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Rechtsprechung
   BGH, 30.06.2011 - VII ZR 109/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,1750
BGH, 30.06.2011 - VII ZR 109/10 (https://dejure.org/2011,1750)
BGH, Entscheidung vom 30.06.2011 - VII ZR 109/10 (https://dejure.org/2011,1750)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 2011 - VII ZR 109/10 (https://dejure.org/2011,1750)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Werkvertrag: Pflichten des Installateurs im Rahmen eines Auftrags zum Anschluss einer Hausleitung an eine Grundleitung mit Rückstausicherung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 280 Abs 1 BGB, § 633 BGB, § 634 Nr 4 BGB
    Werkvertrag: Pflichten des Installateurs im Rahmen eines Auftrags zum Anschluss einer Hausleitung an eine Grundleitung mit Rückstausicherung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflicht eines Installateurs zur Prüfung der Sicherung der Grundleitung bei Beauftragung mit dem Anschluss einer Grundleitung mit Rückstausicherung an eine Hausleitung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Werkvertrag - Überprüfung der Vorarbeiten

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 633, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1
    Haftung des Installateurs für Wasserschäden; Rückstausicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280; BGB § 633; BGB § 634 Nr. 4
    Pflicht eines Installateurs zur Prüfung der Sicherung der Grundleitung bei Beauftragung mit dem Anschluss einer Grundleitung mit Rückstausicherung an eine Hausleitung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Prüfungs- und Hinweispflicht: Vorarbeiten sind umfassend zu prüfen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Hausanschluss und die Prüfungspflichten des Installateurs

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Haftung eines Handwerkers für erkennbar mangelnde Vorleistungen

  • proeigentum.de (Kurzinformation)

    Haftung für Pfusch des Vorunternehmers

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Werkunternehmer muss Vorarbeiten prüfen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Werkunternehmer muss Vorarbeiten prüfen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Prüfungs- und Hinweispflichten verschärft

Besprechungen u.ä. (2)

  • reinelt-bghanwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung für fehlerhafte Verlegung von Installationsleitungen - Prüfungs- und Hinweispflichten des Installateurs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vorarbeiten nicht geprüft: Leistung mangelhaft und Haftung für Folgeschäden! (IBR 2011, 574)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2644
  • MDR 2011, 1098
  • NZBau 2011, 612
  • WM 2011, 2008
  • BauR 2011, 1652
  • ZfBR 2011, 672
 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.11.2007 - VII ZR 183/05

    Begriff des Werkmangels; Haftung des Unternehmers bei unzureichender …

    Auszug aus BGH, 30.06.2011 - VII ZR 109/10
    Denn der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll (BGH, Urteil vom 8. November 2007 - VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110, Rn. 15).

    Der Rahmen dieser Verpflichtung und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls darstellt (BGH, Urteil vom 8. November 2007 - VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110, Rn. 24; Urteil vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 48/85, BauR 1987, 79, 80 = ZfBR 1987, 32).

  • BGH, 23.10.1986 - VII ZR 48/85

    Pflichten des Unternehmers im Hinblick auf von Dritten zu erbringenden …

    Auszug aus BGH, 30.06.2011 - VII ZR 109/10
    Der Rahmen dieser Verpflichtung und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls darstellt (BGH…, Urteil vom 8. November 2007 - VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110, Rn. 24; Urteil vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 48/85, BauR 1987, 79, 80 = ZfBR 1987, 32).
  • BGH, 03.05.2000 - X ZR 49/98

    Obhuts- und Beratungspflichten bei einem Werkvertrag

    Auszug aus BGH, 30.06.2011 - VII ZR 109/10
    Zu Unrecht wendet das Berufungsgericht diese Grundsätze unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 2000 (X ZR 49/98, NZBau 2000, 328 = ZfBR 2000, 411) nicht an.
  • OLG Saarbrücken, 05.08.2020 - 1 U 111/19

    Hausmeisterservice unterliegt Werkvertragsrecht

    Vor diesem Hintergrund nimmt der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung in Fortführung des zu § 633 BGB a.F. entwickelten funktionalen Mangelbegriffs eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit an, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 29.9.2011 - VII ZR 87/11, BauR 2012, 115, 116; Urteil vom 30.6.2011 - VII ZR 109/10, BauR 2011, 1652; Urteil vom 30.6.2011 - VII ZR 24/08, BauR 2011, 1494; Urteil vom 8.11.2007 - VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110).
  • OLG Hamm, 28.01.2021 - 21 U 54/19

    Betriebsbeschreibung ist Beschaffenheitsvereinbarung!

    Der Unternehmer ist verpflichtet, bindende Anordnungen des Auftraggebers und die Vorleistungen anderer Unternehmer auf ihre Eignung für eine mangelfreie Herstellung des eigenen Werks zu prüfen, und darf nicht einfach darauf vertrauen, dass der Vorunternehmer - hier der Architekt H - nach der üblichen Vorgehensweise gearbeitet hat (BGH BauR 2011, 1652, 1653;… Jurgeleit in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl., 5. Teil Rn. 64-65).
  • OLG Düsseldorf, 17.04.2015 - 22 U 157/14

    Voraussetzungen einer Pflicht des Unternehmers zu Hinweisen wegen der Art der …

    Zudem darf ein solches herstellereigenes Serviceunternehmen jedenfalls nicht einfach darauf vertrauen, dass der Vorunternehmer nach der üblichen Vorgehensweise gearbeitet hat (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2011, VII ZR 109/10, BauR 2011, 1652;… Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 46 mwN).
  • OLG Saarbrücken, 17.12.2015 - 4 U 140/14

    Berufung im Bauprozess: Zulässigkeit der Berufung eines Gesamtschuldners bei …

    Der Bundesgerichtshof nimmt deshalb in ständiger Rechtsprechung in Fortführung des zu § 633 BGB a.F. entwickelten funktionalen Mangelbegriffs eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit an, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 29.9.2011 - VII ZR 87/11, BauR 2012, 115, 116; Urteil vom 30.6.2011 - VII ZR 109/10, BauR 2011, 1652; Urteil vom 30.6.2011 - VII ZR 24/08, BauR 2011, 1494; Urteil vom 8.11.2007 - VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110;… Kniffka in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 6. Teil Rn. 18).
  • OLG Saarbrücken, 13.10.2011 - 8 U 298/07

    Werkvertrag: Voraussetzungen der Einbeziehung der VOB/B; Restwerklohnanspruch …

    Rn. 24 Was stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarungen anbelangt, so ist zwar allgemein anerkannt, dass die Leistung des Auftragnehmers nur vertragsgerecht ist, wenn sie die Beschaffenheit aufweist, die für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch erforderlich ist, der Auftragnehmer demgemäß im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk schuldet und sich an dieser Erfolgshaftung auch dann nichts ändert, wenn die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben, mit der die geschuldete Funktionstauglichkeit des Werkes nicht erreicht werden kann (vgl. BGH BauR 1999, 37 ff.; BauR 2000, 411 ff.; NJW 2008, 511 ff.; NJW 2011, 2644 ff.).

    Zwar kann der Unternehmer der Verantwortlichkeit für den Mangel ausnahmsweise durch Erfüllung seiner Prüf- und Hinweispflicht entgehen, deren Grenzen sich aus der Zumutbarkeit und Erkennbarkeit ergeben (vgl. BGH NJW 2008, 511/513 f.; NJW 2011, 2644/2645).

  • OLG Düsseldorf, 13.12.2013 - 22 U 67/13

    Einschränkungen der "thermischen Behaglichkeit" als Mangel einer Fußbodenheizung

    Rn. 21 Sowohl eine im Vertrag vereinbarte Verwendungseignung bzw. Beschaffenheit i.S.v. § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB als auch die gewöhnliche Verwendungseignung bzw. die übliche Beschaffenheit i.S.v. § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB erfordern jeweils über die Einhaltung der in der technischen Leistungsbeschreibung enthaltenen Leistungsmerkmale bzw. Ausführungsart hinaus und - ggf. auch über die anerkannten Regeln der Technik bzw. den "Stand der Technik" hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2002, X ZR 69/01, NJW 2003, 200;… Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Auflage 2013, Rn 1966 ff. mwN) - die jeweils entsprechende Funktions-/Verwendungstauglichkeit der Werkleistung (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2011, VII ZR 87/11, NJW 2011, 2780; BGH, Urteil vom 30.06.2011, VII ZR 109/10, NJW 2011, 2644; BGH, Urteil vom 08.11.2007, VII ZR 183/05, NJW 2008, 511; Palandt-Sprau, BGB, 72. Auflage 2013, § 633, Rn 6/8 mwN; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 1964 ff. mwN; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts.
  • LG Landau/Pfalz, 30.12.2020 - 2 O 105/19

    Vorunternehmer ist Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers!

    Denn es ist von Beginn höchst ungesichert gewesen, ob der von der Beklagten zu 2 errichtete Anbau auf einer ordnungsgemäßen Gründung aufsetzt, weil die bis zur Errichtung der Fundamente bekannten Planunterlagen zu keinem Zeitpunkt eine ordnungsgemäße, tragfähige Gründung vorgesehen gehabt haben (vgl. hierzu auch BGH Urteil vom 30. Juni 2011, Az. VII ZR 109/10).
  • OLG Karlsruhe, 27.03.2018 - 8 U 51/15

    Wo es keinen Nachtrag geben würde, gibt es auch keine Sowieso-Kosten!

    Das ist Gegenstand der Beschaffenheitsvereinbarung und damit der geschuldete Erfolg (st. Rspr., etwa BGH, Urteil vom 30.06.2011 - VII ZR 109/10).
  • OLG Braunschweig, 17.01.2013 - 8 U 203/10

    Keine Bedenken gegen die Planung angemeldet: Auftragnehmer haftet zu 50%!

    Dies gilt auch dann, wenn der Mangel der Funktionstauglichkeit auf Anweisungen des Auftragnehmers oder auf dessen Planung zurückzuführen ist; denn der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll (vgl. BGH NJW 2011, 2644 ff. Rdn. 8).
  • KG, 15.04.2024 - 7 U 152/21

    Und wieder grüßt die Hinweispflicht!

    Der Rahmen dieser Verpflichtung und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2011 - VII ZR 109/10 - juris Rn. 11).
  • KG, 03.03.2023 - 21 U 102/21

    Schadensersatzklage wegen eines Leitungswasserschadens in einer Kita gegen einen …

  • OLG Hamm, 28.03.2014 - 26 U 137/12

    Auf Angaben des Auftraggebers darf sich der Auftragnehmer verlassen!

  • KG, 27.06.2024 - 7 U 1016/20
  • AG Münster, 26.06.2017 - 49 C 3830/15

    Schwarzarbeit

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