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   BayObLG, 16.03.1979 - BReg. 2 Z 61/78   

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BayObLG, 16.03.1979 - BReg. 2 Z 61/78 (https://dejure.org/1979,18546)
BayObLG, Entscheidung vom 16.03.1979 - BReg. 2 Z 61/78 (https://dejure.org/1979,18546)
BayObLG, Entscheidung vom 16. März 1979 - BReg. 2 Z 61/78 (https://dejure.org/1979,18546)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BayObLGZ 1979, 81
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG München, 09.06.2015 - 34 Wx 157/15

    Ausweisung aller GbR-Gesellschafter als Gläubigerin bei Eintragung einer

    So wird die Meinung vertreten, die Beschwerde könne allein auch auf einen Verfahrensfehler gestützt werden wie etwa die nicht gegebene Möglichkeit, einen Antrag zurückzunehmen aus dem Interesse, die Kosten zu minimieren (BayObLGZ 1979, 81/84; Hügel/Kramer § 71 Rn. 120).
  • BayObLG, 09.12.1992 - 2Z BR 106/92

    Antrags- und Beschwerderecht eines Notars

    Mit diesem Ziel ist eine Zwischenverfügung aber nicht zulässig (BGH NJW 1980, 2521; BayObLGZ 1979, 81/85).
  • BayObLG, 23.08.1979 - BReg. 2 Z 30/79

    Zur Eintragungsfähigkeit der Benutzungsregelung für eine als Grunddienstbarkeit

    Denn in diesen Fällen fehlt das, was zu den wesentlichen Merkmalen einer Zwischenverfügung gehört, nämlich der Hinweis auf ein nach Ansicht des Grundbuchamts behebbares Eintragungshindernis und die Angabe der Mittel zur Beseitigung dieses Hindernisses ( BayObLGZ 1979, 81 /85; OLG Hamm JurBüro 1979, 585 /587).

    Es handelt sich hierbei um zwei stillschweigend im Sinn des § 16 Abs. 2 GBO verbundene Anträge, weil zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang zumindest wirtschaftlicher Natur besteht, der die Einheitlichkeit der Erledigung als gewollt vermuten läßt (vgl. BayObLGZ 1973, 309 /311; Horber, § 16 Anm. 5b mit Nachw.; vgl. auch BayObLGZ 1979, 81 /85).

  • OLG München, 25.06.2020 - 34 Wx 327/19

    Mit-Sondereigentum, Gegenstand des Sondereigentums, Aufhebung des

    Ein solches Schreiben kann allerdings selbst dann, wenn es als Zwischenverfügung bezeichnet ist, nicht als Entscheidung im Sinne von § 71 Abs. 1 GBO angesehen werden (BayObLGZ 1979, 81/85; Hügel/Kramer GBO 4. Aufl. § 71 Rn. 75).
  • OLG Köln, 17.12.2001 - 2 Wx 63/01

    Berichtigungsbeschwerde

    Beschwer-deberechtigt ist in Grundbuchsachen zunächst derjenige, dessen Rechtsstellung durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt ist oder wäre, wenn die angefochtene Entscheidung in der von der Beschwerde behaupteten Richtung unrichtig wäre, der also ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Beseitigung hat, wobei die Beeinträchtigung nur wirtschaftlicher Interessen nicht genügt (BGHZ 80, 126 [127]; BGH, Rpfleger 1998, 420; BayObLGZ 1957, 102 [105 f.]; BayObLGZ 1979, 81 [84]; OLG Hamm, FGPrax 1995, 181; OLG Hamm, FGPrax 1996, 210; Kuntze in: Kuntze/Eickmann/Herrmann/Erber-Faller, 5. Auflage 1999, § 71 Rdnr. 64).
  • OLG Köln, 17.12.2001 - 2 Wx 69/01

    Grundbesitz; Pflegschaftsanordnung; Eintragung einer Grunddienstbarkeit;

    Beschwer-deberechtigt ist in Grundbuchsachen zunächst derjenige, dessen Rechtsstellung durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt ist oder wäre, wenn die angefochtene Entscheidung in der von der Beschwerde behaupteten Richtung unrichtig wäre, der also ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Beseitigung hat, wobei die Beeinträchtigung nur wirtschaftlicher Interessen nicht genügt (BGHZ 80, 126 [127]; BGH, Rpfleger 1998, 420; BayObLGZ 1957, 102 [105 f.]; BayObLGZ 1979, 81 [84]; OLG Hamm, FGPrax 1995, 181; OLG Hamm, FGPrax 1996, 210; Kuntze in: Kuntze/Eickmann/Herrmann/Erber-Faller, 5. Auflage 1999, § 71 Rdnr. 64).
  • BayObLG, 12.08.1981 - BReg. 2 Z 53/81

    Ausgestaltung der Belastung von Grundstücken mit beschränkten persönlichen

    Gegen die Ablehnung des entsprechenden "Antrags" durch das Grundbuchamt - es handelte sich um die Anregung, von Amts wegen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO tätig zu werden - ist derjenige beschwerdeberechtigt, dessen Rechtsstellung durch die Entscheidung des Grundbuchamts beeinträchtigt wäre, falls diese in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sinn unrichtig wäre; genügend, aber auch erforderlich, ist also die behauptete Verletzung eines (bestehenden) rechtlich geschützten Interesses (vgl. BayObLGZ 1953, 246/250; 1957, 102/105 f.; 1977, 251/254 f.; 1979, 81/84; Senatsbeschluß vom 20.5.1981 BReg.2 Z 30/81; KEHE RdNrn. 71, 64, Horber GBO 15. Aufl. Anm. 10 C a, A a, je zu § 71).
  • BayObLG, 15.03.1985 - BReg. 2 Z 19/85

    Zurückweisung eines Grundbucheintragungantrags; Beseitigung eines

    Ob das Grundbuchamt einen Antrag, den es aufgrund eines behebbaren Mangels für unbegründet hält, sofort zurückweist oder ob es eine Zwischenverfügung erläßt, steht in seinem vom Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbaren pflichtgemäßen Ermessen (RGZ 126, 107/109; BayObLGZ 1956, 122/127; 1979, 81/85 m. weit. Nachw.).
  • BayObLG, 13.08.1980 - BReg. 2 Z 61/80

    Rechtspflegerbeschwerde

    Die geforderte Einschränkung des Eintragungsantrags konnte zulässiger Inhalt einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO sein (BayObLGZ 1976, 44/45; 1977, 76/83); ein Fall der Anheimgabe, den Eintragungsantrag (insgesamt) zurückzunehmen und (oder) einen anderen Eintragungsantrag zu stellen - hier wäre eine Beschwerde grundsätzlich unzulässig (BGH Rpfleger 1980, 273; BayObLGZ 1979, 81/85; BayObLG MittBayNot 1979, 161/162; OLG Hamm JurBüro 1979, 585/587; je m.Nachw.) - ist nicht gegeben.
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