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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.02.1995 - 1 C 11.94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,79
BVerwG, 22.02.1995 - 1 C 11.94 (https://dejure.org/1995,79)
BVerwG, Entscheidung vom 22.02.1995 - 1 C 11.94 (https://dejure.org/1995,79)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Februar 1995 - 1 C 11.94 (https://dejure.org/1995,79)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Aufenthaltserlaubnis - Aufenthaltsbewilligung - Assoziationsrat - Ordnungsmäßige Beschäftigung - Arbeitserlaubnis - Haushaltshilfe - Familiäre Hilfeleistung - Vorübergehender Aufenthalt - Familienzusammenführung - Einwanderung - Niederlassung - Ordnungsgemäßer Wohnsitz - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 98, 31
  • NVwZ 1995, 1113
  • FamRZ 1995, 1199 (Ls.)
  • VBlBW 1996, 49
  • DVBl 1995, 852
  • DÖV 1995, 965
 
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Wird zitiert von ... (104)Zitiert selbst (30)

  • EuGH, 12.06.1980 - 1/80

    Salmon

    Auszug aus BVerwG, 22.02.1995 - 1 C 11.94
    Der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers, der die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses EWG/Türkei Nr. 1/80 - ARB 1/80 - erfüllt, kann sich unmittelbar auf diese Bestimmung berufen, um neben dem Zugang zum Arbeitsmarkt die Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung zu erreichen.

    Für einen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 mindestens dreijährigen ordnungsgemäßen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat sind Zeiten früherer Aufenthalte, die durch eine Ausreise auf Dauer beendet worden sind, nicht zu berücksichtigen.

    Aus Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 - könne die Klägerin nichts für sich herleiten, weil die befristet erlaubte Mithilfe im Haushalt schon mangels einer arbeitsrechtlichen Erlaubnis die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt nicht begründet habe.

    Ein etwaiger Anspruch aus Art. 7 ARB 1/80 sei erloschen, weil die Klägerin im Jahre 1983 auf Dauer aus Deutschland ausgereist sei.

    Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, zu deren Begründung sie u.a. vorträgt: Für die Mithilfe im Haushalt habe es keiner Arbeitserlaubnis bedurft; sie könne daher auch nicht zur Voraussetzung einer unter Art. 6 ARB 1/80 fallenden Beschäftigung gemacht werden.

    Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 sei so auszulegen, daß die Ausreise in das Heimatland die vorausgesetzte Frist eines ordnungsgemäßen Wohnsitzes nicht unterbreche, sondern nur hemme.

    Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 - ARB 1/80 -.

    a) Nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt.

    aa) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - hat festgestellt, daß die Bestimmungen der Art. 6 und 7 ARB 1/80 in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht sind (EuGH-Entscheidungen "Sevince" vom 20. September 1990 (Slg. 1990, I-3461 = InfAuslR 1991, 2), "Kus" vom 16. Dezember 1992 (InfAuslR 1993, 41) und "Eroglu" vom 5. Oktober 1994 (InfAuslR 1994, 385)) und daß ein türkischer Arbeitnehmer sich unmittelbar auf diese Bestimmungen berufen kann, um die Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung zu erreichen (…Entscheidung "Kus", a.a.O., LS 3).

    Art. 6 und 7 ARB 1/80 regeln zwar nur die beschäftigungsrechtliche, nicht aber die aufenthaltsrechtliche Stellung türkischer Arbeitnehmer bzw. ihrer Angehörigen.

    Er hat diesen Bestimmungen daher entnommen, daß einem türkischen Arbeitnehmer, der einen beschäftigungsrechtlichen Rechtsanspruch nach Art. 6 ARB 1/80 hat, und seinem Angehörigen, der die Voraussetzungen des Art. 7 ARB 1/80 erfüllt, auch ein entsprechender Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zusteht.

    bb) Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ist auch auf Familienangehörige im Sinne des Art. 7 Abs. 1 ARB anwendbar; Art. 7 Abs. 1 stellt keine die Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ausschließende Spezialregelung dar (Senatsurteil vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 C 2.94 -).

    cc) Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 nicht, denn es fehlt an einer ordnungsgemäßen Beschäftigung für die Dauer eines Jahres.

    "Ordnungsgemäß beschäftigt" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ist nur derjenige Arbeitnehmer, der während seiner Tätigkeit über eine gesicherte (d.h. nicht nur vorläufige oder bestrittene) Position auf dem Arbeitsmarkt verfügt.

    Denn der Beschluß Nr. 1/80 läßt grundsätzlich die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt, Vorschriften über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet und über die Voraussetzungen ihrer erstmaligen Beschäftigung zu erlassen.

    Eine Beschäftigung ist also nur dann ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates steht (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 C 2.94 - VGH Kassel, InfAuslR 1994, 307 (308); Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, B 402 Rn. 14 zu Art. 6 ARB 1/80).

    Folglich konnten durch die neue Tätigkeit die zeitlichen Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 nicht mehr erfüllt werden, wobei es nicht darauf ankommt, daß die Arbeitserlaubnis bis zum 13. November 1991 lief.

    Damit scheidet ein Anspruch nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 aus, der eine mindestens einjährige ordnungsgemäße Beschäftigung voraussetzt.

    dd) Ohne Erfolg macht die Revision demgegenüber geltend, in den nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 maßgeblichen Jahreszeitraum müsse auch die Zeit ihrer Tätigkeit im Haushalt ihrer Familie eingerechnet werden, weil ihr diese Tätigkeit erlaubt worden sei.

    Bei dieser Sachlage konnte der Senat die Frage offenlassen, ob die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit im Haushalt ihrer Eltern als "Beschäftigung" und ihre Stellung als die einer "Arbeitnehmerin" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 angesehen werden können.

    Auf die weiteren Tatbestandsmerkmale des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 kommt es daher nicht mehr an.

    b) Auch Art. 7 ARB 1/80 vermittelt der Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

    Ein Ausländer behält jedenfalls seinen Wohnsitz nicht bei, wenn er - wie 1983 die Klägerin - Deutschland auf Dauer verlassen hat (vgl. Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, B 402, Rn. 10 zu Art. 7 ARB 1/80).

    Die Regelungen in Art. 6 Abs. 2 und in Art. 7 Abs. 2 ARB 1/80 sprechen entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen diese Auslegung.

    Nach Art. 7 Abs. 2 ARB 1/80 kommt es dagegen auf die Dauer des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat (und daher auch auf dessen Unterbrechungen) dann nicht an, wenn ein Kind türkischer Arbeitnehmer im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen hat.

    dd) Aus Art. 7 Abs. 2 ARB 1/80 ergibt sich für die Klägerin ebenfalls kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

    c) Ferner ist Art. 8 ARB 1/80 entgegen der Auffassung der Revision nicht geeignet, der Klägerin einen Anspruch auf die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu vermitteln.

    d) Der Klägerin steht aufgrund des Assoziationsrechts ein Anspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung auch dann nicht zu, wenn ihr Vater nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 wegen einer mindestens vierjährigen ordnungsgemäßen Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis haben sollte.

    Der Assoziationsratsbeschluß Nr. 1/80 regelt den Familiennachzug nicht, sondern nur die beschäftigungsrechtliche Stellung der Familienangehörigen, die aufgrund anderer Rechtsgrundlagen der Mitgliedstaaten die Genehmigung erhalten haben, zu einem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen.

    Damit ist zugleich klargestellt, daß sich das Verbot, türkische Staatsangehörige hinsichtlich der Arbeitsbedingungen gegenüber Arbeitnehmern aus der Gemeinschaft zu diskriminieren (Art. 37 Zusatzprotokoll, Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80), nur auf die Arbeitsbedingungen in einem engeren Sinne bezieht und nicht den Familiennachzug einschließt, wie übrigens auch in der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 das Recht zum Familiennachzug (Titel III Art. 10) getrennt von dem Diskriminierungsverbot bezüglich der Arbeitsbedingungen (Titel II Art. 7) geregelt ist.

    e) Vernünftige Zweifel an der dargelegten Auslegung des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 sind weder durch das Vorbringen der Revision noch sonst veranlaßt.

  • BVerwG, 24.01.1995 - 1 C 2.94

    Ausländerrecht - Aufenthaltserlaubnis - Ordnungsgemäße Beschäftigung - Türkische …

    Auszug aus BVerwG, 22.02.1995 - 1 C 11.94
    Dem hat sich der erkennende Senat angeschlossen (Beschluß vom 14. April 1993 - BVerwG 1 C 14.92 - InfAuslR 1993, 258 (259); Urteil vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 C 2.94 -).

    bb) Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ist auch auf Familienangehörige im Sinne des Art. 7 Abs. 1 ARB anwendbar; Art. 7 Abs. 1 stellt keine die Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ausschließende Spezialregelung dar (Senatsurteil vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 C 2.94 -).

    Eine Beschäftigung ist also nur dann ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates steht (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 C 2.94 - VGH Kassel, InfAuslR 1994, 307 (308);… Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, B 402 Rn. 14 zu Art. 6 ARB 1/80).

    Auch wenn man den Beschäftigungs- bzw. den Arbeitnehmerbegriff gemeinschaftsrechtlich auslegt, ist durch die Auflage klargestellt, daß die Klägerin nicht im Rahmen eines auf weisungsgebundene Leistung von Diensten gegen Entgelt während einer bestimmten Zeit gerichteten Vertragsverhältnisses (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 C 2.94 -) tätig sein durfte, so daß ihre Tätigkeit selbst dann nicht mehr als "ordnungsgemäß" angesehen werden könnte, wenn sie den gemeinschaftsrechtlichen Beschäftigungs- bzw. Arbeitnehmerbegriff erfüllte.

  • BVerwG, 18.09.1984 - 1 A 4.83

    Ausländer - Nachzug - Ehegatten - Aufenthaltserlaubnis - Wartefrist - …

    Auszug aus BVerwG, 22.02.1995 - 1 C 11.94
    Das hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft bereits ausgesprochen (…Urteil vom 30. September 1987 "Demirel", Slg. 1987, 3719 (3753) Rn. 22; vgl. auch BVerfGE 76, 1 (80) und Urteil vom 18. September 1984 - BVerwG 1 A 4.83 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 62 (S. 158)).

    Die Vorschriften des Abkommens sind daher innerstaatlich nicht unmittelbar anwendbar (vgl. auch BVerwGE 66, 268 (274) [BVerwG 30.11.1982 - 1 C 25/78]; Urteil vom 18. September 1984 - BVerwG 1 A 4.83 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 62 S. 159).

    Auch wenn in der Versagung der Aufenthaltserlaubnis ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens liegt, ist er aufgrund der dargelegten gesetzlichen Grundlagen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMK gerechtfertigt (vgl. auch Urteil vom 18. September 1984 - a.a.O. S. 159 f.).

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus BVerwG, 22.02.1995 - 1 C 11.94
    Das hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft bereits ausgesprochen (…Urteil vom 30. September 1987 "Demirel", Slg. 1987, 3719 (3753) Rn. 22; vgl. auch BVerfGE 76, 1 (80) und Urteil vom 18. September 1984 - BVerwG 1 A 4.83 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 62 (S. 158)).

    Es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers, darüber zu befinden, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen Ausländern die Zuwanderung ermöglicht werden soll; dabei sind die familiären Belange und die gegenläufigen öffentlichen Belange gegeneinander abzuwägen (BVerfGE 76, 1 (47, 59)).

  • BVerwG, 26.03.1982 - 1 C 29.81

    Ausländer - Kinder - Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus BVerwG, 22.02.1995 - 1 C 11.94
    Danach braucht volljährigen Kindern ausländischer Arbeitnehmer nicht ein Anspruch auf Zuzug zu ihren im Bundesgebiet lebenden Eltern eingeräumt zu werden (BVerwGE 65, 188; BVerfG, Vorprüfungsausschuß, Beschluß vom 1. September 1982 - 1 BvR 748/82 - NJW 1982, 2730).

    Entsprechendes gilt für Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (vgl. BVerwGE 65, 188 (195) [BVerwG 26.03.1982 - 1 C 29/81]).

  • BVerwG, 20.02.1987 - 1 A 94.86

    Anspruch auf Freizügigkeit eines türkischen Arbeitnehmers auf Grund des …

    Auszug aus BVerwG, 22.02.1995 - 1 C 11.94
    Türkische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen sind in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nur insoweit freizügigkeitsberechtigt, als aufgrund des Assoziationsrechts Freizügigkeit mit innerstaatlicher Wirkung hergestellt worden ist (vgl. Art. 12 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei vom 12. September 1963, BGBl 1964 II S. 509, 1959; Art. 36 des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen vom 23. November 1970, BGBl 1972 II S. 385/1973 II S. 113; ferner Beschluß vom 20. Februar 1987 - BVerwG 1 A 94.86 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 26).

    Die assoziationsrechtliche Freizügigkeit ist ohnehin nicht mit der innerhalb der Gemeinschaft geltenden Freizügigkeit identisch (Beschluß vom 20. Februar 1987 a.a.O.).

  • EuGH, 30.09.1987 - 12/86

    Demirel / Stadt Schwäbisch Gmünd

    Auszug aus BVerwG, 22.02.1995 - 1 C 11.94
    Das hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft bereits ausgesprochen (Urteil vom 30. September 1987 "Demirel", Slg. 1987, 3719 (3753) Rn. 22; vgl. auch BVerfGE 76, 1 (80) und Urteil vom 18. September 1984 - BVerwG 1 A 4.83 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 62 (S. 158)).
  • BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 25.93

    Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Rückschaffungsverbot - Rückbeförderungsverbot …

    Auszug aus BVerwG, 22.02.1995 - 1 C 11.94
    Demgegenüber ist für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen regelmäßig auf den Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen (BVerwGE 89, 296 (298) [BVerwG 21.01.1992 - 1 C 21/87]; 94, 35 (40 f.); Urteil vom 21. Januar 1992 - BVerwG 1 C 49.88 - Buchholz 402.240 § 35 AuslG 1990 Nr. 1).
  • BVerwG, 27.10.1987 - 1 C 19.85

    Türkische Staatsangehörige - Aufenthaltsrecht - Assoziierungsvereinbarung - EWG - …

    Auszug aus BVerwG, 22.02.1995 - 1 C 11.94
    Damit handelt es sich um eine Einwanderung (BVerwGE 36, 45 (51 f.) [BVerwG 20.08.1970 - I C 55/69]; 78, 192 (194) [BVerwG 27.10.1987 - 1 C 19/85]; BVerfG, Kammerbeschluß vom 25. September 1986 - 2 BvR 955/86 - InfAuslR 1987, 37 (38)).
  • BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 21.87

    Flüchtlinge - Anwendungsbereich UNRWA - Erteilung eines Reiseausweises

    Auszug aus BVerwG, 22.02.1995 - 1 C 11.94
    Demgegenüber ist für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen regelmäßig auf den Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen (BVerwGE 89, 296 (298) [BVerwG 21.01.1992 - 1 C 21/87]; 94, 35 (40 f.); Urteil vom 21. Januar 1992 - BVerwG 1 C 49.88 - Buchholz 402.240 § 35 AuslG 1990 Nr. 1).
  • BVerwG, 27.09.1978 - 1 C 48.77

    Griechischer Kürschner - Aufenthaltserlaubnis

  • BVerwG, 30.05.1989 - 1 C 57.87

    Entbehrlichkeit einer Vorabentscheidung - Antrag auf mündliche Verhandlung - …

  • BVerwG, 15.07.1980 - 1 C 45.77

    Erwerbsunzucht als begünstigter Aufenthaltszweck - Ausweisung einer Französin …

  • BVerwG, 24.06.1982 - 1 C 136.80

    Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Sozialhilfe - Freizügigkeit - Arbeitnehmer

  • BVerwG, 30.11.1982 - 1 C 25.78

    Deutsch-spanischer Niederlassungsvertrag - Nachzugserlaubnis - Spanische Eltern - …

  • BVerwG, 01.03.1983 - 1 C 14.81

    Zulässigkeit der Ausweisung eines Ausländers wegen mehrfacher Vorstrafen - …

  • BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 49.88

    Ausländer - Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - Antragsablehung - …

  • BVerwG, 17.03.1993 - 1 B 27.93

    Bedeutung des Integrationsstands einer ausländischen Familie - Erstrebung einer …

  • BVerwG, 20.08.1970 - I C 55.69

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Auflage - Einreise eines …

  • BVerfG, 01.09.1982 - 1 BvR 748/82
  • BVerwG, 23.02.1983 - 6 C 96.82

    Aufzeichnung von Parteivorbringen - Vorläufige Ergebnisaufzeichnung - …

  • BVerwG, 16.02.1971 - I C 43.70
  • BVerwG, 23.06.1982 - 6 C 133.80

    Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Bewohnung einer Wohnung wegen …

  • BVerwG, 23.12.1993 - 1 B 63.93

    Türkischer Arbeitnehmer - Dauerhaften Verlassen der BRD - Familienangehörige - …

  • BVerfG, 25.09.1986 - 2 BvR 955/86
  • EuGH, 04.02.1981 - 45/80

    Kommission / Italien

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

  • BVerwG, 14.04.1993 - 1 C 14.92

    Einstellung des Verfahrens wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen - …

  • VGH Baden-Württemberg, 15.07.1993 - 1 S 948/93

    Aufenthaltserlaubnis für türkische Staatsangehörige nach dem …

  • BVerwG, 04.06.1997 - 1 C 9.95

    Aufenthaltsbewilligung - Übergang zur Aufenthaltserlaubnis - Deutschverheirateter …

    Der Anspruch eines deutschverheirateten Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, der sich aus einer Reduzierung des behördlichen Ermessens nach § 23 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 5 AuslG ergibt, stellt keinen gesetzlichen Anspruch im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG dar (im Anschluß an BVerwGE 97, 301 (312) [BVerwG 24.01.1995 - 1 C 2/94]; 98, 31 (43) [BVerwG 21.02.1995 - 1 C 11/93]u.a.).

    Daher kann dahingestellt bleiben, ob eine Abschiebung in Konsequenz der behördlichen Versagung der beantragten Aufenthaltserlaubnis überhaupt bewirken kann, daß die Sperre des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG für die im Rechtsbehelfsverfahren ergehenden Entscheidungen über diesen Antrag entfällt (vgl. Urteil vom 22. Februar 1995 - BVerwG 1 C 11.94 - BVerwGE 98, 31 (43) [BVerwG 22.02.1995 - 1 C 11/94]).

    Ein Anspruch im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz AuslG ist nur gegeben, wenn das Gesetz die Behörde unmittelbar verpflichtet, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen; ist die Erteilung in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt, begründet auch eine Ermessensreduzierung auf Null keinen "gesetzlichen" Anspruch (…Urteile vom 24. Januar 1995, a.a.O., S. 312 und vom 22. Februar 1995, a.a.O., S. 43; Beschluß vom 17. März 1993 - BVerwG 1 B 27.93 - Buchholz 402.240 § 11 AuslG 1990 Nr. 2; vgl. auch Urteil vom 18. Juni 1996 - BVerwG 1 C 17.95 - Buchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 9 = NVwZ 1997, 192).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 51, 386 (396 f.) [BVerfG 18.07.1979 - 1 BvR 650/77]; 80, 81 (93) [BVerfG 11.04.1989 - 2 BvG 1/89]) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Februar 1995, a.a.O., S. 46; weitere Nachweise im Urteil vom 27. August 1996 - BVerwG 1 C 8.94 - Buchholz 402.240 § 13 AuslG 1990 Nr. 3 S. 8 = DVBl 1997, 186) gewährt Art. 6 GG unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis.

    Art. 8 EMRK wirkt demnach - nicht anders als Art. 6 Abs. 1 GG - auf die Auslegung und Anwendung des Ausländerrechts ein, ohne unmittelbar Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zu begründen (vgl. auch Urteil vom 22. Februar 1995, a.a.O., S. 46).

    Dies hat der Senat bereits für den Fall des Zuzugs eines volljährigen Kindes ausländischer Arbeitnehmer zu seinen im Bundesgebiet lebenden Eltern ausgesprochen (Urteil vom 22. Februar 1995, a.a.O., S. 46).

  • BVerwG, 16.12.2008 - 1 C 37.07

    Anspruch, Asylantrag, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel; gesetzlicher …

    Ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift genügt auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall "auf Null" reduziert ist (Beschluss vom 17. März 1993 - BVerwG 1 B 27.93 - Buchholz 402.240 § 11 AuslG 1990 Nr. 2; Urteile vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 C 2.94 - BVerwGE 97, 301 , vom 22. Februar 1995 - BVerwG 1 C 11.94 - BVerwGE 98, 31 , vom 4. Juni 1997 - BVerwG 1 C 9.95 - BVerwGE 105, 35 , vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 14.00 - DVBl 2001, 223 , vom 18. Juni 1996 - BVerwG 1 C 17.95 - BVerwGE 101, 265 und vom 17. März 2004 - BVerwG 1 C 11.03 - Buchholz 402.240 § 9 AuslG Nr. 4).
  • BVerwG, 24.05.1995 - 1 C 7.94

    Ausländerrecht - Aufenthalterlaubnis - Unbefristete Verlängerung - Eheliche …

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet sind, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, als es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden muß oder keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf (BVerwGE 89, 296 (297 f.) [BVerwG 21.01.1992 - 1 C 21/87]; 94, 35 (40 f.); Urteil vom 21. Januar 1992 - BVerwG 1 C 49.89 - Buchholz 402.240 § 35 AuslG 1990 Nr. 1; Urteil vom 22. Februar 1995 - BVerwGE 98, 31).

    Ein solcher Anspruch stand ihm außerdem aus Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ANBA 1981 S. 4) - ARB 1/80 - zu, weil er zu jenem Zeitpunkt mehr als ein Jahr ordnungsgemäß bei der Firma M. beschäftigt war und daher nicht nur die Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, sondern auch die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beanspruchen konnte (Urteile vom 24. Januar 1995 - BVerwGE 97, 301 - und vom 22. Februar 1995 - BVerwGE 98, 31 - EuGH, NVwZ 1991, 255 (256) [EuGH 20.09.1990 - C 192/89]; InfAuslR 1993, 41 (43 f.); InfAuslR 1994, 385 (386)).

    Art. 8 ARB 1/80 ist entgegen der Auffassung der Revision demgegenüber nicht geeignet, dem Kläger einen Anspruch auf die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu vermitteln (vgl. Urteil vom 22. Februar 1995 - 1 C 11/94 -).

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