Rechtsprechung
| BayObLG, 08.01.1975 - BReg. 3 Z 102/74 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 1365
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung; Ausreichender Grund; Einzelfall; Pflichten; Ehe
Papierfundstellen
- NJW 1975, 833
- BayObLGZ 1975, 12
Wird zitiert von ... (10)
- OLG Köln, 26.05.2004 - 16 Wx 80/04
Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten zur Teilungsversteigerung eines des …
Auch die Frage, ob der andere Ehegatte die Zustimmung ohne ausreichenden Grund verweigert, ist nach den gesamten Verhältnisssen des einzelnen Falles zu beurteilen, wobei ein ausreichender Grund zur Verweigerung der Zustimmung zu bejahen ist, wenn die an dem Schutzzweck des § 1365 BGB orientierten berechtigten Interessen des anderen Ehegatten nicht in der möglichen und üblichen Weise berücksichtigt sind (BayObLGZ 1975, 12, 16).Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats handelt der widersprechende Ehegatte in den Fällen, in denen der Ausgang eines streitigen Zugewinnausgleichsverfahrens noch ungewiss ist, in der Regel nicht ohne ausreichenden Grund (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2000, - 16 Wx 51/00 -, OLGR Köln 2000, 422, 423, und vom 16.08.1996 - 16 Wx 193/96 -, FamRZ 1997, 677 = OLGR Köln 1997, 50), wenn er durch die Genehmigung seine Anwartschaft auf Zugewinnausgleich konkret gefährden würde, was angenommen werden kann, wenn die Würdigung aller Umstände eine Gefährdung nicht unwahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. BayObLGZ 1975, 12, 17).
- BayObLG, 14.02.1996 - 3Z BR 309/95
Zwangsversteigerung eines Miteigentumsanteils, das nahezu das ganze Vermögen …
Auch die Frage, ob der andere Ehegatte die Zustimmung ohne ausreichenden Grund verweigert, ist nach den gesamten Verhältnissen des einzelnen Falles zu beurteilen (BayObLGZ 1975, 12, 16).Ein ausreichender Verweigerungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die an dem Schutzzweck des § 1365 BGB orientierten berechtigten Interessen des anderen Ehegatten nicht in der möglichen und üblichen Weise berücksichtigt sind (BayObLGZ 1979, 8, 10; BayObLGZ 1975, 12, 16).
Leben die Ehegatten dauernd getrennt, können nach Lage des Falles die Anforderungen an die Ersetzung der Zustimmung geringer zu bemessen sein (BayObLGZ 1975, 12, 16).
- BayObLG, 23.05.1985 - BReg. 1 Z 21/85
Belastungen; Grundstück; Ausgleichsanspruch; Verfahren; Ersetzung der Zustimmung; …
Die Berechtigung der Antragsgegnerin, weitere Beschwerde einzulegen, folgt aus § 29 Abs. 4 , § 20 Abs. 1 FGG , weil die vormundschaftsgerichtliche Ersetzung der Zustimmung einen unmittelbaren Eingriff in ihr durch § 1365 Abs. 1 BGB gewährtes Recht darstellt (BayObLGZ 1971, 284/286; 1975, 12/14).Ob ein Geschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht, richtet sich nach dem Familieninteresse; der Maßstab ist ein sorgsamer Wirtschafter, der die richtig verstandenen Bedürfnisse der Familie und deren wirtschaftliche Möglichkeiten im Auge hat (vgl. BayObLGZ 1968, 97/99; 1975, 12/15; 1979, 8/10).
Er ist deshalb zur Verweigerung der Zustimmung auch dann berechtigt, wenn er durch die Zustimmung seine Anwartschaft auf Zugewinnausgleich konkret gefährden würde (…BGH aaO; BayObLGZ 1975, 12/17; BayObLG FamRZ 1981, 46/47).
- OLG Stuttgart, 03.12.1981 - 8 W 284/81
Notwendigkeit der Würdigung der Gesamtumstände der beiderseitigen Interessen; …
Diese Annahme ist rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht verkannt hat, daß das Interesse an dem Besitz der Ehewohnung nicht schon an und für sich ein ausreichender Grund iSd § 1365 Abs. 2 BGB ist; nötig ist vielmehr eine Abwägung mit den Interessen des anderen Ehegatten an der beabsichtigten Veräußerung, also eine Würdigung der Gesamtumstände (vgl. u.a. Bay- ObLGZ 1963, 183, 187; OLG Köln NJW 1971, 2312, 2314; BayObLG NJW 1975, 833, 834).Das ist kein dem Wesen des Güterstandes fremder und mit seinen Grundprinzipien unvereinbarer Zweck, wie es die Sicherheitsleistung für eine künftige Zugewinnausgleichsforderung sein mag; der Fall liegt also anders, als der von dem Bayerischen Obersten Landesgericht (NJW 1975, 833) entschiedene, in dem eine solche Bedingung - ausnahmsweise - als unzulässig angesehen worden ist.
- OLG Saarbrücken, 21.02.1986 - 6 W 1/86
Vermögensverfügung durch einen Ehepartner nach der Scheidung; …
Die von dem Vormundschaftsgericht zitierte Kommentarstelle (…Diederichsen in Palandt, aaO § 1365 Anm. 5 b) bezieht sich auf eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 8. Januar 1975 (NJW 1975, 833), und betrifft die Frage, ob im Falle eines längeren Getrenntlebens geringere Anforderungen an die Ersetzung gestellt werden können, allerdings bezüglich des Schutzzwecks der Sicherung der Lebens- und Vermögensgrundlage.Dem steht die oben wiedergegebene Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 8. Januar 1975 (NJW 1975, 833) nicht entgegen, da dort ein zu sichernder Ausgleichsanspruch mangels Scheidung noch nicht entstanden war, und eine Auflage ohne die Voraussetzungen der §§ 1385 ff BGB dem Wesen des Zugewinnausgleichs ab der Scheidung widersprechen würde.
- BayObLG, 10.06.1983 - BReg. 3 Z 83/83
Auslegung des Begriffs der "Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung" in§ 1426 …
Es soll verhindert werden, daß durch einseitige Maßnahmen eines Ehegatten der Familie die wirtschaftliche Grundlage, die sie bisher im Gesamtgut der Ehegatten hatte, ohne Zustimmung des anderen entzogen oder beeinträchtigt wird (vgl. BGHZ 35, 135 [BGH 28.04.1961 - V ZB 17/60] /136 f.; BayObLGZ 1975, 12/15).Da mit der Übertragung des Grundstücks auf Frau Bloß nicht nur deren Pflichtteilsanspruch weggefertigt, sondern zugleich auch für den landwirtschaftlichen Betrieb die notwendige Hilfskraft gewonnen wird, sind die Gegenleistungen so geartet und bemessen, daß die wirtschaftlichen Interessen der ehelichen Gemeinschaft gewahrt bleiben, ohne daß dadurch beachtliche besondere wirtschaftlich nachteilige Folgen für den anderne Eheteil eintreten (vgl. BayObLGZ 1975, 12/16).
- BayObLG, 26.05.1994 - 3Z BR 122/94
Geschäftswert für die Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten zu einer …
Zweck des Einwilligungserfordernisses nach § 1365 Abs. 1 BGB ist es hauptsächlich, die wirtschaftliche Grundlage der Familie zu erhalten und sie gegenüber einseitigen Maßnahmen eines Ehegatten zu schützen (BayObLGZ 1975, 12/15; vgl. BayObLGZ 1979, 8/9;… Palandt/Diederichsen BGB 53.Aufl. § 1365 Rn. 1). - BayObLG, 04.12.1980 - BReg. 2 Z 42/80
Zur Frage der Anwendbarkeit von § 1365 BGB bei Veräußerung eines einzigen …
Wenn hierdurch auch der Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Grundlagen einer Familiengemeinschaft zurücktritt (vgl. BayObLGZ 1975, 12/16), so wird demgegenüber zu berücksichtigen sein, daß der daneben bestehende Zweck des § 1365 BGB , den anderen Ehegatten vor einer Gefährdung seiner Anwartschaft auf Zugewinnausgleich bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft zu schützen, auch bei Trennung der Ehegatten unverändert fortbesteht (BGH NJW 1978, 1830 f.). - BayObLG, 20.08.1980 - BReg. 1 Z 43/80
Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung und Ehegattenzustimmung
Daneben bezweckt sie aber auch, den anderen Ehegatten vor einer Gefährdung seiner Anwartschaft auf Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güter Standes zu schützen (…BGH a.a.O. S. 1381; BayObLGZ 1975, 12/15 = NJW 1975, 833 f.). - BayObLG, 03.08.1979 - 2 Z 81/78
Verteilung der Kosten von Aufzügen innerhalb einer Eigentümergemeinschaft
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