Rechtsprechung
| BayObLG, 06.07.2001 - 1St RR 57/2001 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
StGB § 240 Abs. 1
- IWW
- Kanzlei Prof. Schweizer
Nötigung durch massive Geschwindigkeitsreduzierung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 240 Abs. 1
Nötigung durch "Ausbremsen" im Straßenverkehr - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- bayern.de (Leitsatz)
§ 240 Abs. 1 StGB
Vorliegen einer Nötigung - anwaltonline.com (Kurzinformation)
"Ausbremsen" auf der Autobahn: Schon grundloses Verlangsamen kann Nötigung sein
- Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. (Kurzmitteilung)
Nötigung durch Geschwindigkeitsreduzierung
- anwalt-bauer.de (Kurzinformation)
Nötigung durch massive Geschwindigkeitsreduzierung
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Ausbremsen eines Verkehrsteilnehmers kann strafbare Nötigung darstellen - Voraussetzung ist Aufzwingen einer Vollbremsung, eines Stillstandes oder einer unangemessen niedrigen Geschwindigkeit
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Nötigung; Straßenverkehr; Vollbremsung; Geschwindigkeit; Vorausfahrender
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Nötigung - Ausbremsen als Nötigung
Papierfundstellen
- NJW 2002, 628
- NZV 2001, 527
- BayObLGSt 2001, 88
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89
Sitzblockaden II
Auszug aus BayObLG, 06.07.2001 - 1St RR 57/01
a) Auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.1.1995 (BVerfGE 92, 1), in der die erweiternde Auslegung des Gewaltbegriffs im Zusammenhang mit Sitzdemonstrationen als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG bewertet worden ist, ist daran festzuhalten, dass für die Fälle des sogenannten "Ausbremsens", das heißt diejenigen Sachverhalte, in denen ein vorausfahrendes Fahrzeug das nachfolgende zu einer (Voll-)Bremsung zwingt, eine Strafbarkeit wegen Nötigung in Betracht kommt. - BGH, 30.03.1995 - 4 StR 725/94
Schlangenlinien - § 315c StGB, konkrete Gefahr, 'kritische Verkehrsituation', …
Auszug aus BayObLG, 06.07.2001 - 1St RR 57/01
Auch der Bundesgerichtshof hat das "Ausbremsen" für Nötigung gehalten, wobei der von ihm zu entscheidende Fall allerdings die Besonderheit aufwies, dass der Täter das folgende Fahrzeug sogar zum Anhalten gezwungen hatte (BGHR StGB 240 Abs. 1 Gewalt 3 im Straßenverkehr = DAR 1995, 296/298 NZV 1995, 325/326 = NJW 1995, 3131/3133). - OLG Stuttgart, 27.03.1995 - 3 Ss 76/95
Verfassungsrechtliche Gründe; Einfachrechtliche Gründe; Bundesverfassungsgericht; …
Auszug aus BayObLG, 06.07.2001 - 1St RR 57/01
Das Oberlandesgericht Stuttgart (DAR 1995, 261 = NZV 1995, 285) hat hierzu die Auffassung vertreten, die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei "nach ihrem Sinngehalt auf den Bereich der Sitzblockaden beschränkt".
- OLG Celle, 03.12.2008 - 32 Ss 172/08
Anforderungen an das Merkmal "Gewalt" i.S.v. § 240 Strafgesetzbuch (StGB) i.R.e. …
Diese Anforderungen an eine verfassungskonforme Auslegung des Gewaltbegriffs in § 240 StGB können auch bei Vorgängen im Straßenverkehr gegeben sein (vgl. BVerfG NJW 2007, 1669 f.; BGH NJW 1995, 3131 ff.; BayObLGSt 2001, 88 ff.;… Fischer, StGB, § 240 Rn. 15 m.w.N.).Auf der Grundlage dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben nimmt die höchstrichterliche Rechtsprechung der Strafgerichte an, dass das sog. Ausbremsen eines Verkehrsteilnehmers durch einen anderen Kraftfahrer sich als Gewalt in dem vorgenannten Sinn darstellen kann (BGH NJW 1995, 3131, 3133 f.; OLG Stuttgart NJW 1995, 2647 f.; OLG Köln NVZ 1995, 405; siehe auch BayObLGSt 2001, 88, ff.).
Vielmehr gehe von dem abgebremsten Fahrzeug nicht allein eine psychische Zwangswirkung aus, sondern der Täter wirke durch die Errichtung eines physischen Hindernisses mittels seines Fahrzeugs jedenfalls auch auf die Entschlussfreiheit des nachfolgenden Fahrers ein (BGH NJW 1995, 3131, 3133; siehe auch BayObLGSt 2001, 88, 90).
Dementsprechend ist anerkannt, dass eine strafbare Nötigung durch Anwendung von Gewalt in den Konstellationen der sog. Vollbremsung vorliegt, indem der genötigte, dem Täter nachfolgende Kraftfahrer zum Anhalten gezwungen wird (BGH NJW 1995, 3131, 3133; BayObLGSt 2001, 88, 90 f.).
Über die Fälle des sog. Ausbremens durch das Erzwingen einer Vollbremsung oder eines wenigstens abrupten, starken Abbremsens des genötigten Hintermannes hinaus, hat das Bayerische Oberste Landesgericht mit Urteil vom 06.07.2001 - 1 St RR 57/01 (BayObLGSt 2001, 88 ff.) eine Nötigung durch Anwendung von Gewalt auch dann angenommen, wenn der Täter seine Geschwindigkeit ohne verkehrsbedingten Grund stark reduziert und dadurch den Fahrer des nachfolgenden Fahrzeugs zu einer unangemessen niedrigen Geschwindigkeit zwingt.
Allerdings hat das Gericht ergänzend in solchen tatsächlichen Konstellationen der erzwungenen Geschwindigkeitsreduzierung verlangt, dass der Fahrer des dem Täterfahrzeug nachfolgenden Fahrzeugs aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das ihm durch den Vordermann aufgezwungene Verhalten nicht durch Ausweichen oder Überholen vermeiden kann (BayObLGSt 2001, 88, 89 f.).
Das etwaige Vorhandensein von Gegenverkehr, ein das Überholen verhindernden Straßenverlauf oder rechtliche Hindernisse, etwa in Gestalt eines Überholverbots in dem fraglichen Streckenabschnitt (dazu BayObLGSt 2001, 88, 89 f.), sind nicht festgestellt.
- BayObLG, 22.07.2024 - 203 StRR 287/24
Strafbarkeit des Überholers im Falle eines scharfen Abbremsens nach dem …
Rn. 24 b. Bremst ein Fahrzeugführer sein eigenes Fahrzeug bewusst aus verkehrsfremden Gründen stark ab, um den hinter ihm fahrenden Fahrer ohne Ausweichmöglichkeit zu einer Vollbremsung, insbesondere zum Stillstand, zu zwingen, ist der Tatbestand der Nötigung in der Gewaltalternative erfüllt (BGH…, Urteil vom 30. März 1995 - 4 StR 725/94 -, juris Rn. 20, 21; BayObLG, Urteil vom 6. Juli 2001 - 1St RR 57/01 -, juris;… Fischer a.a.O. § 240 Rn. 27, 28 m.w.N.;… Valerius in BeckOK StGB 61. Ed. § 240 Rn. 29.3;… Sinn in MüKoStGB a.a.O. § 240 Rn. 148;… Eisele in Schönke/Schröder a.a.O. § 240 Rn. 24 m.w.N.;… König in Hentschel/König/Dauer a.a.O. StGB § 240 Rn. 21). - KG, 18.01.2022 - 3 Ss 59/21
360-Grad-Kehren beim Hochzeitskorso - "Donuts" sind kein Kraftfahrzeugrennen
Auch und insbesondere dem Grad der Fremdgefährdung kommt hierbei Bedeutung zu (vgl. BayObLG NJW 2002, 628).
- OLG Hamm, 11.07.2008 - 20 U 219/07
Der Ausschluss wegen Straftat greift nur bei Verwirklichung der dieser …
Rn. 10 aa) Das in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.03.1995 (NJW 2002, 628) vorausgesetzte "starke Abbremsen" im Sinne einer Vollbremsung (…BGH aaO, RdNr. 20 ff.) liegt hier nicht vor.Deshalb ist auch das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 06.07.2001 (NJW 2002, 628) nicht einschlägig.
Auch in dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall (NJW 2002, 628) kamen weitere Umstände hinzu: Der Angeklagte verfolgte und stoppte ein Fahrzeug, in welches seine Lebensgefährtin "nach einer körperlichen Auseinandersetzung" "geflüchtet" war.
- OLG Celle, 26.07.2006 - 22 Ss 110/06
Kriterien für die Annahme einer Zwangsausübung im Straßenverkehr i.S. einer …
Zwar kann auch bei der Teilnahme am Straßenverkehr eine Drohung mit einem empfindlichen Übel vorliegen, wenn ein PKW-Führer durch den Einsatz des von ihm geführten Fahrzeugs ein besonderes Hindernis und damit die vom Nötigungstatbestand geforderte physische Einwirkung schafft und sich dabei nicht auf seine Anwesenheit und die damit verbundene psychische Zwangswirkung auf andere Verkehrsteilnehmer beschränkt (BayObLG, NZV 2001, 527, 528). - KG, 18.01.2022 - 121 Ss 138/21
"Donuts" (360-Grad-Kehren) als unerlaubtes Kraftfahrzeugrennen; Entziehung der …
Auch und insbesondere dem Grad der Fremdgefährdung kommt hierbei Bedeutung zu (vgl. BayObLG NJW 2002, 628). - AG Krefeld, 03.04.2023 - 33 Cs 257/22 Rn. 20 Verwerflichkeit im Sinne der Mittel-Zweck-Relation des § 240 Abs. 2 StGB ist hier gegeben, da der Angeklagte bei seiner Tat verkehrsfremde Zwecke verfolgte, nämlich die Geschädigten aus Verärgerung disziplinieren wollte (BayObLG NJW 2002, 628) und diese dabei zudem durch sein Verhalten gefährdete (…vgl. Berz/Burmann StraßenverkehrsR-HdB, 13. B. Nötigung Rn. 42, beck-online m.w.N).
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