Rechtsprechung
| OVG Rheinland-Pfalz, 18.04.2002 - 1 C 10590/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Rheinland-Pfalz, 04.04.2002 - 1 C 10590/01
- OVG Rheinland-Pfalz, 18.04.2002 - 1 C 10590/01
- OVG Rheinland-Pfalz, 18.04.2002 - 1 C 10386/01
- BVerwG, 07.07.2003 - 4 CN 4.02
- BVerwG, 10.07.2003 - 4 CN 2.02
Papierfundstellen
- BauR 2002, 1362
- ZfBR 2002, 501
Wird zitiert von ... (4)
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2026 - 10 B 2.26
Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages; Wahl des …
Mit den Bestimmungen des § 142 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauGB und insbesondere der dort genannten (verlängerbaren) Sanierungsfrist von 15 Jahren hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass auch eine langjährige Sanierungsdauer der Wirksamkeit einer Sanierungssatzung nicht entgegensteht (vgl. grundsätzlich zur Sanierungsdauer etwa OVG Koblenz, Urteil vom 18. April 2002 - 1 C 10590/01 - juris Rn. 26). - VG Saarlouis, 19.09.2008 - 11 K 555/07
Zur Berechnung des Ausgleichsbetrags nach § 154 BauGB
Rn. 61 Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte sowie den Kommentierungen des BauGB geht hervor, dass ein langer Zeitraum seit Inkraftsetzung der Sanierungssatzung für sich genommen, die Sanierung noch nicht rechtswidrig machen muss (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.04.2002, 1 C 10590/01, BauR 2002, 1362 ff.) Die Sanierung stellt nämlich einen sehr komplexen Vorgang dar, für den sich schwerlich abstrakt nähere zeitliche Vorgaben festlegen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.07.1996, 4 B 91/96, NJW 1996, 2807). - VG Saarlouis, 19.09.2008 - 11 K 89/06
Zur Berechnung des Ausgleichsbetrags nach § 154 BauGB
Rn. 59 Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der Obergerichte und der Kommentierung des BauGB geht hervor, dass ein langer Zeitraum seit Inkraftsetzung der Sanierungssatzung für sich genommen, die Sanierung noch nicht rechtswidrig machen muss (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.04.2002, 1 C 10590/01, BauR 2002, 1362 ff.) Die Sanierung stellt nämlich einen sehr komplexen Vorgang dar, für den sich schwerlich abstrakt nähere zeitliche Vorgaben festlegen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.07.1996, 4 B 91/96, NJW 1996, 2807). - VG Neustadt, 23.10.2007 - 5 K 1876/06
Sanierungsgebiet Klemmhof in Neustadt: Stadt darf keinen Ausgleichsbetrag …
Dieser Rechtsprechung ist allerdings zugleich auch das Bewusstsein für die Problematik einer sich lang hinziehenden Sanierungsmaßnahme zu entnehmen, die sich vergrößert, je länger sich die Sanierungsarbeiten tatsächlich hinziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.03.1995, NVwZ 95, 897 und Beschluss vom 07.07.1996, NJW 96, 2807 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.04.2002, BauR 2002, 1362).
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