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   OLG Koblenz, 27.05.1999 - 5 U 1041/98   

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OLG Koblenz, 27.05.1999 - 5 U 1041/98 (https://dejure.org/1999,2705)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.05.1999 - 5 U 1041/98 (https://dejure.org/1999,2705)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27. Mai 1999 - 5 U 1041/98 (https://dejure.org/1999,2705)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch; Privatrechtliche Haftung; Gefährdungshaftung; Gemeinde

  • Judicialis

    BGB § 906 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 34 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 906 Abs. 2 S. 2; GG Art. 34 S. 1
    Privatrechtliche Haftung von Gemeinde und Baufirma bei Kanalbauarbeiten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Privatrechtliche gesamtschuldnerische Haftung von Gemeinde und Baufirma bei Kanalbauarbeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Privatrechtliche Haftung von Gemeinde und Baufirma bei Kanalbauarbeiten

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Schäden bei Kanalarbeiten

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nachbarschäden durch Kanalbauarbeiten: Haften Gemeinde und Unternehmer gemeinsam? (IBR 2000, 277)

Verfahrensgang

  • LG Mainz - 9 O 259/94
  • OLG Koblenz, 27.05.1999 - 5 U 1041/98

Papierfundstellen

  • NVwZ 2000, 1081
  • BauR 2000, 120
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.01.1993 - III ZR 189/91

    Haftungsverteilung bei Schädigung eines Kraftfahrers bei der Bergung eines

    Auszug aus OLG Koblenz, 27.05.1999 - 5 U 1041/98
    Der zur Begründung herangezogenen Entscheidung BGHZ 121, 161, 165 lag eine Fallgestaltung zugrunde, die mit dem hier entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht vergleichbar ist.
  • BGH, 26.11.1982 - V ZR 314/81

    Haftung des Architekten und des Grundstückseigentümers für Vertiefungs- und

    Auszug aus OLG Koblenz, 27.05.1999 - 5 U 1041/98
    Er erfasst alle von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück ausgehenden Einwirkungen, die das zumutbar Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, wenn dafür mangels Verschulden eine Ersatzpflicht nach § 823 BGB nicht gegeben ist (vgl. BGHZ 85, 375, 384).
  • BGH, 26.10.1978 - III ZR 26/77

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Ausschachtungen an öffentlicher Straße

    Auszug aus OLG Koblenz, 27.05.1999 - 5 U 1041/98
    Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die über das Maß dessen hinausgehen, was ein Grundstückseigentümer nach den Bestimmungen des Nachbarrechts entschädigungslos hinzunehmen hat, gegen die gemäß § 1004 BGB vorzugehen dem betroffenen Eigentümer jedoch aus besonderen Gründen versagt ist (vgl. BGHZ 72, 289, 291, 292 m.w.N.).
  • KG, 18.10.2012 - 22 U 226/09

    Unter welchen Voraussetzungen haftet der Bauherr für Schäden am Nachbargebäude?

    Denn auch in dieser Lage greift der für eine Gesamtschuldregelung des § 840 BGB maßgebende Gesichtspunkt ein, dass der Geschädigte nicht mit dem Risiko belastet werden darf, dem er bei nur anteilmäßiger Haftung mehrerer Schadensverursacher ausgesetzt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.1982, V ZR 314/81 - BGHZ 85, 375; Urteil vom 27.5.1987 - V ZR 59/86 - NJW 1987, 2810; OLG Koblenz, Urteil vom 27.5.1999 - 5 U 1041/98 - BauR 2000, 120:.
  • OLG Koblenz, 18.11.2009 - 1 U 491/09

    Verschuldensunabhängige Haftung des Bauunternehmers für Schäden an einem

    Ein solcher nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die über das Maß dessen hinausgehen, was ein Grundstückseigentümer nach den Bestimmungen des Nachbarrechts entschädigungslos hinzunehmen hat, gegen die gemäß § 1004 BGB vorzugehen dem betroffenen Eigentümer jedoch aus besonderen Gründen versagt ist (vgl. Palandt-Basenge, aaO., § 906, Rdnr. 35; BGH, NJW 1979, 164; OLG Koblenz, BauR 2000, 120; BGH, Urteil vom 23.02.2001, V ZR 389/99).

    Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch richtet sich vielmehr gegen den die beeinträchtigende Nutzungsart bestimmenden Nutzer des emmittierenden Grundstücks, da er der Schuldner eines ausgeschlossenen Abwehranspruchs ist (vgl. Palandt-Basenge, aaO., § 906, Rdnr. 36, 25; OLG München, MDR 2009, 136 ; OLG Koblenz, BauR 2000, 120; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.1999, 7 U 17/99).

  • OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 200/08

    Privatrechtlicher Schadensersatzanspruch wegen der aufgrund von

    Wenn jedoch eine Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast in zulässiger Weise die Durchführung von ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben auf die Ebene des Privatrechts erbringt, indem sie vorzunehmende Arbeiten auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages von einem Dritten, hier der Beklagten zu 1., ausführen lässt, dann liegt eine privatrechtliche Grundstücksnutzung vor ( BGHZ 72, 289; OLG Koblenz, BauR 2000, 120).
  • OLG Frankfurt, 01.06.2006 - 1 U 104/96

    Haftung des Abwasserverbands bei Grundstücksschäden durch Kanalbau

    Die Errichtung eines Abwasserkanals ist, obwohl hoheitliche Aufgabe, dann als privatwirtschaftliche Nutzung anzusehen, wenn sich die errichtende Körperschaft hierfür privatrechtlicher Formen bedient wie etwa der vertraglichen Beauftragung von Bauunternehmern und Tiefbauingenieuren (vgl. BGHR BGB § 909 Haftung, privatrechtliche 1; BGH NJW-RR 1988, 136 ff. [unter II 2 der Entscheidungsgründe]; BGHZ 72, 289, 292 f.; OLG Nürnberg BauR 2003, 732, 734, 736; OLG Koblenz BauR 2000, 120, 121).

    § 823 BGB ist keine abschließende Regelung in diesem Sinne, vielmehr kommt insoweit eine Anspruchskonkurrenz in Betracht (vgl. BGH VersR 1995, 294 ff. [unter 1 b) der Entscheidungsgründe]; BGHZ 85, 375, 384; OLG Koblenz BauR 2000, 120, 121); die Haftung des privaten Störers ist nicht auf die Fälle der schuldhaften Vertiefung beschränkt (vgl. BGHZ 72, 289, 295).

  • OLG Nürnberg, 09.01.2002 - 4 U 281/00

    Haftung eines Hoheitsträgers für die Schäden, die von ihm mit der Erfüllung

    Da die Beeinträchtigung des klägerischen Anwesens, wie oben dargelegt, nicht im Rahmen hoheitlicher, sondern im Rahmen privatwirtschaftlicher Betätigung der Beklagten zu 1) erfolgt ist, kommt nur ein solcher Anspruch, nicht ein solcher aus enteignungsgleichem Eingriff in Betracht (3GH2 48, 98/101 ff., 72, 289/291 f.; 121, 367; OLG Koblenz, NVwZ 2000, 1081).
  • LG Göttingen, 10.09.2020 - 8 O 224/14

    Bauarbeiten; Grundstücksnachbar; Erschütterungen

    Denn auch in der vorliegenden Konstellation greift der für eine Gesamtschuldregelung des § 840 BGB maßgebende Gesichtspunkt ein, dass der Geschädigte nicht mit dem Risiko belastet werden darf, dem er bei nur anteilmäßiger Haftung mehrerer Schadensverursacher ausgesetzt wäre (vgl. BGH V ZR 314/81; OLG Koblenz BauR 2000, 120, KG Berlin v.18.10.2012 - 22 U 226/09 ).
  • LG Frankenthal, 24.04.2002 - 5 O 27/01
    Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht nämlich nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Ursache der Gebäudesetzungen und der hierauf zurückzuführenden Rissbildungen darin zu sehen sind, dass die seinerzeit von der jetzigen Beklagten für die Ortsgemeinde Ort aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages in Auftrag gegebenen Arbeiten, für welche die Beklagte analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB einzustehen hätte (vgl. OLG Koblenz, OLGR 2000, 425; OLG Saarbrücken, VersR 1988, 131; OLG Koblenz, Urteil vom 27. Mai 1999 - 5 U 1041/98; allgemein zu Ausgleichsansprüchen aufgrund von Kanalisationsarbeiten: BGH NJW 1988, 1202 ff) zu den Setzungen unter dem Wohngebäude des Klägers geführt haben.
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