Rechtsprechung
| BVerwG, 24.11.1959 - II C 29.58 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
G 131 § 4 Abs. 1
Papierfundstellen
- BVerwGE 9, 342
Wird zitiert von ... (10)
- BVerwG, 10.02.1966 - II C 72.63
Rechtsmittel
Das Stichtagserfordernis des § 4 Abs. 1 Nr. Gesetz zu Art. 131 GG (ursprüngliche Fassung 1953 und Fassung 1957) erfüllen die dort bezeichneten Personen, wenn sie am 23. Mai 1949 oder am 31. März 1951 oder am 31. Dezember 1952 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet einschließlich Berlin (West) hatten (Ergänzung zu BVerwGE 9, 342).Dies hat das Bundesverwaltungsgericht für den in der ursprünglichen Fassung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 angeführten Stichtag (23. Mai 1949) bereits durch Urteil vom 24. November 1959 - BVerwG II C 29.58 - (BVerwGE 9, 342 ff.) entschieden.
Dies ist auch nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der Hauptzweck jener Stichtagsregelung (vgl. BVerwGE 9, 342 [343/344]; Beschluß vom 15 August 1962 - BVerwG II C 121.60 -).
Auffassung des Schrifttums ist § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131, in dem die Worte "bis zum" verwendet werden, dahin auszulegen, daß der Wohnsitz oder dauernde Aufenthalt am Zuzugsstichtag selbst noch bestanden haben muß (BVerwGE 9, 342 ff.)."Der Bundestagsausschuß für Inneres hat dazu bemerkt (vgl. Bundestags-Drucksache IV/3681 vom 25. Juni 1965, A. II, "Zu Nr. 1"):.
- BVerwG, 13.06.1979 - 6 C 30.78
Aufenthaltnahme oder Wohnsitznahme im Bundesgebiet im Anschluss an eine …
Dem Regelungsauftrag des Art. 131 GG entsprechend sollte und wollte der Gesetzgeber nicht alle infolge des Zusammenbruchs von Amts- und Versorgungsverlust Betroffenen in die Regelung des G 131 einbeziehen, sondern nur solche, die in räumliche Beziehung zur Bundesrepublik getreten waren (BVerwGE 9, 342 [344 f.]).Damit sollte die Rechtsgewährung aus Kap. I G 131 auf diejenigen "verdrängten" Angehörigen des öffentlichen Dienstes beschränkt werden, die zur Zeit des Inkrafttretens des Grundgesetzes unmittelbar zu dessen territorialem Geltungsbereich gehörten (BVerfGE 3, 58 [148]; BVerwGE 9, 342, 343) [BVerwG 24.11.1959 - II C 29/58].
Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist daher eng zu fassen, eine wohlwollende Auslegung aus sozialen Erwägungen wäre mit dem begrenzten Zweck des G 131 unvereinbar (BVerwGE 9, 342 [345]).
- BVerwG, 08.04.1960 - VI C 100.59
Rechtsmittel
Nach den das Revisionsgericht gemäß § 137 Absatz 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil erfüllt die Klägerin zweifellos nicht die Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nr. 1 G 131, weil sie erstmals im Dezember 1953 ihren Wohnsitz im Bundesgebiet genommen hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 1959 - BVerwG II C 29.58 -, Buchholz BVerwG, 234, § 4 G 131 Nr. 16 = DÖD 1960 S. 34).Der Bundesgesetzgeber hat - von der Notwendigkeit gedrängt, den Kreis der nach dem Gesetz zu Art. 131 GG berechtigten Personen zu beschränken - diejenigen Personen, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt ohne Zwang ins Ausland verlegt hatten und dort bleiben konnten, im allgemeinen für nicht hinreichend versorgungsbedürftig gehalten (vgl. § 4 Absatz 1 Nr. 2 und den durch die 2. Novelle [1957] neu eingefügten § 4 a G 131; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 1959 - BVerwG II C 29.58 -, Buchholz BVerwG, 234, § 4 G 131 Nr. 16 = DÖD 1960 S. 34).
- BVerwG, 26.01.1966 - VI C 165.62
Rechtsmittel
Der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, daß gegen die Beschränkung des Kreises der Berechtigten durch das Wohnsitzerfordernis nach Maßgabe des § 4 G 131 keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, ist ebenfalls beizupflichten; sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerfGE 3, 58 [147 ff.]; BVerwGE 9, 342; Urteil vom 12. April 1960 - BVerwG II C 153.50 - [Buchholz BVerwG 234, § 4 G 131 Nr. 21]; Urteil vom 25. Mai 1965 - BVerwG II C 81.62 -). - BVerwG, 15.08.1962 - II C 121.60
Entschädigung von nach dem Zweiten Weltkrieg verdrängten (vertriebenen) …
Sinn und Zweck der Stichtagsregelung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 9, 342) darin zu erblicken, ganz allgemein die Rechtsgewährung aus Kapitel I G 131 auf diejenigen verdrängten Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu beschränken, die zur Zeit des Inkrafttretens des Grundgesetzes unmittelbar zu dessen räumlichem Geltungsbereich gehörten, also noch zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten. - BVerwG, 26.01.1966 - VI C 10.63
Rechtsmittel
Der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, daß gegen die Beschränkung des Kreises der Berechtigten durch das Wohnsitzerfordernis nach Maßgabe des § 4 G 131 keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, ist ebenfalls beizupflichten, sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerfGE 3, 58 [147 ff.]; BVerwGE 9, 342;Urteil vom 12. April 1960 - BVerwG II C 153.58 - [Buchholz BVerwG 234, § 4 G 131 Nr. 21];Urteil vom 25. Mai 1965 - BVerwG II C 81.62 -). - BVerwG, 25.06.1965 - II C 81.62
Fitkive Nachversicherung früherer Angehöriger des öffentlichen Dienstes - …
Daraus ergibt sich schließlich, daß der Bundesgesetzgeber die Gewährung von Rechten durch das Gesetz zu Art. 131 GG von einschränkenden Voraussetzungen, u.a. von einer räumlichen Beziehung der Betroffenen zu dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (Berlin-West), abhängig machen darf (BVerfGE 3, 58 [147 ff.]; BVerwGE 9, 342). - BVerwG, 22.04.1960 - VI B 71.59
Rechtsmittel
Vielmehr verlangt die Stichtagsregelung, daß die in §§ 1 und 2 G 131 bezeichneten Personen bis zum Stichtag in eine räumliche Beziehung zur Bundesrepublik, nämlich durch Wohnsitz- oder dauernde Aufenthaltsbegründung im Bundesgebiet, getreten sind (vgl. Urteil des II. Senatsvom 24. November 1959 - BVerwG II C 29.58 - Anders-Jungkunz-Käppner, Gesetz zu Art. 131 GG, 4. Aufl. Vorbemerkung 3 zu Abschn. I S. 19; Anmerkung 4 zu § 4). - BVerwG, 24.07.1969 - II B 2.69
Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling im Zusammenhang mit der Gewährung von …
Da die soeben wiedergegebene Bedeutung der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 bestimmten Stichtage durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist (vgl. BVerwGE 9, 342; 23, 225), [BVerwG 09.02.1966 - V C 95/64]ergibt sich in diesem Rechtsstreit insoweit keine klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage. - BVerwG, 14.01.1960 - II C 368.57
Rechtsmittel
Der erkennende Senat hat bereits entschieden, es könne maßgeblich darauf an, daß der Betroffene an dem in dieser Vorschrift genannten Stichtag seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt hat (Urteil von 24. November 1959 - BVerwG II C 29.58 -).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".