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   OLG Köln, 21.04.1993 - 13 U 240/92   

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https://dejure.org/1993,2106
OLG Köln, 21.04.1993 - 13 U 240/92 (https://dejure.org/1993,2106)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.04.1993 - 13 U 240/92 (https://dejure.org/1993,2106)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. April 1993 - 13 U 240/92 (https://dejure.org/1993,2106)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 164; VermVerwG §§ 14, 21

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Achtung bei Verträgen mit Kommunen und Kirchengemeinden! (IBR 1994, 101)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 211
  • BauR 1994, 112
  • ZfBR 1994, 18
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 20.06.1952 - V ZR 34/51

    Haftung einer Gemeinde aus c.i.c.

    Auszug aus OLG Köln, 21.04.1993 - 13 U 240/92
    Dabei bedarf es keiner Entscheidung der umstrittenen Frage, ob es sich bei der fraglichen Bestimmung um eine Formvorschrift im Sinne von § 125 Satz 1 BGB (vgl. hierzu OLG Hamm NJW-RR 1988, 467) oder um eine Zuständigkeitsregel als Organisations- und Vertreterregelung mit vorgeschriebenen Förmlichkeiten (vgl. hierzu BGHZ 6, 330, 332 f.; 32, 375, 380 f.; 92, 164, 174) handelt und ob der Beklagten gemäß § 242 BGB die Berufung auf eine etwa daraus resultierende Unwirksamkeit des Vertrages zu versagen wäre (vgl. hierzu Münchener Kommentar-Förschler § 125 Rn. 53).

    In diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, daß eine Bestimmung wie § 14 VermVerwG nicht dem Schutz des Geschäftspartners einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft dient, sondern zu deren Schutz gegen unbedachte und sie gefährdende Willenserklärungen besondere Anforderungen aufstellt und insofern nur Warnfunktion hat (vgl. BGHZ 6, 330, 332 f.; NJW 1984, 606).

  • BGH, 20.09.1984 - III ZR 47/83

    Haftung der Gemeinde bei Unwirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages mangels

    Auszug aus OLG Köln, 21.04.1993 - 13 U 240/92
    Dabei bedarf es keiner Entscheidung der umstrittenen Frage, ob es sich bei der fraglichen Bestimmung um eine Formvorschrift im Sinne von § 125 Satz 1 BGB (vgl. hierzu OLG Hamm NJW-RR 1988, 467) oder um eine Zuständigkeitsregel als Organisations- und Vertreterregelung mit vorgeschriebenen Förmlichkeiten (vgl. hierzu BGHZ 6, 330, 332 f.; 32, 375, 380 f.; 92, 164, 174) handelt und ob der Beklagten gemäß § 242 BGB die Berufung auf eine etwa daraus resultierende Unwirksamkeit des Vertrages zu versagen wäre (vgl. hierzu Münchener Kommentar-Förschler § 125 Rn. 53).
  • BGH, 15.06.1960 - V ZR 191/58

    Wirksamkeit der Erklärung einer Gemeinde, sie übe ein Vorkaufsrecht aus

    Auszug aus OLG Köln, 21.04.1993 - 13 U 240/92
    Dabei bedarf es keiner Entscheidung der umstrittenen Frage, ob es sich bei der fraglichen Bestimmung um eine Formvorschrift im Sinne von § 125 Satz 1 BGB (vgl. hierzu OLG Hamm NJW-RR 1988, 467) oder um eine Zuständigkeitsregel als Organisations- und Vertreterregelung mit vorgeschriebenen Förmlichkeiten (vgl. hierzu BGHZ 6, 330, 332 f.; 32, 375, 380 f.; 92, 164, 174) handelt und ob der Beklagten gemäß § 242 BGB die Berufung auf eine etwa daraus resultierende Unwirksamkeit des Vertrages zu versagen wäre (vgl. hierzu Münchener Kommentar-Förschler § 125 Rn. 53).
  • BGH, 13.11.1953 - I ZR 140/52

    Positive Vertragsverletzung beim Chartervertrag

    Auszug aus OLG Köln, 21.04.1993 - 13 U 240/92
    Der Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung des Mangels unter Androhung der Auftragsentziehung nach fruchtlosem Fristablauf bedurfte es nicht, weil die Beklagte durch ihr Verhalten bei der bisherigen Abwicklung des Vertrages sich als derart unzuverlässig und den Vertragszweck gefährdend erwiesen hat, daß bei objektiver Würdigung der Klägerin die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden konnte (vgl. hierzu BGHZ 11, 80, 85; BGHB 1986, 1604, 1605; vgl. auch Palandt-Hein-richs, § 276 BGB Rn. 124 m.w.N.).
  • BGH, 13.10.1983 - III ZR 158/82

    Ungültigkeit einer formwidrigen Verpflichtungserklärung

    Auszug aus OLG Köln, 21.04.1993 - 13 U 240/92
    In diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, daß eine Bestimmung wie § 14 VermVerwG nicht dem Schutz des Geschäftspartners einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft dient, sondern zu deren Schutz gegen unbedachte und sie gefährdende Willenserklärungen besondere Anforderungen aufstellt und insofern nur Warnfunktion hat (vgl. BGHZ 6, 330, 332 f.; NJW 1984, 606).
  • BGH, 04.06.1973 - VII ZR 113/71

    Rechtsstellung der Parteien nach einverständlicher Vertragsaufhebung

    Auszug aus OLG Köln, 21.04.1993 - 13 U 240/92
    Einer solchen Entziehung des Auftrags bedarf es nämlich dann nicht, wenn die Parteien den Vertrag einvernehmlich mit Wirkung "ab sofort" aufgelöst haben, weil dann dem Auftraggeber unter dieser Voraussetzung die fraglichen Rechte nach § 8 Nr. 3 VOB/B auch zustehen, wenn er zur Vertragsentziehung im Zeitpunkt der Vertragsaufhebung berechtigt war (vgl. BGH NJW 1973, 1463, 1464; OLG Celle MDR 1973, 136, 137; Ingenstau-Korbion § 8 VOB/B Rn. 80, 151).
  • OLG Hamm, 25.09.1987 - 12 U 141/86
    Auszug aus OLG Köln, 21.04.1993 - 13 U 240/92
    Dabei bedarf es keiner Entscheidung der umstrittenen Frage, ob es sich bei der fraglichen Bestimmung um eine Formvorschrift im Sinne von § 125 Satz 1 BGB (vgl. hierzu OLG Hamm NJW-RR 1988, 467) oder um eine Zuständigkeitsregel als Organisations- und Vertreterregelung mit vorgeschriebenen Förmlichkeiten (vgl. hierzu BGHZ 6, 330, 332 f.; 32, 375, 380 f.; 92, 164, 174) handelt und ob der Beklagten gemäß § 242 BGB die Berufung auf eine etwa daraus resultierende Unwirksamkeit des Vertrages zu versagen wäre (vgl. hierzu Münchener Kommentar-Förschler § 125 Rn. 53).
  • OLG Celle, 04.10.1972 - 13 U 14/72

    VOB-Vertrag: Voraussetzung schriftlicher Kündigung

    Auszug aus OLG Köln, 21.04.1993 - 13 U 240/92
    Einer solchen Entziehung des Auftrags bedarf es nämlich dann nicht, wenn die Parteien den Vertrag einvernehmlich mit Wirkung "ab sofort" aufgelöst haben, weil dann dem Auftraggeber unter dieser Voraussetzung die fraglichen Rechte nach § 8 Nr. 3 VOB/B auch zustehen, wenn er zur Vertragsentziehung im Zeitpunkt der Vertragsaufhebung berechtigt war (vgl. BGH NJW 1973, 1463, 1464; OLG Celle MDR 1973, 136, 137; Ingenstau-Korbion § 8 VOB/B Rn. 80, 151).
  • LG Bonn, 07.08.2009 - 1 O 91/09

    Schadensersatz nach § 8 Nr. 3 VOB/B ohne Ausspruch einer Kündigung?

    Vielmehr genügt es, wenn der Auftraggeber zum Zeitpunkt der vereinbarten Vertragsaufhebung zur Kündigung gem. § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B berechtigt war (BGH BauR 1973, 319; OLG Köln, BauR 2003, 1578; BauR 1994, 112; Locher/Vygen, VOB, 16. Aufl., § 8 Nr. 3 VOB/B Rn. 30).
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