährdungslage auch deshalb befunden, weil er durch die von ihm glaubhaft geschilderte Weigerung, als Lehrer der Baath-Partei beizutreten, sowie durch oppositionelle und regimekritische Äußerungen aufgefallen war und das Mißtrauen der Behörde, nicht zuletzt auch wegen seiner schiitischen Religionszugehörigkeit und der besonderen politisch aufgeheizten Lage vor allem in N. (…vgl. dazu ai -- Bericht 1984, S. 442), hervorgerufen hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.1989, DVBl. 1989, 722).

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