Rechtsprechung
BayObLG, 12.01.1990 - 1 St ObWs 1/90 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,7272) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StPO § 148a
Papierfundstellen
- MDR 1990, 652
- BayObLGSt 1990, 1
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Köln, 18.06.2013 - 1 RVs 111/13
Schlichtes Ermöglichen des Gebrauchs eines nicht versicherten Fahrzeugs führt …
Bei bedrängender Fahrweise liegt nicht Nötigung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel vor, sondern es kommt nur Nötigung durch Gewaltanwendung in Betracht, wenn das Fahrverhalten geeignet ist, einen besonnenen Fahrer in Sorge und Furcht zu versetzen und zu zwingen, seinen Willen demjenigen des Täters unterzuordnen (Senat NZV 1992, 371 = VRS 83, 92 m. w. Nachw.), insbesondere ihn durch die Herbeiführung eines gefährlichen Zustandes zu ungewollten Reaktionen, möglichweise zu einem gefährlichen Ausweichen oder zur Herbeiführung einer anderen unfallträchtigen Situation zu veranlassen (OLG Karlsruhe NJW 1972, 962 und VRS 57, 21 f.; OLG Hamm DAR 1990, 392 und NJW 1991, 3230 = NStE Nr. 33 zu § 240 StGB; OLG Köln VRS 61, 425 ff und VRS 67, 224 ff; OLG Düsseldorf ZfS 1984, 127-, BayObLGSt 1990, 1 ff. und NJW 1993, 2882 f.). - BayObLG, 08.04.1993 - 2St RR 21/93
Nötigung durch Nichteinhalten des erforderlichen Abstandes zum vorausfahrenden …
Maßstab ist die Intensität der Einwirkung, die nicht nur durch die Dauer der bedrängenden Fahrweise, sondern durch alle Umstände des Einzelfalles gekennzeichnet ist (vgl. BayObLGSt 1990, 1 f.; OLG Köln NZV 1992, 371 f., jeweils m.w.Nachw.). - OLG Karlsruhe, 16.07.1998 - 2 Ss 57/98
Nötigung im Straßenverkehr
Im Straßenverkehr kann Gewalt hiernach durch die Verursachung einer Gefahrenlage herbeigeführt werden, die einen anderen, durchschnittlich empfindenden Verkehrsteilnehmer in Furcht und Schrecken versetzt und damit geeignet ist, ihn durch die Herbeiführung eines gefährlichen Zustandes zu ungewollten Reaktionen, möglicherweise zu einem gefährlichen Ausweichen nach rechts oder zur Herbeiführung anderer unfallträchtiger Situationen zu veranlassen (OLG Karlsruhe NJW 1972, 962 und VRS 57, 21 f.; OLG Hamm DAR 1990, 392 und NJW 1991, 3230 = NStE Nr. 33 zu § 240 StGB; OLG Köln VRS 61, 425 ff und VRS 67, 224 ff; OLG Düsseldorf ZfS 1984, 127-, BayObLGSt 1990, 1 ff.; BayObLG NJW 1993, 2882 f.). - BayObLG, 22.03.1991 - RReg. 2 St 45/91 Maßstab hierfür ist die Intensität der Einwirkung, die nicht nur durch die Dauer der bedrängenden Fahrweise, sondern durch alle Umstände des Einzelfalls gekennzeichnet wird (BayObLGSt 1990, 1 ff.; OLG Köln VRS 67, 224/225).